Seite 1 von 1

Schenkungsvertrag - '..faktische Uebergabe mit Besitzeinweisung und Ausfolgung der Schluessel' ?

Verfasst: 07.08.2018, 08:06
von Christine2017
Hallo,
Ich haette mal eine frage zur einem Schenkungsvertrag (Anteil an Grundstuecken und Haus).

Schenkung erfolgte 2012 im EU Ausland/Osterreichische Botschaft. Schluessel oder sonstiges wurden nicht uebergeben.

In einer Anfechtungsklage will die liebe Familie diese Schenkung nun rueckgaengig machen allerdings stoesst mir der Satz:
'Die faktische Uebergabe erfolgte am ... mit Besitzeinweisung und Ausfolgung der Schluessel' auf.

Sagt man das nur so, oder hat es einen juristischen Grund das die so formuliert ist? Schluessel wurden keine uebergeben weil nicht vorhanden (Sohn hatte diese immer nur wenn zu Hause zu Besuch) und wurden auf Nachfrage auch nie (von der nun klagenden Partei) 'herausgerueckt'.

Re: Schenkungsvertrag - '..faktische Uebergabe mit Besitzeinweisung und Ausfolgung der Schluessel' ?

Verfasst: 08.08.2018, 00:36
von Heron
Nach österreichischem Recht erfordert die Wirksamkeit einer Schenkung eine "wirkliche Übergabe". Und genau dies wird hier beschrieben. Die Übergabe samt Besitzeinweisung alleine würde schon genügen, um das Erfordernis der "wirklichen Übergabe" zu erfüllen.

Sofern Sie die Schenkung nicht bestreiten und der Beklagte an der geschenkten Liegenschaft später Eigentum erworben hat (durch Verbücherung), gewinnen Sie zwar nichts für Ihren Rechtsstandpunkt, wenn Sie die Richtigkeit der Klagserzählung in diesem Punkt bestreiten. Sie können aber unter Umständen im Gesamtkontext Zweifel an der Richtigkeit der Parteienbehauptungen wecken.