§42 UrhG regelt die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke zum eigenen und privaten Gebrauch. Aus meiner Praxis als Nachhilfelehrer ergeben sich bei der Anwendung dieses Paragrafen folgende Fragen:
- §42 UrhG erlaubt das Kopieren von Teilen eines urheberrechtlich geschützten Werkes, sofern dies nicht zu kommerziellen Zwecken geschieht. Kann ich Beispiele aus dem Mathematikbuch eines Nachhilfeschülers für mich kopieren um daraus eine Probeschularbeit zu erstellen, oder ist das ein unerlaubter kommerzieller Zweck? (Meines Erachtens ist dies erlaubt, da der Schüler das Buch ohnehin besitzt und ich die Kopien nicht einer breiten Öffentlichkeit verfügbar mache.)
- Ist die Nennung entsprechender Beispielnummern (i.S.v. Löse bitte Aufgabe 2.3 auf Seite 30 deines Mathematikbuches.) eine erlaubte Alternative zu dem in Frage 1 geschilderten Vorgehen?
- Schulbücher sind als Werke der Literatur urheberrechtlich geschützt. Ist bei Beispielen aus einem Mathematikbuch, das auf standardisierte Maturaprüfungen vorbereiten soll, überhaupt die entsprechende Schöpfungshöhe gegeben? Immerhin wurden die entsprechenden Standards von staatlicher Seite festgelegt und Art und äußere Form der verwendeten Beispiele variieren dabei nur mäßig. Die adäquate Vorbereitung eines Schülers wird dabei also gezwungenermaßen auf Beispiele setzen, die so oder in ganz ähnlicher Form auch in einem Schulbuch vorkommen.