Prozess verloren - 14 Tagesfrist zur Zahlung von Forderung und Zinsen .. und dann?

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Christine2017
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Prozess verloren - 14 Tagesfrist zur Zahlung von Forderung und Zinsen .. und dann?

Beitrag von Christine2017 » 11.08.2018, 17:54

Hallo,
Wir haben 2017 einen Prozess verloren. Offenen Forderung Eur28000 plus 4% Zinsen plus Prozessgebuehren. Faellig inerhalb14 Tagen.

1) Prozessgebuehren waren falsch berechnet. Kostenrekurs (der mit einem Einspruch gegen das Urteil verbunden war) wurde eingereicht. Die Prozessgebuehren waren wirklich falsch und wurden um 10000Euro veringert. Der inhaltliche Teill wurde abgewiesen.

2) Zu diesem Zeitpunkt kamen neue Beweise ans Tageslicht - KLaegerin hat mindestens 9000Euro aus Grundstuecksverkaeufen unterschlagen. Wiederaufnahmeklage (noch offen) und Strafanzeige (abgewiesen) wurden eingereicht.

Nach Ruecksprache mit unserem Anwalt war 'solange keine Mahnung kommt' keine Eile geboten die Forderung zu begleichen. Die Chancen den gezahlten Betrag jemals wieder zu sehen WENN Wiederaufnahmeklage/Strafanzeige erfolgreich waeren sind Null (Rentnerin mit geringem Einkommen).

3) 2012 wurde der vom Beklagten geerbte Anteil an einer Liegenschaft auf seine Frau uebertragen (hatte nicht mit dem Verfahren zu tun.. private Gruende). Unser Anwalt sah damals kein Problem in diesem Vorgehen, obwohl ich mir inzwischen nicht sicher bin, weil die Gegenseite nun die Sache darstellt als haette er versucht Geldwert zur Seite zu bringen damit nicht gepfaendet werden kann, wenn er nicht zahlt). Der Beklagte wohnt nicht in Oesterreich/hat dort kein Einkommen, hat aber ein Bankkonto in Oesterreich.

Frage: Haette man die der Klaegerin zugesprochenen 28000Euro innerhalb der initialen 14 Tage zahlen muessen? Haette die Genseite wirklich erst mahnen muessen? Es wurde nicht gemahnt ABER der Ehefrau nun eine Anfechtungsklage zugestellt. JETZT sagt der Anwalt, dass man dieser vielleicht besser zustimmen sollte um die Kosten moeglicht 'gering' (6000Euro) zu halten. :shock:

4) Die Gegenseite ist sofort nach Ablauf der 14Tage Frist zu Gericht gelaufen um die Schenkung anzufechten (Kostenrekurs mit inhaltlichem Einspruch war eingereicht aber noch nicht entschieden). Gemahnt wurde nicht. Aufgrund unseres Wohnsitzes im Ausland wurde die Anfechtungsklage erst jetzt (8.2018) zugestellt. Es scheint aber dass sie bereits einen Vermerk im Grundbuch (Verkaufsverbot) mit dieser Klage durchgesetzt haben ohne dass wir davon Kenntnis hatten.

5) Die Klage geht ja jetzt gegen mich - Finanzielle Benachteiligung. Was passiert wenn mein Mann (der Beklagte im Ausgangsprozess) Montag die 28000Euro plus Zinsen ueberweist. Ist dann die Klage gegen mich hinfaellig? Muss ich die durch die Anfechtungsklage entstandenen Kosten trotzdem zahlen?
Muesste man in diesem Fall der Anfechtungsklage widersprechen? Es gibt ja nur anerkennen (was eine Rueckuebertragung zur Folge hat) oder Einpruch (was eine Verhandlung nach sich zieht?).

6) Die Prozessgebuehren wurden auch nocht nicht gezahlt weil sie initial falsch waren und jetzt ja wieder alles offen ist. Sollte man diese auch erstmal zahlen?



Heron
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Re: Prozess verloren - 14 Tagesfrist zur Zahlung von Forderung und Zinsen .. und dann?

Beitrag von Heron » 14.08.2018, 19:46

Weder das Exekutionsrecht noch die Regeln über die Gläubigeranfechtung setzen vor einem Exekutionsantrag bzw. einer Anfechtungsklage eine Mahnung voraus. Die Gegenseite hätte - statt der Anfechtungsklage - auch Exekution betreiben können; hat das aber zum jetzigen Zeitpunkt vermutlich abgesehen von der Aussicht auf Erfolg deshalb nicht getan, weil der Schuldner aufgrund der anhängigen Wiederaufnahmsklage einen Antrag auf Aufschiebung der Exekution stellen könnte (§ 42 Abs 1 Z 2 EO).

Die Gläubigeranfechtung hat das Ziel,benachteiligende Verfügungen des Schuldners mit dem Effekt anzufechten, dass die angefochtene Rechtshandlung dem anfechtenden Gläubiger gegenüber für unwirksam erklärt wird.

