Autokauf ohne Gewährleistung - schwerer Mangel in Vertrag falsch angegeben

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Donaufisch
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Autokauf ohne Gewährleistung - schwerer Mangel in Vertrag falsch angegeben

Beitrag von Donaufisch » 10.06.2018, 08:41

Hallo,
ich habe eine Frage zu einem Autokauf ohne Gewährleistung.

Ich habe vor 3 Wochen ein altes gebrauchtes Auto um 4000€ gekauft. Vor dem Kauf war die Klimaanlage defekt. Meine einzige Bedingung war, dass ich das Auto nur mit ordentlich funktionierender Klimaanlage kaufen werde.
Vermittelt wurde ein Auto durch eine Werkstatt, von einem anderen Kunden an mich. Die Werkstatt dürfte eine Provision bekommen haben. Sicher ohne Steuer, also schwarz.

Der Verkäufer willigte ein, lies die Klimaanlage reparieren und ich kaufte das Auto. Die Reparatur wurde höchstwahrscheinlich schwarz durchgeführt. Im Kaufvertrag wurde die Gewährleistung ausgeschlossen. Es wurde jedoch auf die Klimaanlage Bezug genommen, dass diese jetzt in Ordnung wäre.

3 Tage nach dem Kauf hatte ich die ersten Probleme mit der Klimaanlage. Ich fuhr zur Werkstatt, welche versuchte den Fehler zu beheben. Zu dieser Zeit hatte ich schon einen Verdacht, den ich der Werkstatt auch mitteilte. Der Werkstatt nahmen meine Bedenken jedoch nicht an.
Die Werkstatt tauschet ein 5€ Teil kostenlos aus und sagte die Anlage sei jetzt in Ordnung. 2 Wochen später, wovon ich eine -ohne Auto- im Ausland war, streikte die Klimaanlage wieder. Ich fuhr zur Werkstatt, wo versucht wurde erste Prüfungen durchzuführen. Der Fehler konnte nicht gefunden werden, jedoch stellten wir gemeinsam fest, dass bei der ursprünglichen Reparatur die Klimaanlage falsch befüllt wurde. Es war 16h am Freitag. Daher musste ich gehen und soll am Montag wieder kommen.

Es schaut jetzt so aus als wäre ein größerer Schaden an der Klimaanlage. Kosten 1000-1500€.

Ich habe vor dem Kauf und danach den Fehlerspeicher des Autos ausgelesen. In beiden Fällen zeigte der Speicher den selben Fehler! Die notwendige Software und Kabel habe ich mir besorgt. Die Fehlerspeicher habe ich als Screenshot gespeichert. Ich bin jedoch laie und kein Mechaniker.
Zum Zeitpunkt der ersten Klimareparatur, als die Anlage fälschlicherweise mit der doppelten Kühlmittelmenge gefüllt wurde, war das Auto noch nicht in meinem Besitz.
Das Auto wurde mir als repariert verkauft.Im Vertrag wurde die Gewährleistung ausgeschlossen und ander kleine Mängel aufgeführt. Ebenso die reparierte Klimaanlage, die zu diesem zeitpunkt in Ordnung gewesen sein sollte. War sie jedoch nicht.
Anhand des Fehlerspeichers kann ich jedoch belegen, dass nach dem Kauf der selbe Fehler wie vor dem Kauf vorlag.

Da die Probleme quasi unmittelbar auftraten, kann von einer ordentlichen Reparatur kaum die Rede sein. Zusätzlich wurde die Reparatur falsch durchgeführt. Ich habe die Reparatur jedoch nicht beauftragt und kann daher kaum bei der Werkstatt intervenieren.
Mir wurde -ohne mein Wissen- das Auto mit der doppelten Menge Kühlmittel in der Klimaanlage übergeben. DAS ist ein schwerer Mangel! Im Netz findet man zahllose Beiträge, dass dies zu Folgeschäden führen kann/wird.

2 Möglichkeiten:
Die Klimaanlage hatte mehrere Fehler und wurde nur oberflächlich bzw nicht ordentlich repariert.
Eine fehlerhafte Reparatur der Werkstatt führte zu Folgeschäden.

Welcher Punkt nun auch zutrifft, ich war zum Zeitpunkt der Reparatur noch nicht der Besitzer.

Ich habe gelesen, dass bei schweren Mängeln oder verheimlichten Mängel eine Gewährleistung auch bei Ausschluss greift. Wie soll ich vorgehen?

