WEG 2002: Vorzugspfandrecht
Verfasst: 04.05.2018, 08:42
Gem. § 27 Abs 2 WEG 2002 muss der Hausverwalter das Vorzugspfandrecht innerhalb 6 Monate geltend machen.
Ist es eine grobe Pflichtverletzung des Hausverwalters, wenn dieser die Forderung erst nach 6 Monaten einklagt, weil auf der Liegenschaft überhaupt kein Pfandrecht besteht, somit JEDE Forderung sowieso bevorzugt befriedigt wird!?
Daher stellt sich mir die Frage, ob dies eine grobe Pflichtverletzung wäre!?
LG
Ist es eine grobe Pflichtverletzung des Hausverwalters, wenn dieser die Forderung erst nach 6 Monaten einklagt, weil auf der Liegenschaft überhaupt kein Pfandrecht besteht, somit JEDE Forderung sowieso bevorzugt befriedigt wird!?
Daher stellt sich mir die Frage, ob dies eine grobe Pflichtverletzung wäre!?
LG