Voraussetzung für eine erfolgreiche Gläubigeranfechtung ist, dass die allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen (kein ausreichendes Vermögen des Schuldners (erfolglose oder aussichtslose Exekution), gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung, Befriedigungstauglichkeit) und ein Anfechtungstatbestand vorliegen. Zu den zeitlichen Voraussetzungen: Rechtshandlungen gegenüber nahen Angehörigen (auch Ehegatten sind umfasst) sind innerhalb einer Frist von 2 Jahren anfechtbar (§ 2 Z 3 AnfO). Keine Anfechtung ist möglich, wenn dem Angehörigen eine Benachteiligungsabsicht weder bekannt war noch bekannt sein musste; es kommt dabei aber zu Beweislastumkehr. Bei Nichteinhaltung dieser Frist nach § 2 Z 3 AnfO stützt sich die Klägerin wahrscheinlich auf § 2 Z1 AnfO. Sie muss dabei das Vorliegen der Benachteiligungsabsicht beim Schuldner und die Kenntnis der Beklagten beweisen.

Die Erhebung der Anfechtungsklage kann grundbücherlich angemerkt werden (§ 20 AnfO); dies ist an sich kein Verkaufsverbot, allerdings wäre ein allfälliger Erwerber bei erfolgreicher Anfechtung verpflichtet, das Urteil gegen sich gelten lassen zu müssen.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich nun, dass Sie einerseits das Nichtvorliegen der allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen (Schuldner scheint ausreichendes Vermögen zu haben, wenn er in der Lage wäre, die EUR 28.000 zu zahlen) und andererseits das Nichtvorliegen des Anfechtungstatbestands geltend machen können, indem Sie die Benachteiligungsabsicht beim Schuldner und bei Ihnen verneinen. Dabei könnten Sie sich ggf. darauf stützen, dass Sie im Zeitpunkt der Schenkung der Liegenschaft keine Kenntnis über eine Forderung seitens der klagenden Partei hatten und könnten weiters die wahren Gründe der Schenkung anführen (und bestenfalls auch belegen).

Zahlt der Schuldner den der obsiegenden Partei zugesprochenen Betrag, wird die Anfechtungsklage gegen Sie zurückzuziehen bzw. einzuschränken sein.

Ihr Fall ist aus juristischer Sicht sehr vielschichtig und facettenreich, gerade deshalb würde ich Ihnen raten, sich mit Ihrer Rechtsvertretung zu besprechen und deren Ratschlägen zu folgen, denn diese ist in der Materie ausgebildet und für den Fall, dass einmal etwas verschuldet schief geht, auch versichert.
Zuletzt geändert von Heron am 01.09.2018, 11:14, insgesamt 2-mal geändert.

Christine2017
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Re: Prozess verloren - 14 Tagesfrist zur Zahlung von Forderung und Zinsen .. und dann?

Beitrag von Christine2017 » 15.08.2018, 18:33

Haben Sie vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben hier zu antworten. Wir haben (offensichtlich) einen Rechtsbeistand ..aber eine 2te Meinung ist immer gut ..oder wie in diesem Fall... BEUNRUHIGEND. :shock:

UNSER ANWALT hatte, wenn man der Klage widersprechen wuerde, geraten, dies wegen nicht vorhandener Mahnung zu machen. Ausserdem riet er das Konto mit genuegend Deckung "erstmal nicht zu erwaehnen" damit die Gegenseite nicht pfaendet!? (Wir haben den Prozess und alle EInsprueche auch verloren und die Strafanzeige ging nicht durch weil es sich um keine Lugurkunden (wie von ihm vorgebracht) handelte. Im Nachhinein laesst sich nur spekulieren ob §108 mehr Aussicht auf Erfolg gehabt haette. Den hat in der letzten Stellungnahme zur abgelehnten Strafanzeige (wo man inhatlich nichts Neues vorbringen kann ?) noch im letzten Satz angehaengt: 'Im Übrigen hätte die Staatsanwaltschaft noch prüfen müssen, ob allenfalls der Tatbestand nach § 108 StGB vorliegt, wobei ich diesbezüglich ausdrücklich die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteile." ..obwohl ich immer dachte, dass was man aktiv nicht vorbringt, nicht geprueft wird?

Vor ein paar Tagen hat mein Mann die 28000Euro an den gegnerischen Anwalt ueberwiesen. Dies ist genau der Betrag, der in der Anfechtungsklage gefordert wird (initialer Urteilsbetrag), enthaelt aber nicht die 4% Zinsen die im Urteil zugesprochen werden und auch nicht eine weitere Summe von fast 8000Euro die der Gegenseite nach Einspruch noch zusaetzlich anerkannt wurden. Ich nehme an dass nur 28000Euro gefordert wurde ist um unter 35000Euro Streitwert zu bleiben. Sollte man diese auch zahlen um die Anfechtungsklage aus der Welt zu schaffen oder der Gegenseite schreiben dass man zahlungswillig/faehig ist (nicht sicher ob sowas einen Unterschied macht). Offensichtlich ist noch immer der Punkt, dass wenn die Wiederaufnahmeklage erfolgreich sein sollte mindestens 9000euro (plus anteilige Prozesskosten) zu unseren Gunsten offen sind ..und der Klaegerin nicht zu trauen ist dass sie das Geld nicht einfach 'ausgiebt' und dann leider nicht zurueckgeben kann.

