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Re: Prozess verloren - 14 Tagesfrist zur Zahlung von Forderung und Zinsen .. und dann?

Verfasst: 07.10.2018, 19:56
von Christine2017
1) Danke das war sehr hilfreich (wieder was gelernt).
Ich nehme an wenn wir bis zum 25.10. 'verhandeln' ist meine Frist in diesem Prozess abgelaufen und die Gegenseite wenn sie dann beschliesst doch nicht ruhen lassen zu wollen gewinnt automatisch weil wir nicht innert der Frist eingereicht haben? (Ich habe von meinem Verfahrenshilfeanwalt noch nichts weiter gehoert, hoffe aber er laesst sich hier nicht einlullen/abschrecken. Wie sieht das mit seiner Bezahlung aus? Er wir nur bezahlt wenn er gewinnt, richtig? Was heisst das fuer ihn wenn ich ewigem ruhen zustimmen wuerde (hab ich eigentlich nicht vor, aber das weiss er ja nicht)).

2) Ich bin mehr als gewillt einer Teilung zuzustimmen da dies wohl die einzige Moeglichkeit ist, dass die Mutter mit dem Klagen aufhoert. Was sie nun wollen scheint aber das komplette Abtreten aller Anteile an den Bruder zu sein gegen einen Geldbetrag den sie erstmal nicht nennen wollen.

Bin ich immer die unterlegene Partei wenn sie Teilungsklage einreichen? d.h. muss ich die Kosten tragen??
Waere es dann besser nochmal ein Gegenangebot zu machen mit Frist (wir haben viele gemacht die alle ignoriert wurden, weil keines ihnen ALLES gibt) und wenn das abgelehnt oder unbeantwortet bleibt selbst Teilungsklage einzureichen?

Realalteilung waere technisch moeglich (Haus/Wald/(Bau)land): Mein Menschenverstand sagt mir das Haus (die Mutter hat ja kein Geld es zu erhalten) muesste -mit Wohnrecht fuer die Mutter- an ein Kind gehen und das letzte grosse Bauland (zzt noch Rote Zone) and das andere Kind. Wald und kleine Grundstuecke dann entsprechend.

Ich bin mir sicher die Gegenseite wuerde lieber eine Zwangsversteigerung haben und dann selbst bieten und moeglichst billig kaufen.

Re: Prozess verloren - 14 Tagesfrist zur Zahlung von Forderung und Zinsen .. und dann?

Verfasst: 08.10.2018, 16:26
von Heron
Zu 1) Im Verfahren hinsichtlich der Anfechtung müssen Sie rechtzeitig eine Klagebeantwortung (oder bei Einigung eine Ruhensvereinbarung) erstatten, ansonsten wird die Gegenseite ein Versäumungsurteil beantragen und erhält dann Kostenersatz zugesprochen. Der Verfahrenshelfer erhält nur im Fall des Obsiegens ein Entgelt. Allerdings leistet der Bund für die Verfahrenshilfeleistungen der Rechtsanwaltskammern eine Pauschalvergütung.

Zu 2) Als Beklagte in einem Teilungsverfahren haben Sie nicht „automatisch“ die Prozesskosten zu tragen. Einerseits kann § 45 ZPO zur Anwendung kommen, dh wurde kein außergerichtlicher Teilungsversuch unterbreitet und hat die beklagte Partei das Teilungsbegehren bei erster Gelegenheit anerkannt und durch ihr Verhalten keine Veranlassung zur Klage gegeben, hat die klagende Partei die Prozesskosten zu tragen. Die Judikatur dazu ist naturgemäß einzelfallbezogen. Nach der Judikatur besteht zB keine Veranlassung der Klage, wenn der Beklagte auf einen außergerichtlichen Teilungswunsch des Klägers entweder selbst einen konkreten Teilungswunsch erstattet oder einem vom Kläger erstatteten konkreten Teilungsvorschlag zustimmt (siehe auch folgenden RS: https://www.jusline.at/entscheidung/379828).

Andererseits können Sie, sofern ein konkreter Teilungsvorschlag eingebracht wird, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Naturalteilung (zB keine Gleichartigkeit der Teile; wesentliche Wertminderung durch Teilung) bestreiten.

Offenbar handelt es sich um mehrere Liegenschaften, die in Miteigentum stehen. Wenn es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, können diese hinsichtlich der Teilung zusammengefasst beurteilt werden. Wenn Sie selbst Teilungsklage erheben, wird Ihnen die Gegenseite betreffend der Liegenschaft mit dem darauf befindlichen Haus vermutlich entgegen halten, dass dies zu ihrem Nachteil wäre (da die Mutter das Haus für die Deckung dringenden Wohnbedürfnisses benötigt; hohes Alter etc.).

In der Praxis ist es ratsam, einvernehmlich von einem Sachverständigen verschiedene Teilungsvorschläge ausarbeiten zu lassen. Auch im Verkaufsfall Ihrer Anteile würde ich zu einer Bewertung durch einen Sachverständigen raten.