§7 (2) StGB ?
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- Registriert: 12.03.2018, 15:26
Re: §7 (2) StGB ?
Bei Erfolgsqualifikationen.
Charakterisiert durch:
"Hat die Tat.........zur Folge"
In § 201 (2) StGB zum Beispiel.
Vorsicht! "Besondere Erniedrigung und qualvoller Zustand" sind Deliktsqualifikationen, auf die der Täter Vorsatz braucht.
Wegen der neuen verba legalia des § 84 (1) und (4) StGB ist die Erwähnung der "Siebenzwei-Folge" (§ 7 Abs 2 StGB) bei einer schweren KV nicht mehr notwendig.
Charakterisiert durch:
"Hat die Tat.........zur Folge"
In § 201 (2) StGB zum Beispiel.
Vorsicht! "Besondere Erniedrigung und qualvoller Zustand" sind Deliktsqualifikationen, auf die der Täter Vorsatz braucht.
Wegen der neuen verba legalia des § 84 (1) und (4) StGB ist die Erwähnung der "Siebenzwei-Folge" (§ 7 Abs 2 StGB) bei einer schweren KV nicht mehr notwendig.
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