Daraus ergibt sich eine 2te Frage. Wie berechnen sich die '4% Zinsen seit Klageerhebung'. Sind das 4% der Urteilssumme x Jahre oder gibt es Zinseszinsen (4% pro Jahr und dann 4% von dem Betrag und Zinsen und so weiter).

Was nun? Ich nehme an auf die Anfechtungsklage muss man trotzdem antworten weil sie ja sonst rechtskraeftig wird? Oder muss die Gegenseite das Gericht informieren, dass sie Geld bekommen haben? Wir wuerden die Anfechtungsklage auch bekaempfen wenn noetig, allerdings nicht 'um jeden Preis' (der initiale Prozess hat uns mit beidseitigen Anwaltskosten 100000Euro gekostet und dass um eine (absurde) Forderung von 35000Euro (erfolglos) zu bestreiten). Ich hatte offensichtlich Kenntnis von der Verhandlung/war Zeuge ..allerdings sind wir zum Schenkungszeitpunkt nicht davon ausgegangen diesen Prozess zu verlieren (als Beispiel: 2009 Vorbereitender Schriftsatz Klaegerin 'Grossmutter hat zur Abdeckung der Schulden keine Zahlungen bzw Schenkungen erbracht' -> 1. Verhandlung 'Richter haelt fest dass es an der Beklgten Parteil gelegen ist diese Zahlung unter Beweis zu stellen' -> 8.2011 Bruder der Klaegerin bestaetigt uns in email 'ich weiss nur das Oma 85/86 Geld an deine Mutter ueberwiesen hat weil eine Schuldenlast auf dem Hof lag' und auf Nachfrage 'So ein Zufall, heute kam ein Brief deiner Mutter/Klaegerin in gleicher Sache. Ich weiss nur dass eine Ueberweisung gemacht wurde wegen einer Ueberschuldung, Unterlagen gibt es keine" DIE SCHENKUNG MEINES MANNES AN MICH ERFOLGTE ZU DIESEM ZEITPUNKT ..da konnten wir noch nicht wissen dass die Klaegerin 2013 ihre Aussage abaendert in, dass es 'sehr wohl eine Zahlung der Grossmutter gab' und dass diese 'sehr wohl zur Abdeckung der Erbschulden genuzt wurde' es sich dabei aber um ihr vorzeitiges Erbe ohne Zweckbindung handelt ..was 4Jahre spaeter dann auch (im krassen Widerspruch zu seinen Emails von 2011) vom Bruder der Klaegerin bestaetigt wird. Unser Anwalt befragt ihn zwar zu den emails (Hatte sie Ihre Schwester jemals zu diesem Prozess kontaktiert? 'Nein' Kann dies im August 2011 gewesen sein? 'Nein' .. erwaehnt aber den Widerspruch/die Emails nicht und legt diese auch nicht vor. Spaeter reicht er die Emails als Beweismittel ein, es scheint aber dass diese vom Gericht komplett ignoriert werden. - wie ich heute verstehe bezieht man sich in Befragungen auf Beweismittel ansonsten 'liest die keiner'?!)


Wir haben nur 4 Wochen Zeit etwas zu tun (inzwischen 3 Wochen) und aus dem Ausland ist es eher schwer einen neuen Anwalt zu finden, so dass ich was immer auch getan werden muss, (wenn das einen Anwalt braucht) wohl mit unserem Anwalt tun muss.
Zuletzt geändert von Christine2017 am 16.08.2018, 05:04, insgesamt 2-mal geändert.

Heron
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Re: Prozess verloren - 14 Tagesfrist zur Zahlung von Forderung und Zinsen .. und dann?

Beitrag von Heron » 15.08.2018, 23:29

Dass sich unterschiedliche Handlungsempfehlungen aus den Ausführungen Ihres Rechtsbeistandes und meinen Ausführungen ableiten lassen, liegt daran, dass meine Ausführungen darauf abzielten den Anspruch zu bestreiten, sodass Ihnen keine Zahlungspflicht entsteht, Ihr Rechtsanwalt aber aufgrund des besseren Überblicks auf die Gesamtsituation mittels Anerkenntnis der gegenständlichen Forderung das Kostenrisiko im Gesamten niedrig halten möchte. Möglich sind beide Vorgangsweisen.

