Verständnisfrage zu § 57 StGB Verjährung der Strafbarkeit

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H.Moser
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Verständnisfrage zu § 57 StGB Verjährung der Strafbarkeit

Beitrag von H.Moser » 05.12.2017, 00:03

Grüß Gott Miteinander,

ich habe eine allgemeine Frage an die geschätzten Sachverständigen in diesem Forum.

Bezüglich § 57 StGB Verjährung der Strafbarkeit.

Welche Beweggründe waren gegeben um von der Legislative dieses Gesetz zu verabschieden?

Warum gibt es die Verjährung (§ 57 StGB) ?

Und welche Gründe zur Erhaltung dieses Paragraphen gibt es in der heutigen Zeit?

Viele Grüße

Hans M.



lexlegis
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Re: Verständnisfrage zu § 57 StGB Verjährung der Strafbarkeit

Beitrag von lexlegis » 05.12.2017, 02:13

Die Verjährung ist ein Strafaufhebungsgrund. Das Verhalten, das der Täter setzt, ist gerichtlich strafbar, jedoch wird die Strafbarkeit nach einer gewissen Zeit aufgehoben.

Weil

1. man den Delinquenten ihr sozial schädliches Verhalten nicht ewig vorhalten will, wenn sie sich nach der Tat längere Zeit wohl verhalten haben und man ihnen -ohne sie gesellschaftlich zu verdammen und auszugrenzen- die Möglichkeit geben will an der Gesellschaft als funktionierendes Mitglied weiter teilzuhaben.

2. das staatliche Interesse an einer Bestrafung nach längerer Zeit nicht mehr gegeben ist, da eine Bestrafung das Vorliegen von spezial- und generalpräventiven Gründen verlangen würde, die nach längerer Zeit nicht mehr vorliegen (Strafzwecktheorie).

Längeres Wohlverhalten nach der Tat ist zudem, wenn noch keine Verjährung eingetreten ist, ein Strafmilderungsgrund.

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