Ich habe den Verkäufer jetzt schriftlich von den anhaltenden Problemen in Kenntnis gesetzt.
Für mich ist der Verkäufer die relevante Ansprechperson. Der Verkäufer hat mir das Auto in einem fehlerhaften Zustand übergeben. Ich denke er hat keine Rechnung für die Reparatur. Wenn er eine Rechnung hätte, könnte er Regressforderungen an die Werkstatt stellen.
Ich befürchte, dass sich der Verkäufer auf die Werkstatt ausreden wird und die Werkstatt auf den Verkäufer.

Kann man Pfusch, "schwarze" Reparaturen usw als korrektre Reparatur bezeichnen?
Der Verkäufer ist natürlich auch Laie und hat, in dem Fall das es Folgeschäden wären, natürlich davon nichts gewusst. Die Tatsache dass er keine Rechnung hat und die Arbeit im Pfusch erledigen lies, sehe ich als sein Problem!

Ich würde das Auto reparieren lassen und den Verkäufer dazu auffordern die Rechnung zu bezahlen bzw eine Verkaufspreisminderung wegen Täuschung zu erwirken. Vorerst privat ohne Gericht.
Ich würde den Verkäufer informieren, dass die Klimaanlage falsch repariert wurde. Dann kann er vielleicht mit der Werkstatt reden.

Wie soll ich richtig vorgehen und was muss ich beachten?

Vielen Dank für eure Hilfe!



Heron
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Re: Autokauf ohne Gewährleistung - schwerer Mangel in Vertrag falsch angegeben

Beitrag von Heron » 10.06.2018, 12:48

Neben dem Institut der (hier ausgeschlossenen) Gewährleistung können Sie den Vertrag unter Umständen mittels Berufung auf Irrtum über eine zugesicherte Eigenschaft anpassen bzw. anfechten. Gegenständlich dürfte aber ein beidseitiger Irrtum vorliegen, da der Verkäufer, indem er einen Fachbetrieb mit der Reparatur beauftragt, davon ausgehen darf, dass der Schaden an der Klimaanlage fachgerecht behoben wurde. Das macht die Beurteilung einigermaßen umständlich.

Jedenfalls aber hat der Verkäufer Gewährleistungsansprüche gegen die Werkstatt hinsichtlich der offenbar mangelhaft ausgeführten Klimareparatur. Das Vereinbaren einer "Schwarzarbeit" im Rahmen eines Werkvertrags beseitigt nach österr. Rechtsprechung den Vertrag nicht vollständig. Sie können beim Verkäufer erwirken, dass er Ihnen die Gewährleistungsrechte für die beauftragte Klimaanlagenreparatur schriftlich abtritt. Dann können Sie sich direkt zur Mängelbehebung an die Werkstatt wenden.

Donaufisch
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Re: Autokauf ohne Gewährleistung - schwerer Mangel in Vertrag falsch angegeben

Beitrag von Donaufisch » 10.06.2018, 21:25

Danke für Ihr Feedback,
Ein paar Fragen häte ich noch.

Darf ich das Auto jetzt reparieren lassen oder muss ich falls ich Einsprüche erheben will, das Auto in diesem Zustand belassen?
Die Werkstatt hat mir angeboten morgen montags nochmals auf Fehlersuche zu gehen um den tatsächlichen Fehler zu eruieren. Sollte der teuerste Fall eingetreten sein, würde die Werkstätte den Schaden auch beheben. Aus jetziger Sicht müsste ich dies natürlich bezahlen.
Vertragsänderungen oder Regressforderungen würde und könnte ich dann natürlich nur noch rückwirkend stellen.
Zusammengefasst würde ich lieber, falls möglich, soetwas wie eine Verkaufspreisminderung vom Verkäufer erwirken. Streiterein mit der Werkstatt würde ich gerne vermeiden und dem Verkäufer überlassen, da Folgeschäden womöglich nur unter Einbezug eines Sachverständigen klar zu bestimmen wären. Die Kosten eines Rechtsstreits mit der Werkstatt unter Einbezug eines Sachverständigen, würden den finanziellen Rahmen natürlich enorm übersteigen.

