Fehlendes rechtliches Interesse

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tomstricki
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Fehlendes rechtliches Interesse

Beitrag von tomstricki » 20.08.2018, 15:20

Es läuft eine Klage gegen den Bauträger, er hat uns eine nicht-barrierefreie Wohnung gebaut, obwohl diese als barrierefrei verkauft wurde. Unsere Klage lautet auf Irreführung (mit entsprechender Bewertung dieser Situation). In der ersten Klagebeantwortung steht für mich als Laie etwas verwirrend folgendes: "Dem Feststellungsbegehren der klagenden Partei fehlt das notwendige rechtliche Interesse. Das rechtliche Interesse mangelt vor allem dann, wenn die klagende Partei bereits eine Leistungsklage erheben kann, deren Erfolg die Feststellung des Rechtsverhältnisses gänzlich erübrigt" (Vergleiche Rechberger/Klicka in Rechberger, 4. Auflage § 228 ZBO Rz11)

Frage: Wir haben mehrere Sachverständigen-Gutachten erstellen lassen, welche alle die grundsätzlichen Mängel (sowohl in der Wohnung als auch an Allgemeinflächen) bestätigt haben - der Bauträger reagiert darauf schon ca. 2,5 Jahre nicht - wir fallen jetzt bald aus der Frist hinaus. Was sollte eine Leistungsklage bewirken/ändern? Wäre es dann so, dass bei einer "gewonnenen" Leistungsklage ich den Bauträger sofort auffordern kann, mir den entstandenen Schaden zu ersetzen oder würde es nur bedeuten, dass er quasi gezwungen ist, den Zustand gemäß Verkaufsunterlagen herzustellen (wobei ich trotzdem dann schon 2,5 Jahre mit dem Nicht-Zugang zur Wohnung leben musste und dafür keine Entschädigung kriege?)



SK
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Re: Fehlendes rechtliches Interesse

Beitrag von SK » 20.08.2018, 17:27

Wenn ich weiß, dass die Mängelbehebung € 150.000,-- kostet, dann muss ich eine Leistungsklage über € 150.000,-- erheben und kann nicht auf Feststellung klagen.

Sie könnten auf Einhaltung des Vertrages klagen und den Bauträger durch Urteil verpflichten lassen die Wohnung vertragskonform herzustellen. Hier können Sie das Interesse (den Streitwert) frei bewerten. Wenn Sie dies jedoch von einem anderen Professionisten herstellen lassen möchten, dann müssen Sie Leistungsklage einbringen, wenn die Kosten bezifferbar sind (etwa durch Einholung eines Kostenvoranschlages).

Man kann hier aber auch Eventualanträge stellen, zB so:
1. Beklagte Partei ist schuldig die Wohnung vertragskonform herzustellen, nämlich laut Bau- und Leistungsbeschreibung vom ....., nänmlich durch Einbau eines Liftes etc........ hier muss man das Klagebegehren genau definieren.

2.in eventu: Es wird festgestellt, dass die bekl. Partei den Klägern durch die nicht vertragskonforme Herstellung der Wohnung für derzeit nicht bekannte Schäden haftet.

3. in eventu: Die bekl. Partei ist schuldig den Klägern den Betrag von € ...... (Kosten der Ersatzvornahme) zu bezahlen.

Wenn Sie mit dem Hauptbegehren verlieren, jedoch mit den Eventualbegehren durchdringen, bekommen Sie trotzdem vollen Kostenersatz, wenn kein besonderer Verfahrensauwand für die Eventualbegehren angefallen ist.

Klären Sie dies am besten mit Ihrem Rechtsanwalt.

MfG RA Sebastian Kinberger

tomstricki
Beiträge: 21
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Re: Fehlendes rechtliches Interesse

Beitrag von tomstricki » 20.08.2018, 19:47

Sehr geehrter Herr RA Kinberger,

herzlichen Dank für die rasche Rückmeldung. Jetzt habe ich das als Laie auch verstanden, Danke für die Beispiele.

Liebe Grüße
Thomas Strickner

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