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nichtvorhandenes Servitut

Verfasst: 23.05.2006, 22:19
von JUSLINE
Meine Frau und ich haben 2000 ein Grundstück mit Haus gekauft mit zwei im Grundbuch eingetragenen Servituten, welche wir nie genauer angesehen haben. Unser Nachbar (no. 1) benutzt unser Grundstück, um auf seinen Grund zu kommen (Grundstück mit Pferdestall und Pferdekoppel; hat er 1991 von der Vorbesitzerin erworben, welche auch uns unser jetziges Grundstück verkauft hat). Unser Nachbar sowie auch die Vorbesitzerin haben immer behauptet, ein Servitut auf unserem Grund zu besitzen, damit sie die Pferdekoppel erreichen können. Nach Renovierung des Altbaues und Anlegung des Gartens wollten wir nun den Weg (nicht angelegt; nur befahrene Wiese mit Spurrinnen) um ca. 10 Meter verlegen; unser Nachbar legt sich aber etwas quer (Er hat auch behauptet, das Servitut ist in seinem Plan/Grundbuchauszug eingezeichnet!!! -> Unredlichkeit?, siehe weiter unten)



Nach gründlicher Durchsicht der Grundbucher durch eine Gemeindemitarbeiterin und meiner Frau und längerem Gesprächs am Gemeindeamt stellt sich die Lage überraschenderweise wie folgt dar:

Der Nachbar (no. 1) besitzt auf unserem Grund gar kein Servitut, sondern hat ein Servitut über den Grund anderen Nachbars (no. 2) und sogar noch ein weiteres Servitut über einen anderen Nachbarn (no. 3). Er hat also 2 legale Möglichkeiten sein Grundstück zu erreichen, welche er aber nicht mehr benutzt. Vom Servitut des Nachbars (no. 2) wussten wir, das wurde aber angeblich für 5000,- Schilling dazumal noch von unserer Vorbesitzerin auf unseren Grund verlegt. Anscheinend wurde das, selbst wenn es stimmen sollte, nie ins Grundbuch eingetragen.



(Unsere 2 Servitute gehören einerseits dem Nachbar no. 2, der es nicht benützt, da er sein Grundstück über eine öffentliche Straße erreichen kann. Das 2. Servitut besitzt Nachbar (no. 3), welches er auch nicht benützt, da er sein Grundstück mittlerweile auch über öffentliche Straßen erreichen kann. Würde er es benützen, müsste er außerdem auch noch über das Grundstück von Nachbar (no. 1) fahren, um seinen Grund zu erreichen. Eher kompliziert das alles.)



So nun zu meiner Frage:

Ich bin durchaus bereit, meinem Nachbarn zu erlauben, weiterhin seinen Grund zu betreten. Er hat sein Grundstück 1991 gekauft, macht das also seit 15 Jahren. Er hat sich also noch nichts ersessen und durch die Behauptung es wäre in seinem Grundbuchauszug bzw. Plan eingetragen, ist er vermutlich rechtlich gesehen unredlich; egal. Ich will aber nicht, dass durch meine Duldung eine Ersitzung ersteht. Wie kann es nun machen, dass ich meinem Nachbarn (no. 1) und seiner Frau erlaube, NUR bis an ihr Lebensende die Durchfahrt zu erlauben? Allfällige Erben (Sie sind kinderlos und werden es auch bleiben) sollen aber wieder die zwei rechtmäßigen Servitute benutzen. Gibt es so etwas wie die Benutzung auf Lebenszeit? Könnte sich mein Nachbar irgendwie noch quer legen?



Vielen Dank für schon einmal für das Durchlesen und die eventuelle Beanwortung.

RE: nichtvorhandenes Servitut

Verfasst: 17.06.2006, 11:45
von MEMIL
Ja, es gibt! Servitude auf Lebenszeit gibt es nicht, aber es gibt Benützungsregelung auf Lebenszeit (oder sogar befristet) und nicht erblich übertragbar. Du kannst sogar eine Benützungspachtvertrag abschließen. Damit hätte der Pferdbesitzer aber die alleinige Benutzungsrecht auf den Weg. Wie im Lotto, fast alles ist möglich.

Nur Eines solltest du schnell machen: Einen eingeschriebenen Brief an ihn schreiben und ihn auffordern die unerlaubte und unredliche Benützung des Wegs zu unterlassen. Das ist nur eine Formsache, bis alles geklärt ist. Damit erreichst du aber dass Verjährungsfristen unterbrochen werden. Gegebenenfalls kanns du ihn sogar auf Unterlassung klagen, und zwar ohne Rechtsanwalt, beim Bezirksgericht. Mit der Protokollierung der Klage ist die Ersitzung verhindert. Danach kannst du den Nachbarn zum Biertisch einladen und ruhig plaudern und alles beregeln.

Wenn jedoch keine andere Möglichkeit zum Erreichens des Grundstückes gibt, wird der Nachbarn eine Servitude beantragen können und auch bekommen. Das Recht auf Erreichung (per Fuss, auch wenn Pferdfuss sein möge) einer Liegenschaft ist in der Vefassung verankert. Vorlteil für dich ist, dass du dann bestimmen kannst wo die Pferde durchgehen willst, du kannst den Weg so zu sagen quasi bestimmen. Auch kannst du dafür Geld verlangen.