Arzneimittel Zoll
Verfasst: 19.01.2018, 21:00
Hallo, ich brauche (leider) Eure Hilfe.
Ich habe bei einer Onlineapotheke rezeptpflichtige Arneimittel im Wert von 50 Euro bestellt. Diese wurden beim Zoll aufgehalten und ich habe diesbezüglich ein Schreiben erhalten, in dem ich aufgefordert werde eine Ausnahmebestimmung nach §11 AWEG 2010 zu senden. Ich habe allerdings keine solche Ausnahmebestimmung, also wird nach dem Schreiben eine
"Verwaltungsübertretung gemäß §21 AWEG 2010 mit Organstrafverfügung gemäß "34 Abs. 2, 2. Satz Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in Verbindung mit §50 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) geahndet oder Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde erstattet.
In welchem Fall wird eine Anzeige erstattet?
Bzw. in welchem Fall muss ich "nur" eine Strafe zahlen?
Im betreffenden Gesetz ist die Rede von bis zu 3600 Euro Strafe. Wird mich im Fall einer Anzeige dieser Betrag treffen oder auch weniger?
Bitte um Hilfe!
Ich habe bei einer Onlineapotheke rezeptpflichtige Arneimittel im Wert von 50 Euro bestellt. Diese wurden beim Zoll aufgehalten und ich habe diesbezüglich ein Schreiben erhalten, in dem ich aufgefordert werde eine Ausnahmebestimmung nach §11 AWEG 2010 zu senden. Ich habe allerdings keine solche Ausnahmebestimmung, also wird nach dem Schreiben eine
"Verwaltungsübertretung gemäß §21 AWEG 2010 mit Organstrafverfügung gemäß "34 Abs. 2, 2. Satz Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in Verbindung mit §50 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) geahndet oder Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde erstattet.
In welchem Fall wird eine Anzeige erstattet?
Bzw. in welchem Fall muss ich "nur" eine Strafe zahlen?
Im betreffenden Gesetz ist die Rede von bis zu 3600 Euro Strafe. Wird mich im Fall einer Anzeige dieser Betrag treffen oder auch weniger?
Bitte um Hilfe!