Eigentumswohnung Kauf - Nutzfläche zu klein

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Gunther Helmut Nikodem
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Eigentumswohnung Kauf - Nutzfläche zu klein

Beitrag von Gunther Helmut Nikodem » 28.12.2017, 11:26

Hallo,

ein junger Freund (30) hat eine Wohnung gekauft die mit 66m² beworben wurde. Der Schlüssel wurde erst nach der Überweisung ausgehändigt und gleich danach wurde die Nutzfläche ausgemessen und die beträgt nur rd. 57m².

Im Vertrag vom Notar stehen keine Quadratmeter, weil man ja - so wie ich es verstehe - einen Anteil am Wohnobjekt kauf und damit das Nutzungsrecht an einer Wohnung erwirbt. Die Quadratmeter sind da nachrangig zu sehen.

Kann der Käufer eine Kaufpreisreduktion entsprechend der geringeren Quadratmeterzahl verlangen bzw. kann er vom Kaufvertrag zurücktreten?



MG
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Re: Eigentumswohnung Kauf - Nutzfläche zu klein

Beitrag von MG » 28.12.2017, 17:13

Üblicher Weise werden gebrauchte Wohnungen unter Ausschluss einer Haftung für die Fläche verkauft bzw. gekauft. Es finden sich daher Klauseln im Vertrag wie z.B.: "die verkaufende Partei haftet nicht für eine bestimmte Beschaffenheit, bestimmtes Ausmaß etc..

Die Fläche ist auch meistens nicht so ausschlaggebend, sondern mehr der Gesamteindruck der Wohnung. Indiz dafür ist auch die regelmäßig "glatte" Kaufsumme, die eben keinen Rückschluss auf eine m²-Preiskalkulation zulässt.

Weiteres hätte der Käufer ja wohl vorweg, wenn es ihm so wichtig gewesen wäre, die Möglichkeit gehabt, die Wohnung anlässlich der Besichtigung grob selbst auszumessen. Dabei ist allerdings auch darauf zu verweisen, dass Fläche nicht gleich Nutzfläche ist, Planmaße nicht Naturmaße sind usw. Alleine aus den verschiedenen Definitionen ergeben sich schon Unterschiede in den Zahlen.

Gewährleistungsansprüche scheiden, aufgrund der oben dargelegten, üblichen Regelungen daher in den meisten Fällen aus.

In Frage käme allenfalls eine Anpassung des Kaufpreises wegen Irrtums (über die tatsächliche Größe). Sehr vereinfacht dargestellt, müsste der Käufer das Gericht davon überzeugen, dass die Parteien bei Kenntnis der wahren Gegebenheiten einen anderen (niedrigeren) Kaufpreis vereinbart hätten.

Sollte in diesem Falle ein Makler tätig gewesen sein, hätte dieser - so die Flächenangaben tatsächlich maßgeblich abweichen - selbst eine nicht unbedeutende Mangelhaftigkeit seiner Tätigkeit zu verantworten, wodurch sein Honorar zu mindern wäre und er uU auch für durch seine mangelhafte Leistung verursachte Schäden haften würde.

Ich würde empfehlen, vorweg die Unterlagen betreffend Wohnungseigentumsbegründung (Nutzwertberechnung/Nutzwertgutachten) einzusehen, da sich dort auch Angaben zur Nutzfläche des Objektes finden sollten.

Erst wenn die tatsächlichen Gegebenheiten verifiziert sind, könnte man dann mit einer/einem RA Ihrer Wahl mögliche Ansprüche prüfen.

mfG
RA Michael Gruner
www.grupo.at
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

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