Anwendung von nicht gehörig kundgemachten Normen

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Gegengleis
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Anwendung von nicht gehörig kundgemachten Normen

Beitrag von Gegengleis » 03.07.2018, 23:52

https://lesen.lexisnexis.at/news/vfgh-a ... 24054.html

https://www.justiz.gv.at/web2013/file/2 ... nungen.pdf

2017 ging der VfGH von der bisherigen Rechtssprechung ab: Gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen bzw verfassungswidrig kundgemachte Gesetze sind bis zur Aufhebung durch den VfGH für jedermann verbindlich, auch für die Gerichte und Verwaltungsgerichte.

Ist mir aber nicht ganz klar. Heißt dass, das etwa auch nicht gehörig kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkungen solange für jedermann verbindlich sind bis sie der VfGH aufgehoben hat? Kann jemand der dagegen verstößt nun also bestraft werden, selbst wenn der VfGH im Zuge des Verfahrens betreffende Verordnung aufhebt?

Ab wann ist eine Verordnung nicht gehörig kundgemacht und was ist der Unterschied zur nicht gesetzmäßigen Kundmachung?



isidoro
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Re: Anwendung von nicht gehörig kundgemachten Normen

Beitrag von isidoro » 06.07.2018, 12:11

Ich kann nur für Verordnungen betreffend Kurzparkzone (ohne Gebührenpflicht) antworten. Ich habe meinen PKW in einer Kurzparkzone abgestellt und die Frist von 1 1/2 Stunden überzogen. Der Polizist wollte mir eine Strafverfügung geben und ich habe entgegengehalten, dass es für diesen Parkplatz wohl einen Gemeinderatsbeschluss über die Kurzparkzone gibt, aber eine entsprechende Verordnung wurde nie auf der Gemeindeamtstafel kundgemacht. Der Polizist hat sich bei der Gemeinde erkundigt und hat die Auskunft erhalten, dass es einen Beschluss gibt, aber die diesem Parkplatz betreffende Verordnung wurde noch nicht auf der Amtstafel kundgemacht. Ich habe daher die Strafe nicht bezahlen müssen, weil die Verordnung nicht auf der Gemeindeamtstafel kundgemacht wurde. Die Gemeinde hat ca 3 Wochen später die Verordnung auf der Amtstafel kundgemacht. Gemeinderatsverordnungen müssen zu deren Rechtskraft auf der Amtstafel oder in sonstiger geeigneter Form (Verordnungsblatt, Mitteilungsblatt usw.) kundgemacht bzw. veröffentlicht werden.

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