Was die Mahnung angeht: Wie Sie selbst gesehen haben, kann auch ohne Mahnung geklagt werden. Das Unterlassen einer vorprozessualen Mahnung hat aber Auswirkung auf die Tragung der Prozesskosten (§ 45 ZPO). Hat der Beklagte zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort anerkannt (zB durch Erfüllung des Zahlungsbefehls bzw. durch schriftliche Anerkennung in der Klagebeantwortung), muss er die Kosten des Klägers nicht bezahlen und bekommt auch seine eigenen Kosten ersetzt. Da in der Klage sicherlich auch der Zuspruch der Prozesskosten begehrt wird, bedarf es also in Ihrem Fall der Klagebeantwortung, in der der Klagsanspruch anerkannt wird und die begehrte Kostenentscheidung im Sinne des § 45 ZPO angefochten wird.

Was die Erwähnung des Bankkontos angeht: Wie im vorigen Beitrag erwähnt, können Sie solange die Entscheidung über die Wiederaufnahme noch ausständig ist, die Aufschiebung der Exekution beantragen. Die Exekutionsbewilligung an sich werden Sie aufgrund der Konzeption als einseitiges Aktenverfahren nicht verhindern können. Und weiters erfährt der Verpflichtete im Exekutionsverfahren (abhängig von der Exekutionsart) vom Bewilligungsbeschluss erst bei der Pfändung. Das heißt, wird von der Gegenseite eine Forderungsexekution beantragt und Sie stellen sobald Sie davon erfahren einen Antrag auf Aufschiebung der Exekution, können Sie zwar verhindern, dass das Bankguthaben gleich dem Gläubiger überwiesen wird, können aber unter Umständen aufgrund der Sperre (Doppelverbot) auch nicht über das Bankguthaben verfügen. So ist die Empfehlung Ihres Rechtsbeistands diesbezüglich berechtigt.

Zur Berechnung der Zinsen können Sie einen Zinsenrechner verwenden (zB https://www.jusline.at/tools/zinsrechner). Zinseszinsen sind nur ausnahmsweise zu bezahlen, wenn die Parteien dies vereinbart haben.
Zuletzt geändert von Heron am 18.08.2018, 00:01, insgesamt 1-mal geändert.

Christine2017
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Re: Prozess verloren - 14 Tagesfrist zur Zahlung von Forderung und Zinsen .. und dann?

Beitrag von Christine2017 » 16.08.2018, 07:47

Vielen Dank.
Da in der Klage sicherlich auch der Zuspruch der Prozesskosten begehrt wird, bedarf es also in Ihrem Fall der Klagebeantwortung, in der der Klagsanspruch anerkannt wird und die begehrte Kostenentscheidung im Sinne des § 45 ZPO angefochten wird.
Nein. Es werden in der Klage wirklich nur die 28000euro gefordert welche der Klaegerin zugesprochen werden. Ihre Prozesskosten, Zinsen und weitere 8000euro die es nach einem Einspruch noch fuer die Gegenseite gab sind nicht erwaehnt. Nicht sicher warum sie das tun wuerden. Unsere Theorie ist um unter 35000Euro Streitwert zu bleiben..oder aber sie gehen davon aus dass mit der Rueckuebertragung dann alles zusammen beglichen werden kann?! Oder er hat es in der Eile vergessen..das Geburtsdatum der Klaegerin ist auch falsch.

Heron
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Re: Prozess verloren - 14 Tagesfrist zur Zahlung von Forderung und Zinsen .. und dann?

Beitrag von Heron » 16.08.2018, 23:08

Um es präziser auszudrücken: Mit der derzeitigen Anfechtungsklage sind auch Prozesskosten (Gerichtskosten, Kosten der Parteienvertreter) verbunden. Aufgrund des Erfolghaftungsprinzips müssten Sie bei Unterliegen (Anerkenntnis) die Prozesskosten ersetzen, können sich jedoch auf die Ausnahme nach § 45 ZPO berufen. Den Umstand, dass es keine Mahnung gab und Sie keine Veranlassung zur Klage gaben, sollten Sie daher unbedingt anführen.

Zur Entscheidung über den Kostenzuspruch bedarf es keines Parteiantrags, aber üblicherweise wird in der Praxis in der Klage der Zuspruch der Prozesskosten beantragt. Daher auch mein diesbezüglicher Hinweis.

Christine2017
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Re: Prozess verloren - 14 Tagesfrist zur Zahlung von Forderung und Zinsen .. und dann?

