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§7 (2) StGB ?
Verfasst: 05.04.2018, 16:45
von a684dd572b1887661782981659331eed_76
In welchen Fällen kommt der § 7 Abs. 2 vor bzw. zur Anwendung?
Re: §7 (2) StGB ?
Verfasst: 05.04.2018, 20:27
von lexlegis
Bei Erfolgsqualifikationen.
Charakterisiert durch:
"Hat die Tat.........zur Folge"
In § 201 (2) StGB zum Beispiel.
Vorsicht! "Besondere Erniedrigung und qualvoller Zustand" sind Deliktsqualifikationen, auf die der Täter Vorsatz braucht.
Wegen der neuen verba legalia des § 84 (1) und (4) StGB ist die Erwähnung der "Siebenzwei-Folge" (§ 7 Abs 2 StGB) bei einer schweren KV nicht mehr notwendig.