untreue - veruntreuung - betrug

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dietmar13
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untreue - veruntreuung - betrug

Beitrag von dietmar13 » 17.03.2018, 09:23

hallo,
ich habe mal eine frage bzgl. erhaltungsfonds einer eigentumswohnungsgemeinschaft (eines hauses).

fakten:
haus mit einzeleigentümern. die hausverwaltung gibt einem fremden (der keine eigentumsrechte an diesem haus hat) OHNE beschluss oder zustimmung der eigentümer geld des erhaltungsfonds, das dieser in fonds anlegt. den eigentümern werden diese gelder immer als guthaben in der information über den erhaltungsfonds an die eigentümer ausgegeben, ohne dazuzuschreiben, dass diese gelder in fonds liegen. viele wissen es daher nicht, insbesondere auch neue eigentümer.
als die eigentümer im zuge einer hausverwaltungsänderung (übergabe, da sich die alte hausverwaltung auflöst) davon erfahren, wurde die rückführung der gelder auf das konto verlangt. es stellte sich heraus, dass die fonds nicht mehr vorhanden sind. auf zivirechtlichem weg haben die eigentümer über die neue hausverwaltung die gelder beim veranlager eingeklagt und über pfändungen und freiwillige zahlungen das geld wieder bekommen.

ist es trotzdem (der schaden zivilrechtlich beglichen wurde) versuchter betrug? untreue? veruntreuung? von wem: dem hausverwalter. der fremde ist mittäter/beitragstäter? und welche verjährungsfristen gibt es und wann beginnen diese zu laufen? betrag weit über € 3000.



lexlegis
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Re: untreue - veruntreuung - betrug

Beitrag von lexlegis » 27.03.2018, 08:39

Man könnte mE Betrug (§ 146 StGB) oder Untreue (§ 153 Abs 1 StGB) annehmen.

Betrug kommt in Betracht wenn das eingezahlte Geld der Eigentümer in das Vermögen der Hausverwaltung zum Zweck der Tilgung der Erhaltungskosten übergehen sollte, die Hausverwaltung über diesen Umstand getäuscht und das Geld in Wahrheit anderweitig verwendet hat, indem sie es in Fonds anlegen ließ und sich in weiterer Folge mit dem Ertrag aus den Fonds, sowie dem von den Eigentümern einbezahlten Geld unrechtmäßig bereichert hat. Verneint man einen unrechtmäßigen Bereicherungsvorsatz, da der von den Eigentümern einbezahlte Betrag stets erhalten blieb, käme Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB in Betracht.

Untreue kommt in Betracht, wenn die Hausverwaltung das von den Eigentümern eingezahlte Geld bloß verwalten sprich über fremdes Vermögen verfügen durfte, diese Berechtigung wissentlich missbraucht hat und dadurch (ohne Bereicherungsvorsatz) die Eigentümer am Vermögen geschädigt hat.

Die Schadensqualifikation (§§ 146, 147 Abs 2; § 153 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB) ist seit 01.01.2016 erst ab einem 5000 Euro übersteigenden Schaden erfüllt.

Dies gilt gemäß § 61 Satz 2 StGB auch für die Taten, die vor 2016 begangen wurden (lex mitius).

Die Verjährungsfrist varriert je nachdem ob nur das Grunddelikt oder auch die Schadensqualifikation erfüllt wurde.

Die Vergehen nach §§ 146, 153 Abs 1 verjähren gemäß § 57 Abs 3 StGB nach 1 Jahr.

Die Vergehen nach §§ 146, 147 Abs 2, 153 Abs 1 und Abs 3 dritter Fall StGB verjähren nach 5 Jahren.

Eine strafaufhebende tätige Reue durch freiwilige Schadenswiedergutmachung (§ 167 StGB) ist mE zu verneinen, da das Geld laut Sachverhalt eingeklagt werden musste und somit von "freiwilliger Schadenswiedergutmachung" vermutlich keine Rede sein kann. Sollte die Schadenswiedergutmachung tatsächlich freiwillig erfolgt sein, so würde dies strafbefreiend wirken, wenn die Wiedergutmachung in vollem Umfang und vor einer Anzeige erfolgte (§ 167 Abs 2 StGB).

MfG
lexlegis

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