Hemmung, Unterbrechung und Ruhen der Strafverfolgung

Diskutieren Sie über allgemeine rechtliche Themen.
Antworten
H.Moser
Beiträge: 2
Registriert: 22.11.2017, 22:47

Hemmung, Unterbrechung und Ruhen der Strafverfolgung

Beitrag von H.Moser » 23.11.2017, 01:33

Grüß Gott Miteinander,

Die Verfolgungsverjährung ist ja in §57 StGB klar definiert.
In § 58 StGB werden die Möglichkeiten der Hemmung und Unterbrechung aufgeführt.

Ich habe ein Gesetz zur absoluten Verjährung in der Strafverfolgung nicht gefunden.
Bei den Nachbarn in Deutschland gibt es das § 78c StGB (3)

"(3) 1Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. 3§ 78b bleibt unberührt."

Kann es angehen, dass hier bei uns vorgeworfene Straftaten, die einem Vergehen entsprechen, nach noch 12 Jahren, bei einer in §57 StGB genannten Verfolgungsverjährungsfrist von 5 Jahren, zum Strafantrag gebracht werden können?

Gibt es diese Möglichkeiten der Staatsanwaltschaft durch Verwaltungsakte ein Ermittlungsverfahren künstlich so lange aufrecht zu erhalten?

Wäre zum Beispiel die Fahndung zur Aufenthaltsermittlung eine dieser Möglichkeiten eine Frist zu unterbrechen, oder zu hemmen?
Dies wurde von einer Amtsperson bestätigt. Dieses verstehe ich aber nicht, denn in diesem Urteil wird das als Hemmungsgrund verneint.

"Wenngleich bedingt durch die Neufassung des § 58 StGB weder die Gerichtsanhängigkeit noch vom Gericht eingeleiteten Fahndungsmaßnahmen eine verjährungshemmende Wirkungen entfalten können, ist es für die Beurteilung der Verjährung von vor dem 01.01.2008 verübter Straftaten von Belang, ob nach der Aktenlage nicht andere Hemmungstatbestände geschaffen wurden. Im zur Beurteilung stehenden Fall wurde jedoch weder eine Beschuldigtenvernehmung durch ein Gericht durchgeführt noch gegen den Täter Zwang angedroht (Zwangsmaßnahmen für den Fall des Ausbleibens konnte die dem Beschuldigten im Ausland zugestellte Ladung nicht androhen, sodass deren Qualität nicht zu beurteilen ist) oder ausgeübt. Die Gesamtprüfung des Aktes ergibt somit, dass keiner der weiteren im § 58 Abs 3 Z 2 StGB angeführten Hemmungstatbestände vorliegt."

https://www.ris.bka.gv.at/JustizEntsche ... eSelf=True



Welche Hemmungstatbestände könnten denn eine Verfolgungsverjährungsfrist so lange hinaus zögern?

Gibt es ein Rechtsmittel gegen diese Art von Verfahrensverschleppung durch Behörden oder Gerichte vorzugehen?


Viele Grüße
H. Moser



lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Re: Hemmung, Unterbrechung und Ruhen der Strafverfolgung

Beitrag von lexlegis » 23.11.2017, 11:53

Haben Sie einen konkreten Sachverhalt zu diesem Thema?

Wenn die Tat fast verjährt ist, dann ist dieser Umstand zumindest bei der Strafbemessung ein Milderungsgrund (§ 34 Abs 1 Z 18 StGB). Ebenso mildernd ist es, wenn das Verfahren unverhältnismäßig lange gedauert hat (§ 34 Abs 2 StGB). Eine endgültige Verjährung wie in Deutschland, die trotz Unterbrechung nach § 58 Abs 3 Z 2 StGB eintritt, gibt es in Österreich meines Erachtens nicht. Ein Rechtsmittel gibt es hierfür ebenso wenig.

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 129 Gäste