Leihvertrag
Leihvertrag
Im Gesetz ist die Rede von einer unentgeldlichen Übergabe auf bestimmte Zeit. Meine Frage hierzu wäre, ob es sich immer noch um einen gültigen Leihvertrag handelt, wenn die Übergabe zwar unentgeldlich aber auf unbestimmte Zeit erfolgt und diese Abmachung auf einen mündlichen Vertrag beruht?
Re: Leihvertrag
Wenn die Absicht des Gebrauches bestimmt wurde, liegt ein Leihvertrag vor (§§ 861, 883, 871 ABGB).
Ansonsten handelt es sich um ein Prekarium, das jederzeit zurückgefordert werden kann (§ 974 ABGB).
In Ihrem Fall ist der Entlehner verbunden mit dem Gebrauche nicht zu zögern und die Sache nach dem Gebrauch sobald als möglich zurückzustellen (§ 973 ABGB). Der Entlehner kann darüber hinaus kein Eigentumsrecht an der Sache ersitzen (§ 1462 ABGB).
Auch eine Drohung mit einer Strafanzeige wegen § 133 Abs 1 StGB kann in solchen Fällen helfen.
MfG
lexlegis
Ansonsten handelt es sich um ein Prekarium, das jederzeit zurückgefordert werden kann (§ 974 ABGB).
In Ihrem Fall ist der Entlehner verbunden mit dem Gebrauche nicht zu zögern und die Sache nach dem Gebrauch sobald als möglich zurückzustellen (§ 973 ABGB). Der Entlehner kann darüber hinaus kein Eigentumsrecht an der Sache ersitzen (§ 1462 ABGB).
Auch eine Drohung mit einer Strafanzeige wegen § 133 Abs 1 StGB kann in solchen Fällen helfen.
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