Fakt ist, dass ich eine ordentlich funktionierende Klimaanlage vorausgesetzt hatte, welche mir vertraglich zugesichert wurde. Da erste Probleme unmittelbar nach dem Kauf auftraten (3-4 Tage danach), kann man nach meinem Verständnis nicht von einer "ordentlich funktionierenden Klimaanlage" reden.
Natürlich können Teile eines gebrauchten Autos ausfallen. Aber wie wäre rechtlich eine "ordentlich funktionierende Klimaanlage" zu sehen? Wie lange müsste diese funktionieren, bis weiterer Schäden an der Anlage nicht mehr auf die ursprüngliche Vereinbarung zurückzuführen sind? Dass die Anlage nicht ewig halten müsse, ist logisch. Nur welcher Zeitrahmen wäre für eine komplexe Anlage rechtlich anzusehen, die aus mehreren Komponenten besteht? 3 Tage erscheint mir hierfür zu kurz.
Da die Reparatur auch noch falsch durchgeführt wurde, müsste eine Anfechtung aus Irrtum von meiner Seite gerechtfertigt sein.
Leider kenne ich die Vereinbarung zwischen Verkäufer und Werkstatt nicht. Jedoch hat die Werkstatt eine Provision erhalten, da sie zwischen mir und Verkäufer den Kontakt hergestellt hatte. (500€ Provision "schwarz" vom Verkäufer, wurde mir inoffiziell gesagt). Die Reparaturkosten für die Klimaanlage waren höchstwahrscheinlich in diesem Betrag enthalten.
Kann der Verkäufer in diesem Fall wirklich auch von einem Irrtum, also einem beidseitiger Irrtum sprechen? Da er keine Rechnung hat und somit keinen Nachweis über die getätigten Arbeiten, könnte man sein Verhalten doch als fahrlässig bzw. nachlässig ansehen. Somit würde von seiner Seite kein Irrtum, sondern grobe Nachlässigkeit vorliegen.
Eingedenk dessen, dass die Werkstatt wohl ihre Provision maximieren wollte, hätte der Verkäufer doch erkennen müssen, dass die Arbeiten womöglich nicht optimal sein könnten.
Da ich kein Mechaniker bin, sind mir mögliche Folgeschäden durch falsche Kühlmittelmengen nur durch Internetrecherchen bekannt. Unabhängige Aussagen von Professionisten kenne ich noch nicht. Da ich nur vom Verkäufer die Zusage habe, dass die Anlage nach der Reparatur tadellos funktioniere, und ich keine Ahnung habe, welche Reparaturarbeiten zwischen Verkäufer und Werkstatt vereinbart wurden, ist mir nicht klar, welche Gewehrleistungsrechte mir der Verkäufer abtreten sollte.
Würde sich die abgetretene Gewährleistung nur auf die reparierten Teile beziehen bzw auf die vereinbarten Arbeiten, die mir ja nicht bekannt sind? Sollten die Folgeschäden nicht eindeutig feststellbar sein, hätte ich somit keine Rechtsmittel mehr. Eine Preisminderung aus Irrtum – weil die Anlage falsch befüllt wurde und somit nicht dem Kriterium einer funktionierenden Anlage entspricht – würde mir besser gefallen, da ich natürlich für die kompletten Reparaturkosten Ersatz bzw Nachlass erwirken möchte.
Ich möchte natürlich zuerst privat eine Lösung finden.
Sollte ich zu keiner Einigung kommen, welche Schritte muss ich beachten und wie erachten sie die Chancen, dass ich am Rechtsweg erfolgreich sein könnte? Eher gut oder keine Chance?

Heron
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Re: Autokauf ohne Gewährleistung - schwerer Mangel in Vertrag falsch angegeben

Beitrag von Heron » 11.06.2018, 00:49

Ich gehe davon aus - unter der Prämisse, dass die nun nicht funktionierende Klimaanlage tatsächlich auf einen Mangel des Fahrzeugs bei Vertragsabschluss zurückzuführen ist - dass sowohl Käufer als auch Verkäufer über das Vorhandensein einer funktionierenden Klimaanlage geirrt haben, also ein gemeinsamer Irrtum vorliegt. Ein redlicher Verkäufer hätte diese Eigenschaft sonst auch nicht vertraglich zugesichert.

Bei einem gemeinsamen wesentlichen Irrtum (dh. der Vertrag wäre ohne Irrtum nicht geschlossen worden) gesteht die Rechtsprechung beiden Seiten eine Vertragsanfechtung ohne Vorliegen der Irrtumsvoraussetzungen des § 871 ABGB zu. Im Falle eines gemeinsamen unwesentlichen Irrtums wäre eine Vertragsanpassung (Preisminderung) möglich. Unter bestimmten Umständen gesteht die Rechtsprechung im Fall eines wesentlichen Irrtums ein Wahlrecht zur Vornahme einer Vertragsanpassung zu. Dabei wird verlangt, dass dem Gegner der hypothetische Wille unterstellt werden kann, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bei Kenntnis der gegebenen Bedingungen mit einer Vertragsanpassung einverstanden gewesen zu sein.

