§94 Imstichlassen...- Was wenn ....?

Diskutieren Sie über allgemeine rechtliche Themen.
Antworten
a684dd572b1887661782981659331eed_76
Beiträge: 12
Registriert: 12.03.2018, 15:26

§94 Imstichlassen...- Was wenn ....?

Beitrag von a684dd572b1887661782981659331eed_76 » 05.04.2018, 15:07

Das Problem lautet wie folgend:
Person A baut mit seinem PKW einen Unfall. Person B landet im Straßengraben ( Motoradfahrer ). A haltet sofort an und geht zu Person B. Als er jedoch aus einiger Entfernung B sieht, geht er davon aus, dass B tot sei. Er fährt ängstlich und panisch davon.
Ohne dessen Wissen verständigt eine dritte Person C, die den Unfall gesehen hatte, nachdem A weggefahren ist die Rettung. B ist noch am leben, jedoch sehr schwer verletzt.

Ist A nach § 94 StGB zu bestrafen? Er ging davon aus dass B tot sei.



FHoll
Beiträge: 235
Registriert: 05.03.2018, 12:21

Re: §94 Imstichlassen...- Was wenn ....?

Beitrag von FHoll » 05.04.2018, 16:53

Wenn A gar nicht mitbekommen hätte, dass er einen Unfall verursacht hat, und trotzdem weiterfährt, wäre es bezüglich §94 straffrei mangels Vorsatz.
Wenn A einen Unfall mit einem parkenden Auto gehabt hätte und weiterfährt, unter der Annahme, dass niemand im Auto war, so wäre es bezüglich §94 ebenfalls straffrei mangels Vorsatz.

Daraus könnte man schließen, wenn A einen Unfall hat und weiterfährt, unter der Annahme, der Unfallgegner war bereits tot, wäre es ebenfalls straffrei mangels Vorsatz.

Ein Problem dabei ist: In beiden oberen Fällen wird es so begründet, dass A eine Verletzung des Insassen nicht einmal ernstlich für möglich gehalten, geschweige denn sich damit abgefunden hätte, weil er nicht davon ausging, dass ein Insasse existierte. Hier ist das anders. Laut meinem Erste-Hilfe-Kurs stelle nämlich nicht ich den Tod fest, sondern allenfalls ein Arzt, und bis dahin wird weiterhin Erste Hilfe geleistet. Es heißt ja auch nicht umsonst "Wiederbelebung". A hat wohl einen ähnlichen Erste-Hilfe-Kurs besucht, vorausgesetzt, er hat einen Führerschein, er weiß daher also auch, dass ein Laie keinen Tod feststellen kann (selbst, wenn er näher gegangen wäre und festgestellt hätte, dass B nicht mehr atmet und/oder keinen Puls hat, wäre das immer noch der Fall). Entsprechend würde ich argumentieren, dass A nicht annehmen hätte dürfen, B sei tot, bzw. unabhängig davon zur Ersten Hilfe verpflichtet gewesen wäre.


lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Re: §94 Imstichlassen...- Was wenn ....?

Beitrag von lexlegis » 05.04.2018, 20:20

Eine Nachschaupflicht trifft A, der durch sein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten die Verletzung des B verursacht hat. Ein dolus eventualis auf die Tatbildmerkmale des § 94 (1) könnte bejaht werden; A bekommt den Unfall laut Sachverhalt auch mit ("er sieht B und nimmt an, dass er tot ist"). Die Hilfeleistungspflicht entfällt nur dann, wenn sogar für einen Laien erkennbar ist, dass das Opfer tot ist und daher keine Hilfe mehr benötigt (Kopf liegt auf der anderen Straßenseite). Verneint man den Vorsatz auf § 94 (1) StGB, so ist A diesbezüglich straflos (§ 7 Abs 1 StGB). Das Vergehen nach § 88 (1) und (4) 1. Strafsatz StGB verantwortet er dennoch.

Gegengleis
Beiträge: 147
Registriert: 28.09.2017, 10:51

Re: §94 Imstichlassen...- Was wenn ....?

Beitrag von Gegengleis » 06.04.2018, 18:47

FHoll hat geschrieben:
05.04.2018, 16:53
er weiß daher also auch, dass ein Laie keinen Tod feststellen kann
Ergänzung: Das kann übrigens nur ein Arzt, auch Sanitäter und andere medizinisch gebildete Einsatzkräfte dürfen den Tod nur annehmen wenn offensichtliche Todeszeichen vorliegen.
Ist höchstwahrscheinlich tot zählt nicht...

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 49 Gäste