Anwendung von nicht gehörig kundgemachten Normen
Verfasst: 03.07.2018, 23:52
https://lesen.lexisnexis.at/news/vfgh-a ... 24054.html
https://www.justiz.gv.at/web2013/file/2 ... nungen.pdf
2017 ging der VfGH von der bisherigen Rechtssprechung ab: Gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen bzw verfassungswidrig kundgemachte Gesetze sind bis zur Aufhebung durch den VfGH für jedermann verbindlich, auch für die Gerichte und Verwaltungsgerichte.
Ist mir aber nicht ganz klar. Heißt dass, das etwa auch nicht gehörig kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkungen solange für jedermann verbindlich sind bis sie der VfGH aufgehoben hat? Kann jemand der dagegen verstößt nun also bestraft werden, selbst wenn der VfGH im Zuge des Verfahrens betreffende Verordnung aufhebt?
Ab wann ist eine Verordnung nicht gehörig kundgemacht und was ist der Unterschied zur nicht gesetzmäßigen Kundmachung?
https://www.justiz.gv.at/web2013/file/2 ... nungen.pdf
2017 ging der VfGH von der bisherigen Rechtssprechung ab: Gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen bzw verfassungswidrig kundgemachte Gesetze sind bis zur Aufhebung durch den VfGH für jedermann verbindlich, auch für die Gerichte und Verwaltungsgerichte.
Ist mir aber nicht ganz klar. Heißt dass, das etwa auch nicht gehörig kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkungen solange für jedermann verbindlich sind bis sie der VfGH aufgehoben hat? Kann jemand der dagegen verstößt nun also bestraft werden, selbst wenn der VfGH im Zuge des Verfahrens betreffende Verordnung aufhebt?
Ab wann ist eine Verordnung nicht gehörig kundgemacht und was ist der Unterschied zur nicht gesetzmäßigen Kundmachung?