Neufestsetzung von Nutzwerten
Verfasst: 14.01.2018, 13:30
Guten Tag,
ich habe eine Frage zu der Neufestsetzung von Nutzwerten. Und zwar besitze ich ein Objekt, dass derzeit von einem Büro in eine Wohnung umgemietet wird, die Entscheidung seitens der Schlichtungsstelle MA 50 wurde bereits ausgestellt. Dabei hat sich der Anteil an der Gesamtliegenschaft von 100/1410 auf 73/1381 Anteile reduziert, was eine Änderung von mehr als 10% bedeutet.
Nachdem es zu einer Änderung von mehr als 10% gekommen ist, muss zur Neufestsetzung der Nutzwerte im Grundbuch laut § 10 WEG 2002 das Einverständnis der übrigen Miteigentümer ebenfalls eingeholt werden. Nun lese ich das aber aus dem Gesetzestext auch so, dass nur dann die anderen Miteigentümer zustimmen müssen, wenn es bei diesen ebenfalls zu einer Verkleinerung kommt (siehe Auszug unten). Sollte es sich nicht ändern bzw. sicher vergrößern, müssten sie nicht zustimmen. Würde das in meinem Fall zutreffen? Es hat sich ja nur bei mir etwas zum Negativen geändert, bei den anderen Wohnungen blieb alles gleich. Ich möchte auch noch darauf hinweisen, dass es nur bei meinem Objekt zu einer Neubewertung gekommen ist und nicht für das gesamte Gebäude.
Was mich dann noch weiters verunsichert, ist der bei fehlenden Voraussetzungen beschriebene Übertrag von Mindestanteilen (§ 10 WEG 2002 (3)). Könnte mich das treffen, bzw. mit welchen Kosten müsste ich dabei rechnen?
Auszug aus § 10 WEG 2002 (3):
"Wird hingegen ein Miteigentumsanteil durch die Berichtigung um mehr als 10 vH geändert, so ist die Berichtigung nur mit Zustimmung aller Miteigentümer und derjenigen Buchberechtigten zulässig, die Rechte an einem Miteigentumsanteil haben, der durch die Berichtigung kleiner wird. Bücherliche Rechte, die auf den Miteigentumsanteilen lasten, beziehen sich ohne weiteres auf die berichtigten Miteigentumsanteile."
Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung,
Robert
ich habe eine Frage zu der Neufestsetzung von Nutzwerten. Und zwar besitze ich ein Objekt, dass derzeit von einem Büro in eine Wohnung umgemietet wird, die Entscheidung seitens der Schlichtungsstelle MA 50 wurde bereits ausgestellt. Dabei hat sich der Anteil an der Gesamtliegenschaft von 100/1410 auf 73/1381 Anteile reduziert, was eine Änderung von mehr als 10% bedeutet.
Nachdem es zu einer Änderung von mehr als 10% gekommen ist, muss zur Neufestsetzung der Nutzwerte im Grundbuch laut § 10 WEG 2002 das Einverständnis der übrigen Miteigentümer ebenfalls eingeholt werden. Nun lese ich das aber aus dem Gesetzestext auch so, dass nur dann die anderen Miteigentümer zustimmen müssen, wenn es bei diesen ebenfalls zu einer Verkleinerung kommt (siehe Auszug unten). Sollte es sich nicht ändern bzw. sicher vergrößern, müssten sie nicht zustimmen. Würde das in meinem Fall zutreffen? Es hat sich ja nur bei mir etwas zum Negativen geändert, bei den anderen Wohnungen blieb alles gleich. Ich möchte auch noch darauf hinweisen, dass es nur bei meinem Objekt zu einer Neubewertung gekommen ist und nicht für das gesamte Gebäude.
Was mich dann noch weiters verunsichert, ist der bei fehlenden Voraussetzungen beschriebene Übertrag von Mindestanteilen (§ 10 WEG 2002 (3)). Könnte mich das treffen, bzw. mit welchen Kosten müsste ich dabei rechnen?
Auszug aus § 10 WEG 2002 (3):
"Wird hingegen ein Miteigentumsanteil durch die Berichtigung um mehr als 10 vH geändert, so ist die Berichtigung nur mit Zustimmung aller Miteigentümer und derjenigen Buchberechtigten zulässig, die Rechte an einem Miteigentumsanteil haben, der durch die Berichtigung kleiner wird. Bücherliche Rechte, die auf den Miteigentumsanteilen lasten, beziehen sich ohne weiteres auf die berichtigten Miteigentumsanteile."
Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung,
Robert