Werkvertrag Rücktritt durch Unternehmer

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zeki1985
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Werkvertrag Rücktritt durch Unternehmer

Beitrag von zeki1985 » 04.06.2018, 22:41

Hallo liebe Mitglieder,

ich hätte eine Frage bezüglich des Werkvertrages.

Wir, ein Raumausstatterbetrieb, haben bei einer Kundin eine Arbeit besichtigt, die irgendwann im Juli gemacht werden sollte.
Es gibt weder einen Kostenvoranschlag noch eine schriftliche Auftragserteilung. Irgendwann im April hat sie sich telefonisch erkundigt, wann unser Betrieb auf Urlaub ist, und zu diesem Zeitpunkt war die erste Juliwoche geplant. Ich sagte ihr, dass wir in der zweiten und dritten Woche wahrscheinlich da sind. Sie erzählte am Telefon etwas von 12., 13., 16. und 19., aber sie meldet sich noch.
Aus verschiedenen Gründen musste der Betriebsurlaub auf die zweite Juliwoche verschoben werden und heute meldet sich die Dame bei uns, ob der 12. Juli für uns in Ordnung geht, da die anderen Handwerker(sie demontieren, wir bessern aus, sie montieren wieder) jetzt den Termin fixiert haben und sie auch wegen Betriebsurlaub nur am 12. und 13. Juli die Arbeiten durchführen können, müssen wir das jetzt auch am 12. Juli machen.

In der Zwischenzeit haben wir nichts mehr voneinander gehört (seit 20.04.18), haben unseren Sommerurlaub mit den Kindern in dieser Zeit bereits gebucht und ihr heute telefonisch mitgeteilt, dass bei uns der 12. nicht möglich ist.

Jetzt die Frage: Müssen wir diese Arbeit ausführen, nachdem bisher nichts fixes vereinbart wurde. Sie besteht jetzt darauf, weil ihr die anderen Handwerker zugesagt haben, aber wir können zu diesem Zeitpunkt nicht.



Heron
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Re: Werkvertrag Rücktritt durch Unternehmer

Beitrag von Heron » 04.06.2018, 23:40

Bei schuldhafter Verletzung vorvertraglicher Sorgfalts-, Schutz- und Aufklärungspflichten kann man prinzipiell haftbar gemacht werden. Dabei wäre der Vertrauensschaden zu ersetzen, das heißt der Vertragspartner wäre so zu stellen, wie er stünde, wäre die Pflichtverletzung nicht begangen worden.

Abgesehen von der Problematik der Beweisbarkeit durch die Kundin, haben Sie ihr die mögliche Erledigung der Arbeiten im angefragten Zeitraum nur vage zugesichert ("wahrscheinlich"). Bei sorgfältiger Planung seitens der Kundin hätte die Kundin wohl (auch aufgrund des mit 6 Wochen verhältnismäßig langen Zeitraums) noch einmal bei Ihnen nachfragen sollen, ob Sie denn zur Ausführung der Arbeiten tatsächlich verfügbar sind. Jedenfalls auf der sicheren Seite wären Sie wiederum gewesen, wenn Sie die Kundin gleich nach Bekanntwerden des Betriebsurlaubs informiert hätten, dass in der zweiten Juliwoche keine Aufträge möglich sind.

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