Mindestsicherung - Nachträglich die damalige Zukunft berücksichtigen?

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Marse
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Registriert: 22.11.2017, 17:23

Mindestsicherung - Nachträglich die damalige Zukunft berücksichtigen?

Beitrag von Marse » 22.11.2017, 18:10

Hallo,

ich hatte vor einem Jahr einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt der abgelehnt wurde.

Auf meine Beschwerde wurde festgestellt, dass die Ablehnung nicht rechtens war und ich die Mindestsicherung damals hätte gewährt bekommen müssen.

Bei der Ermittlung wie viel ich bekommen soll wurde aus meinen Kontoauszüge mein Einkommen sowie Geld das ich mir nach der Ablehnung in der Not von meiner Familie geborgt habe herangezogen.

Ich war damals in einer Notlage und war kurz davor die Wohnung zu verlieren, was ohne dem ausgeliehenen Geld der Eltern auch passiert wäre.

Jetzt wird argumentiert: „Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu gewähren, als der Bedarf der Hilfe suchenden Person für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Dabei haben freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer Betracht zu bleiben, es sei denn, sie sind nach Abs. 2 anzurechnen oder erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich sind.

Anders formuliert: Wenn ich damals auf der Straße gelandet wäre würde ich jetzt nach 1 Jahr das Geld der Mindestsicherung ausbezahlt bekommen, da mich aber meine Familie davor rettete und mir Geld lieh soll ich jetzt doch nichts bekommen.

Mir kommt das doch dubios vor, da wenn die Mindestsicherung damals ihre gesetzliche Pflicht erfüllt hätte, ich mir das Geld auch nicht hätte ausborgen müssen.

Ich konnte auch keine genaue Definition finden was „Leistungen Dritter“ genau sind und frage mich ob ausgeliehenes Geld überhaupt dazu gerechnet werden darf?

Danke für jeden Hinweis!

Lg



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