Beitrag von Christine2017 » 31.08.2018, 20:30

Heron hat geschrieben:
15.08.2018, 23:29
Was die Mahnung angeht: Wie Sie selbst gesehen haben, kann auch ohne Mahnung geklagt werden. Das Unterlassen einer vorprozessualen Mahnung hat aber Auswirkung auf die Tragung der Prozesskosten (§ 45 ZPO). Hat der Beklagte zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort anerkannt (zB durch Erfüllung des Zahlungsbefehls bzw. durch schriftliche Anerkennung in der Klagebeantwortung), muss er die Kosten des Klägers nicht bezahlen und bekommt auch seine eigenen Kosten ersetzt. Da in der Klage sicherlich auch der Zuspruch der Prozesskosten begehrt wird, bedarf es also in Ihrem Fall der Klagebeantwortung, in der der Klagsanspruch anerkannt wird und die begehrte Kostenentscheidung im Sinne des § 45 ZPO angefochten wird.
OKAY. Mein Mann hat inzwischen die komplette Forderung ueberwiesen. Heute wurde uns ein 'Einschraenkungsantrag' zugestellt in dem den Gegenseite angibt dass sie den vollen Betrag erhalten hat und nun 'lediglich' pauschal 2400Euro fuer ihre Auslagen fordert (also uns das als einen Vergleich anbietet). Ihre obigen Ausfuehrungen habe ich so verstanden, dass diese Kosten eigentlich von der Gegenseite komplett zu tragen sind weil nicht gemahnt wurde?

Heron
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Re: Prozess verloren - 14 Tagesfrist zur Zahlung von Forderung und Zinsen .. und dann?

Beitrag von Heron » 01.09.2018, 11:10

Die gegnerische Partei hat das Klagebegehren offenbar auf Kosten eingeschränkt (sog. Klagseinschränkung auf Kosten). Alternativ hätte die gegnerische Partei auch eine Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht erklären können, wäre dabei aber sofort kostenersatzpflichtig geworden. Mit der jetzigen Klagseinschränkung wird probiert, die Kosten der Anfechtungsklage ersetzt zu erhalten.

Wenn Sie sich auf § 45 ZPO berufen wollen, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- berechtigter Klagsanspruch
- keine Veranlassung des Beklagten zur Klagsführung
- sofortiges Anerkenntnis bei erstmöglicher Gelegenheit (in der Klagebeantwortung bzw. bei Zahlungsbefehl durch Erfüllung) und Vollzahlung

Ob ein Anerkenntnis in der Klagebeantwortung schon erstattet wurde, vermag ich jetzt nicht zu beurteilen. Die Voraussetzung, dass Sie keine Veranlassung zur Klagsführung gegeben haben, ist meiner Meinung nach gegeben. Beklagte in der Anfechtungsklage sind Sie und Sie wurden weder zur außergerichtlichen Erfüllung aufgefordert noch wurde Ihnen gegenüber eine fällige Forderung erwähnt (vgl. folgenden Rechtssatz in Zusammenhang mit der Anfechtung im Insolvenzverfahren: https://www.jusline.at/entscheidung/381707).

Christine2017
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Re: Prozess verloren - 14 Tagesfrist zur Zahlung von Forderung und Zinsen .. und dann?

Beitrag von Christine2017 » 14.09.2018, 19:48

Die Klagebeantwortung ist noch offen. Aufgrund unserer 2 juengsten (Baby & Kleinkind) habe ich zzt kein Einkommen und habe ich Verfahrenshilfe beantragt. 'Mein Anwalt' betreut deshalb den Fall nicht mehr und hat das der Gegenseite auch mitgeteilt. So wie ich das verstehe muesste ich auf Zuweisung eines Anwaltes warten bis es weiter gehen kann!?

Frage(n):
1) Nun ist die Klage ja nur noch auf Kosten eingeschraenkt. Veringert sich der Streitwert dann auf nur die geforderten Anwaltskosten (20000Euro weniger)? Ab Anaenderung?
2) Der Verfahrenshilfeantrag wird aber trotzdem bearbeitet?
3) Ist das dann noch immer ein 'Anerkenntnis bei erstmöglicher Gelegenheit' auch wenn alles nun wahrscheinlich wieder laenger dauert?
4) Hat ein Anerkenntnis immernoch die Rueckuebertragung der Schenkung zur Folge, da die Gegenseite ja nur nur noch die Anwaltskosten fordert?
5) mein (ehemaliger) Anwalt hat jetzt pauschal 700Euro in Rechnung gestellt (weiterleiten der Klage per email, telefonische Beratung/email, Inkenntnisssetzen der Gegenseite dass die Forderung bezahlt wurde, Inkenntnissetzen der Gegenseite dass aufgrund von Prozesskostenhilfeantrag die Kanzlei nicht mehr zustaendig ist) .. klingt 700Euro 'angemessen'?

Heron
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Re: Prozess verloren - 14 Tagesfrist zur Zahlung von Forderung und Zinsen .. und dann?

