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Handelsgesetzbuch

Verfasst: 09.07.2006, 10:27
von JUSLINE
Hallo!



Meine Frage betrifft das Handelsgesetz. Ich bin freiberuflich tätiger Physiotherapeut und lese nun, dass lt. §2 Handelsgesetzbuch dieses für freie Berufe nicht gültig ist.

Kann mir vielleicht jemand weiterhelfen und mir verraten, wo ich mich "gesetzlich wiederfinde"??



Quelle: http://www.bmj.gv.at/_download/gesetzes ... m_2003.pdf



Danke!!

RE: Handelsgesetzbuch

Verfasst: 10.07.2006, 02:24
von MEMIL
Ja, die Frage ist einfach. Als Freiberufler, bist kein juristische Person, sondern ein "Einzelmannbetrieb", der auf eigenen Namen, als physische Person, geführt wird. Da fällt deine Tätigkeit ins ABGB, sowie auch ins Gewerberecht und Standbestimmungen, die deine Tätigkeit regeln.

MFG,

MEMIL


RE: Handelsgesetzbuch

Verfasst: 19.07.2006, 00:35
von JUSLINE
Wie schaut´s aber aus, wenn ein Vertragspartner (also jemand mit dem ich den Auftrag erteilt habe, eine Ware zu liefern) sozusagen ein "Händler" ist (siehe unten Auszug Handelgesetzbuch §368).

Könnte ich in diesem Falle bei nicht erfolgter Lieferung (Auftrag wurde vor 7 Wochen erteilt), auf diesen §368 zurürckgreifen?



DANKE für die Hilfe!!



Auszug Handelsgesetzbuch:



§ 368. (1) Bei dem Verkauf eines Pfandes tritt, wenn die

Verpfändung auf der Seite des Pfandgläubigers und des Verpfänders ein

Handelsgeschäft ist, an die Stelle der im § 1234 des Bürgerlichen

Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem Monat eine solche von einer

Woche.

(2) Diese Vorschrift findet auf das gesetzliche Pfandrecht des

Kommissionärs, des Spediteurs, des Lagerhalters und des Frachtführers

entsprechende Anwendung, auf das Pfandrecht des Spediteurs und des

Frachtführers auch dann, wenn nur auf ihrer Seite der Speditions-

oder Frachtvertrag ein Handelsgeschäft ist.

RE: Handelsgesetzbuch

Verfasst: 19.07.2006, 00:36
von JUSLINE
Wie schaut´s aber aus, wenn ein Vertragspartner (also jemand mit dem ich den Auftrag erteilt habe, eine Ware zu liefern) sozusagen ein "Händler" ist (siehe unten Auszug Handelgesetzbuch §368).

Könnte ich in diesem Falle bei nicht erfolgter Lieferung (Auftrag wurde vor 7 Wochen erteilt), auf diesen §368 zurürckgreifen?



DANKE für die Hilfe!!



Auszug Handelsgesetzbuch:



§ 368. (1) Bei dem Verkauf eines Pfandes tritt, wenn die

Verpfändung auf der Seite des Pfandgläubigers und des Verpfänders ein

Handelsgeschäft ist, an die Stelle der im § 1234 des Bürgerlichen

Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem Monat eine solche von einer

Woche.

(2) Diese Vorschrift findet auf das gesetzliche Pfandrecht des

Kommissionärs, des Spediteurs, des Lagerhalters und des Frachtführers

entsprechende Anwendung, auf das Pfandrecht des Spediteurs und des

Frachtführers auch dann, wenn nur auf ihrer Seite der Speditions-

oder Frachtvertrag ein Handelsgeschäft ist.

RE: Handelsgesetzbuch

Verfasst: 19.07.2006, 00:36
von JUSLINE
Wie schaut´s aber aus, wenn ein Vertragspartner (also jemand mit dem ich den Auftrag erteilt habe, eine Ware zu liefern) sozusagen ein "Händler" ist (siehe unten Auszug Handelgesetzbuch §368).

Könnte ich in diesem Falle bei nicht erfolgter Lieferung (Auftrag wurde vor 7 Wochen erteilt), auf diesen §368 zurürckgreifen?



DANKE für die Hilfe!!



Auszug Handelsgesetzbuch:



§ 368. (1) Bei dem Verkauf eines Pfandes tritt, wenn die

Verpfändung auf der Seite des Pfandgläubigers und des Verpfänders ein

Handelsgeschäft ist, an die Stelle der im § 1234 des Bürgerlichen

Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem Monat eine solche von einer

Woche.

(2) Diese Vorschrift findet auf das gesetzliche Pfandrecht des

Kommissionärs, des Spediteurs, des Lagerhalters und des Frachtführers

entsprechende Anwendung, auf das Pfandrecht des Spediteurs und des

Frachtführers auch dann, wenn nur auf ihrer Seite der Speditions-

oder Frachtvertrag ein Handelsgeschäft ist.