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Das Leben eines ungeborenen Kindes

Verfasst: 28.12.2017, 07:41
von wadam1972
Hallo!
Wenn sich ein Mann mit einem Messer einer im 8. Monat schwangeren Frau mit der Absicht nähert, das Leben des ungeborenen Lebens zu beenden und dabei auch erfolgreich ist (die Frau überlebt aber),

handelt es sich bei diesem Verbrechen um Mord oder um Körperverletzung (der schwangeren Frau).
Welcher Paragraph ist hier ausschlaggebend?

Was ändert sich dabei, wenn die Frau zum Beispiel in der 10. Schwangerschaftswoche ist?

Re: Das Leben eines ungeborenen Kindes

Verfasst: 28.12.2017, 10:41
von lexlegis
Bis zum Beginn der Eröffnungswehen ist das Ungeborene durch §§ 96, 98 StGB geschützt. Ab den Eröffnungswehen spricht man von einem "anderen" im Sinne des StGB. Das ist jede vom Täter verschiedene natürliche Person. Ein anderer genießt den vollen Schutz des StGB.

Hinsichtlich der Mutter wäre an versuchten Mord nach §§ 15, 75 StGB zu denken. Die Eventualfrage bezieht sich auf absichtliche schwere Körperverletzung. Bei mehreren Stichen in den Bauch, ist eher von einem versuchten Tötungsdelikt auszugehen. Dolus eventualis auf den Tod der Mutter reicht hier aus, auch wenn die Absicht des Täters auf den Abbruch der Schwangerschaft gerichtetet war, so hält er es im Tatzeitpunkt zumindest ernstlich für möglich und findet sich damit ab, dass die Mutter durch die Stiche sterben könnte. Leistet der Täter nach der Tat erste Hilfe und verhindert er durch das Rufen der Rettung den Taterfolg des § 75 StGB, ist er vom versuchten Mord durch einen contrarius actus freiwillig zurückgetreten (§ 16 StGB). In diesem Fall lebt die Strafbarkeit nach § 87 Abs 1 StGB wieder auf. § 87 Abs 1 StGB gelangt auch zur Anwendung, wenn aus dem äußeren Tatgeschehen nicht auf einen Tötungsvorsatz, aber auf einen Verletzungsvorsatz (hier: Absicht nach § 5 Abs 2 StGB) geschlossen werden kann. Dies wäre eventuell der Fall, wenn er nur einmal zusticht. Zu bedenken ist auch die Qualifikation nach § 87 Abs 2 erster Fall (§ 85 Abs 1 Z 2) StGB. Das Tatbildmerkmal "auffallende Verunstaltung" (durch die OP Narbe) könnte erfüllt sein.

In echter Idealkonkurrenz verantwortet der Täter dann hinsichtlich des Kindes § 98 Abs 1 erster Fall StGB.