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Verdacht auf Körperverletzung/Raufhandel, muss ich einen Rechtsanwalt nehmen?

Verfasst: 15.06.2018, 00:34
von hans1957
Der Stress mit dem Mann unserer Vermieterin artet immer mehr aus, dazu habe ich bereits zwei Themen erstellt.
Vor ein paar Wochen hat er meinen Mann mit einem Holzrechen angegriffen, zum Glück nicht ernsthaft verletzt.
Er wollte ihm den Rechen mit beiden Händen ins Gesicht schlagen, mein Mann hielt schützend den Arm davor, der Rechenstiel brach und es gab eine Prellung am Arm.
Wir haben die Polizei gerufen, die den Mann der Vermieterin zur Vernehmung mitgenommen hat, nachdem wir gefragt wurden, ob er hier wohnt. Wir sind aber die alleinigen Mieter in dem Wohnhaus, er hat sich jedoch trotzdem mit Zweitwohnsitz hier angemeldet, was wir auf Nachfrage erfuhren, da immer wieder Post für ihn hier ankam.
Als wir am nächsten Tag auf der Wache die Anzeige aufgeben sollten, erstellte der Beamte plötzlich eine "Beschuldigtenvernehmung" Verdacht auf Körperverletzung, Beschuldigter = Opfer, was wir absolut nicht verstanden.
Auf Nachfrage sagte der Polizeibeamte, das das neue Computerprogramm keine andere Möglichkeit hätte, deshalb stände ja auch "Beschuldigter = Opfer" dabei. Und er sagte, das der Mann der Vermieterin, der am Vorabend mit zur Wache musste, angegeben hätte, mein Mann hätte ihn geschlagen, er hätte nichts gemacht.

Ca. 8 Wochen später: Diesmal "Verdacht auf Raufhandel"

Unsere Frage: kann man sich, da das bestimmt vor Gericht gehen wird, selbst verteidigen, oder muss man sich einen Rechtsanwalt nehmen?

Re: Verdacht auf Körperverletzung/Raufhandel, muss ich einen Rechtsanwalt nehmen?

Verfasst: 15.06.2018, 16:01
von Heron
Die Notwendigkeit der Beigebung eines Verteidigers (§ 61 StPO) scheint nicht gegeben. Im Falle würden Sie ohnehin rechtzeitig aufgefordert werden einen Verteidiger zu bevollmächtigen oder - falls durch die Kosten der notwendige Unterhalt von Ihnen oder Ihrer Angehörigen gefährdet wäre - einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu stellen.

Was die an Ihrer Wohnadresse gemeldete Person betrifft: Sofern die Person dort keine Wohn- bzw. Schlafmöglichkeit hat und somit keine Unterkunft vorliegt können Sie diese Umstände der Meldebehörde (Bürgermeister bzw. Gemeinde) mitteilen (Email genügt idR) und die amtliche Abmeldung anregen.