§ 6 TBO 2011 Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen

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ztolk
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§ 6 TBO 2011 Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen

Beitrag von ztolk » 20.02.2018, 11:38

Folgende Frage:



(3) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:



b)

Pergolen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, wie Terrassen und dergleichen sowie Kinderspielplätze und offene Schwimmbecken;


überwiegend offene, jedoch überdachte Terrassen, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt;



Ich lese das Gesetz so : der Fett geschriebene Text bezieht sich auf Absatz 3

getrennt durch einen Strichpunkt daher sollte dies erlaubt sein



Nur der normall zitierte Text:

nach dem Strichpunkt:" überwiegend offene,jedoch überdachte Terrassen .......

Bedarf einer Zustimmung des Nachbarn



Hermann2
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Re: § 6 TBO 2011 Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen

Beitrag von Hermann2 » 20.02.2018, 13:21

lese ich genau so!

lit b. bedarf daher nur der Zustimmung des Nachbarns bei überwiegend offenen, jedoch überdachten Terrassen.

LG
--
ohne Gewähr für Rechtsrichtigkeit, -verbindlichkeit oder -vollständigkeit!
dies ist keine Beratung, kein Ratschlag und auch keine verbindliche Auskunft!
alles ohne jede Gewähr, denn das o.a. sind nur grobe Einschätzungen u. Gedankengänge!


ztolk
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Re: § 6 TBO 2011 Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen

Beitrag von ztolk » 20.02.2018, 13:35

Vielen dank für Ihre Zustimmung

Das Problem ist das ich kein RA bin sondern mein Nachbar ein RA ist ! und meinen Teich mit allen Mitteln verhindern will

Ausserdem würde sich der Gesetzestext nach dem " ;" wiederholen und dadurch das vorhergeschriebene damit aufheben!

ztolk
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Re: § 6 TBO 2011 Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen

Beitrag von ztolk » 21.02.2018, 09:19

Nächstes Problem :

Der Sachverständige von der Gemeinde ist der Meinung das es unterirdisches Bauwerk handelt!, ! da folgende Auflagen eingehalten werden : Das Bauwerk darf den tiefsten vermessten Punkt des Grundstückes nicht überragen, ausserdem ist die Wasseroberfläche nochmals ca 15cm herunterzusetzen.
Also Tiefster Punkt der verbauenden Fläche und die Wasseroberfläche nochmals 15cm runter
Kein Problem! Der Einreichplan wurde dementsprechen korrigiert!
Jedoch der Nachbar ist der Meinung das es sich ein oberirdisches Bauwerk handelt.

Und stützt seinen neuerlichen Einspruch unter anderen auf :

6) Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 2 lit. a und Abs. 3 verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs. 3 lit. c und d sowie Vordächer, Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs. 3 lit. a und b dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu.


Da seinerseits schon unsere maximale gemeinsame verbaubare Grundgrenze fast komplett verbaut worden ist , aber seine Bauten eben für uns an der falschen Seite sind !

schanzenpeter
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Re: § 6 TBO 2011 Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen

Beitrag von schanzenpeter » 21.02.2018, 16:13

Lt. erstem Beitrag unter punkt "b":
..... "sowie Kinderspielplätze und offene Schwimmbecken". Demnach bedarf es keiner Zustimmung des Nachbarn?
Zumindest lese ich das so. Bin kein Jus-Profi.
Ich nehme an, es handelt sich bei Ihnen um ein offenes Schwimmbecken.

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