Ob jetzt gegenständlich ein wesentlicher oder unwesentlicher Irrtum vorliegt ist davon abhängig, wie der Vertragspartner Ihre Willenserklärung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verstehen durfte. Insofern wäre die von Ihnen gewünschte Vertragsanpassung (Preisminderung) möglich, wenn Sie einen unwesentlichen Irrtum gegeben sehen.

Das Zweite was Sie ansprechen ist die Frage der Beweislast. Leider zeigen sich hier die Unterschiede zum Kauf vom Händler mit Gewährleistung: Wenn Sie die Irrtumsanfechtung wahrnehmen wollen tragen Sie die Beweislast dafür, dass die Klimaanlage bereits bei Vertragsabschluss mangelhaft war und nicht später ein anderer Defekt an der Klimaanlage aufgetreten ist (feststellen wird das nur ein Sachverständiger können). Die Vornahme von Reparaturen an der Klimaanlage erschwert Ihnen diese Beweisführung enorm bzw. macht sie gar unmöglich.

Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung gegenüber der Werkstatt trägt die Werkstatt (in den ersten 6 Monaten) die Beweislast dafür, dass der Mangel bei Übergabe nicht angelegt war. Deshalb habe ich Ihnen dazu geraten.

Abgesehen von den theoretischen Ausführungen ist mir klar, dass die Nichtvornahme einer Klimaanlagenreparatur eines benötigten Fahrzeugs in der warmen Jahreszeit wie auch eine (teure) gerichtliche Beweissicherung wenig praxisnah ist und auch ein langer Rechtsstreit beim gegebenen Streitwert nicht anzuraten ist.

Wie Sie es schon angemerkt haben, reden Sie sich mit dem Verkäufer zusammen und finden Sie eine Lösung mit der Sie - wenn auch mit Bauchschmerzen - leben können.
Zuletzt geändert von Heron am 11.06.2018, 11:42, insgesamt 1-mal geändert.

Donaufisch
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Re: Autokauf ohne Gewährleistung - schwerer Mangel in Vertrag falsch angegeben

Beitrag von Donaufisch » 11.06.2018, 11:35

Vielen Dank für ihre Beratung! Sie haben mir, auch am Wochenende wo herkömmliche Rechtsberatung nicht zu Verfügung steht, sehr geholfen und zur Entspannung einer verzwickten Problematik maßgeblich beigetragen. Danke!

Ich werde das Auto reparieren lassen und stehe schon in Kontakt mit dem Verkäufer, der einerseits meinen Unmut versteht jedoch eine Teilschuld bei der Werkstätte sieht.

Ich denke dass sich eine einvernehmliche Lösung finden könnte. Ich habe dem Verkäufer die Möglichkeit der Anfechtung in Bezug auf Irrtum mitgeteilt.
Das eine "überfüllte" Klimaanlage eindeutig ein Irrtum war und nicht vorsätzlich gemacht wurde klingt logisch und könnte meine Begründung der Vertragsanfechtung im privaten Rahmen ausreichend untermauern. Auch wenn meine Interpretation von ihrer etwas abweicht, fand diese Argumentation Zustimmung.
Letztendlich sind alle an einer fairen Lösung interessiert. Das die Klimaanlage funktioniert sollte und ein Defekt nicht der Vereinbarung entspricht, ist allen Beteiligten bewusst.
Da ich Verkäufer und ebenso den Chef der Werkstatt als vernünftige und korrekt erachte, hoffe ich dass wir bald eine einvernehmliche Lösung finden werden.

Sollten wir eine Art Vergleich oder Abschlagszahlung vereinbaren, wird der Verkäufer sicher und verständlicherweise ein Schriftstück erwarten, dass ihn von weiteren Förderungen befreit um das Thema aus seiner Sicht endgültig abschließen zu können.
Kann ich ein rechtsgültigers Schriftstück erstellen, in dem ich erkläre, durch eine Abschlagszahlung auf ALLE weiteren Forderungen zu verzichten und den Verkäufer von weiteren Möglichkeiten eines meinerseitigen Einspruchs befreie?
Quasi ein nachhaltiger und endgültiger Verzicht aller rechtlichen Möglichkeiten?

Heron
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Re: Autokauf ohne Gewährleistung - schwerer Mangel in Vertrag falsch angegeben

Beitrag von Heron » 11.06.2018, 14:40

Ja, mittels Vergleich können alle wie immer gearteten wechselseitigen Ansprüche hinsichtlich des Autokaufs bereinigt und verglichen werden. Taugliche Textvorschläge finden sich auch online. Es gilt Vertragsfreiheit; Anwalt/Notar nicht vorgeschrieben.

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