Beitrag von Heron » 15.09.2018, 11:51

Jetzt ist die Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Verfahrenshilfe abzuwarten. Hinsichtlich der 4-wöchigen Frist zur Klagebeantwortung hat der Verfahrenshilfeantrag keine nachteiligen Folgen, weil gemäß § 73 Abs 2 ZPO bis zur Entscheidung über Ihren Antrag der Fristenlauf zur Klagebeantwortung wie folgt unterbrochen wird:
- wird Ihrem Antrag statt gegeben und ein Rechtsanwalt beigegeben, beginnt mit Zustellung des Bescheids die 4-wöchige Frist zu laufen
- wird die Beigebung eines Rechtsanwalts versagt, beginnt die 4-wöchige Frist ab Rechtskraft des Beschlusses über die Versagung

Bei der Klagseinschränkung auf Kosten wird das eigentliche Klagebegehren fallen gelassen, Gegenstand des Prozesses ist nur mehr wer die Kosten trägt (der Streitwert zur Bemessung der anwaltlichen Vertretungskosten nach RATG beträgt hier 730 Euro). Die Klagebeantwortung müssen Sie bzw. Ihr Verfahrenshilfeanwalt rechtzeitig einbringen, ein Anerkenntnis hinsichtlich des ursprünglichen Klagebegehren muss diese nicht mehr enthalten (Ergänzung/Berichtigung zu meinem Vorpost: das eigentliche Klagebegehren wurde ja durch die Klagseinschränkung fallen gelassen; die Zahlung ist bereits erfolgt und von Gegenseite registriert), sondern nur mehr das Begehren für die Kostenentscheidung. Stellen Sie dem Verfahrenshilfeanwalt die Unterlagen über die bisher unternommenen Schritte zur Verfügung, er wird dann die richtigen Maßnahmen treffen.

Aufgrund der Klagseinschränkung ist die Anfechtung der Schenkung nicht mehr Klagsgegenstand, es kommt zu keiner Rückübertragung (ohnehin ist eine Anfechtung nach der AnfO auf Zahlung bzw Exekution in das übertragene Vermögen und nicht auf Rückübertragung gerichtet). Hinsichtlich der Kosten hat sich der Anwalt an die gesetzlichen Vorgaben zu halten, unangemessen scheint der in Rechnung gestellte Betrag nicht.

Christine2017
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Re: Prozess verloren - 14 Tagesfrist zur Zahlung von Forderung und Zinsen .. und dann?

Beitrag von Christine2017 » 16.09.2018, 20:50

Danke, das macht einiges klarer.

Verfahrenshilfe wurde bewilligt. Der Beschluss wurde gestern zugestellt.

1) Wenn die Frist 'unterbrochen' wird, laufen mit Zustellung die 4 Wochen wieder neu auch wenn bis zum Verfahrenshilfeantragstellen schon 14Tage der Ursprungsfrist verstrichen sind?

2) Ist das nrmal oder fehlt hier was?? Der Beschluss enthaelt nur den Verweis auf die Anwaltskammer in Kaernten..und sagt dass ich mich 'unverzueglich mit dem umseitig bestellten Rechtsanwalt in Verbindung setzen soll' der einzige andere Zettel an den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer ist bei 'bestellt Vertreter Herr/Frau...Rechtsanwalt in' allerdings nicht ausgefuellt?! Ich werde spaeter auch noch eine Email and die Kaerntner Rechtsanwaltskammer schreiben bzw Montag anrufen ... aber bin jtzt etwas verwirrt. :)

Ich habe das grad noch einmal nachgeschaut. Die Anfechtungsklage hatte als Punkt 1. 'Feststellungs dass der Schenkungsvertrag ...unwirksam ist und der urspruengliche Grundbuchsstand wiederhergestellt wird' (in eventu sind 2. Betrag zahlen & 3. Vollstreckung dulden). Mein (ehemaliger) Anwalt hatte immer gesagt dass eine Rueckuebertragung unvermeidlich ist wenn man anerkennt? (bevor bezahlt wurde - wovon er ja auch abriet) Ist das alles Humbug? Ich versuche nur die juristische Seite zu verstehen da bisher vieles falsch gelaufen ist das eigentlich ziemlich eindeutig schien.

Heron
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Re: Prozess verloren - 14 Tagesfrist zur Zahlung von Forderung und Zinsen .. und dann?

Beitrag von Heron » 16.09.2018, 23:27

Zu 1 und 2: Die Rechtsanwaltskammer (genauer: der Ausschuss) bestellt per Bescheid einen Anwalt zum Verfahrenshelfer. Dieser Bescheid wird dann durch das Gericht zugestellt. Dem Verfahrenshilfeanwalt steht dann die volle 4-wöchige Frist zur Verfügung (siehe auch § 73 ZPO).

Zu 3: Ich verweise auf folgende Beisätze im Verfahren zu OGH 7 Ob 66/97z: „Das Begehren einer Anfechtungsklage hat sich auf Duldung der Exekution in das durch das angefochtene Rechtsgeschäft dem Anfechtungskläger entzogene Exekutionsobjekt oder auf Unterlassung diverser Handlungen, die eine solche Exekution verhindern könnten, zu richten.“ und „Die Anfechtbarkeit einer bücherlichen Eintragung macht diese nicht überhaupt unwirksam, sondern führt nur dazu, daß der Anfechtungsgegner die Vollstreckung zu dulden hat.“
Ob die gegnerische Partei mit ihrem Hauptbegehren - insbesondere im Punkt der Feststellung der grundbücherlichen Rückabwicklung - durchgedrungen wäre, ist fraglich. Korrekt ist, dass Sie bei Anerkennung des Hauptbegehrens in der vorliegenden Form sich womöglich zur Rückabwicklung der Schenkung verpflichtet hätten. Das spielt im Fall der Klagseinschränkung auf Kosten keine Rolle mehr, weil damit das ursprüngliche Klagebegehren fallen gelassen wurde.

Bei der Erörterung von komplexen Sachverhalten und Rechtsthemen stößt die Behandlung der Themen im Forum an ihre Grenzen (so bin ich zB bisher davon ausgegangen, dass Sie nur auf Zahlung geklagt wurden). Deshalb sollten Sie in diesen Punkten dann Ihrer neuen Rechtsvertretung, die Einsicht in sämtliche Unterlagen des Verfahrens hat, vertrauen. Nichtsdestotrotz aus juristischer Sicht ein interessanter, vielschichtiger Fall.

Ländleschreck
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Re: Prozess verloren - 14 Tagesfrist zur Zahlung von Forderung und Zinsen .. und dann?

Beitrag von Ländleschreck » 19.09.2018, 07:32

Was kann man gegen Rechtsbeugung unternehmen?

Christine2017
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Re: Prozess verloren - 14 Tagesfrist zur Zahlung von Forderung und Zinsen .. und dann?

Beitrag von Christine2017 » 05.10.2018, 20:44

Es wurde nun ein Verfahrenshelfer bestimmt. Sein Office hat mich vor 2 Tagen kurz angerufen hat um mir mitzuteilen dass er in die Sache schaut UND einen Brief der Gegenseite weitergeleitet.

Der gegnerische Anwalt, als Vertreter des 2. Bruders & Mutter, bietet nun an, mir die gesamte Liegenschaft abkaufen (also der 2te Bruder, weil die Mutter 'hat ja kein Geld' :roll: ). Geldbetraege werden keine genannt. Ich soll mich also JETZT (bis 25.10) entscheiden ob ich dem zustimme ohne zu wissen WAS ich eigentlich zustimme. Dann wuerde im Gegenzug auch 'dieses Verfahren ewig ruhen' ..oder eben meine Frist abgelaufen sein. Wenn ich dem nicht zustimme werden sie eine Teilungsklage einbringen (muessen).

1) bei ewigem ruhen des Verfahrens zahlt dann jeder die ihm bisher entstandenen Kosten?

2) ist das rechtlich so GAR NICHTS konkretes zu sagen aber eine Frist zur Anerkennung zu stellen?
Ich vermute eigentlich wollen sie nur ein klares NEIN damit sie den naechsten Prozess einreichen koennen und ich 'Anlass zur Klage' gegeben hab. Ich bin einer Teilung generell nicht abgeneigt, weiss aber schon jetzt, dass kein faires Angebot kommen wird. Letztes mal war das Haus (das natuerlich nur der 2te Bruder bekommen sollte) ganze 20000Euro wert.

Es gibt Haus, Wald und Baugrund. Kann dann einfach das Vorhandene aufgeteilt werden ohne dass zwangsversteigert wird? Ich nehme an in einer Teilungsklage koennten sie nicht ALLES bekommen (sie haetten gern das Haus UND den letzten grossen Baugrund).
Es gibt noch einen Vertrag zwischen den 2 Bruedern von 1998 in dem mein Mann seinem Bruder seinen 1/3tel Anteil an einem anderen Grundstueck ueberschrieb (die Mutter gab ihren 1/3tel Anteil auch) und im Gegenzug den 1/3tel Anteil der Bruders und der Mutter am Elternhaus bekomt 'sobald der geplante Neubau auf diesem Grund fertiggestellt ist' (Bruder hatte nie vor zu bauen, bis heute ist ausser der Uebertragung in seinen Besitzt nichts weiter passiert).
Dank der Formulierung kann man wohl nichts machen solang er nicht baut, aber wenn mein Mann nun nicht mehr das Haus bekommen soll (wovon ich nach 10Jahren Prozess mal ausgehe) muesste das rechtlich auch irgendwie 'gegengerechnet' werden? Oder wird das in einer Teilungsklage ignoriert und die Brueder muessen das dann 'unter sich regeln'?

3)wir haben der Mutter die ihr im anderen Verfahren zugesprochenen tausende Euro ueberwiesen, vor dem Hintergrund dass sie (falls wir in der Wiederaufnahmeklage groessere Geldsummen zugesprochen bekommen) noch ihren Anteil an der Liegenschaft hat. Wenn sie ihm nun auch ihren Anteil and den anderen Sohn abtreten wuerde (damit er dann das Haus schoen renovieren kann oder was immer er verspricht) .. dann hat sie nichts mehr und wir verlieren unseren 'Pfand'?

Heron
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Re: Prozess verloren - 14 Tagesfrist zur Zahlung von Forderung und Zinsen .. und dann?

Beitrag von Heron » 07.10.2018, 09:25

Zu 1) Ewiges Ruhen des Verfahrens tritt durch Anzeige beider Parteien an das Gericht ein, also entweder durch gemeinsamen Schriftsatz oder zumindest durch einen übereinstimmenden Schriftsatz. Die im Hintergrund stehende außergerichtliche Vereinbarung der Parteien wird vom Gericht (anfangs) nicht überprüft. Das Ruhen des Verfahrens wird vom Gericht nur mit Aktenvermerk vermerkt (kein Beschluss ausgefertigt). Es erfolgt kein Ausspruch über die Prozesskostentragung. Das (ewige) Ruhen beendet den Prozess nicht endgültig; der Prozess bleibt streitanhängig und kann durch Fortsetzungsantrag durch eine der Parteien fortgesetzt werden (erst bei Fortsetzungsantrag einer der Parteien wird die Ruhensvereinbarung vom Gericht überprüft).

Zu 2) Können sich Miteigentümer einer Liegenschaft nicht auf ein gemeinsames Vorgehen einigen, steht es jedem Miteigentümer offen, Teilungsklage zu erheben. Der Teilungsanspruch eines Miteigentümers ist unbedingt und kann ohne besonderen Grund grundsätzlich jederzeit durchgesetzt werden- Miteigentümer können einen Aufschub der Teilung der Miteigentumssache erwirken, wenn diese Teilung zur Unzeit oder zum Nachteil der übrigen erfolgen würde (Unzeit: objektiver, außerhalb der Miteigentümergemeinschaft liegender Umstand; Nachteil der übrigen Gemeinschafter: vorübergehende, auch bloß subjektive Interessen der Miteigentümer, zB drohende Obdachlosigkeit, schwere Erkrankung).

Wird Teilungsklage erhoben, wird der Rechtsstreit im Grundbuch angemerkt (Teilungsurteil würde dann auch für Rechtsnachfolger gelten). Teilung kann in Form von Realteilung (Teilung in selbständige Einheiten) oder Zivilteilung (gerichtliche Versteigerung und Aufteilung des Erlöses) erfolgen. Kommt Realteilung in Betracht, entscheidet das Gericht welcher Miteigentümer welches Teilstück erhält; geringfügige Abweichungen von dem quotenmäßig zustehenden Anteil sind im Fall in Geld auszugleichen. Voraussetzungen für die Realteilung sind: die Zerlegbarkeit in gleichartige Teile, die Möglichkeit der Teilung im Verhältnis der Anteile und die Möglichkeit der Teilung ohne Wertminderung. Dringt der Kläger mit seinem Begehren durch, hat die unterlegene Partei Kostenersatz zu leisten (Der Streitwert richtet sich nach dem steuerlichen Einheitswert (dieser ist oft nur im einstelligen Prozentbereich des Marktwerts der Liegenschaft); Vorsicht: idR nicht unerhebliche Sachverständigenkosten).

Ist die Naturalteilung faktisch unmöglich, weil die Sache nicht ohne wesentliche Wertminderung geteilt werden kann oder rechtlich unmöglich, so kommt nur Zivilteilung in Betracht. Den Parteien steht es immer frei, einen Vergleich abzuschließen, (auch vor Gericht).

Zu 3) Sollten Sie bzw. Ihr Gatte eine Forderung gegen die Mutter haben und die Mutter Ihr Vermögen verschenken und so die Einbringung aussichtslos machen, können Sie ggf. die Schenkungsverträge anfechten.

Eingangs wäre nun beim Anwalt der Gegenseite in Erfahrung zu bringen, wie eine vergleichsweise Beendigung des Verfahrens mit Ruhensvereinbarung konkret ausschauen würde (nur Einlassung auf außergerichtliche Verhandlungen oder konkrete Bindung an einen Kaufvertrag/Vorvertrag hinsichtlich der Liegenschaft; wenn ja, zu welchen Bedingungen). An Ihrer Stelle würde ich hinsichtlich eines Vergleichs bzw. eines Verkaufs der Liegenschaft bedacht vorgehen und mich nicht unter Druck setzen lassen (einerseits haben Sie im Verfahren bzgl. Anfechtung wie ausgeführt gute Karten und das Kostenrisiko ist bei dem nunmehrigen niedrigen Streitwert überschaubar; andererseits geht es bei der Liegenschaft um deutlich höhere Beträge; zudem werden hinsichtlich Teilung der Liegenschaft auch die Miteigentümer einen Vergleich anstreben und kann auch für die Miteigentümer ein gerichtlichen Teilungsverfahren nicht zum gewünschten Ergebnis führen (steht auf der betreffenden Liegenschaft ein Haus, das die Miteigentümer gerne übernehmen würden und kann dieses nicht real in 3 gleichartige Teile geteilt werden, käme nur die Zwangsversteigerung in Betracht, was natürlich zum Verlust des Hauses führen kann).

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