Anklage wegen Körperverletzung

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Schick96
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Anklage wegen Körperverletzung

Beitrag von Schick96 » 21.11.2017, 17:49

Guten Abend liebes jusline Forum!

Ich hätte da mal eine Frage:

Ich bin angeklagt wegen Körperverletzung.
Das "Opfer" soll sich durch eine Ohrfeige (flache Hand in´s Gesich) eine Schädelprellung und eine Prellung der Halswirbelsäule zugezogen haben und klagt mich deswegen. Kann das überhaupt möglich sein? Ich habe nicht gerade hart zugeschlagen, und auch nur aus Reflex bzw. als Antwort auf die Ohrfeige des "Opfers".

Außerdem hat das "Opfer" zuerst zugeschlagen (ebenfalls eine Ohrfeige). Macht das was aus? Was habe ich am Gericht zu erwarten?


Mit freundlichen Grüßen,
Schick96



lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Re: Anklage wegen Körperverletzung

Beitrag von lexlegis » 21.11.2017, 20:20

Durch Ihr Verhalten haben Sie zumindest fahrlässig einen anderen am Körper verletzt. Es ist daher der Tatbestand nach § 83 Abs 2 StGB erfüllt, auch wenn Ihre Intention auf eine bloße Misshandlung im Sinne einer Gegen- oder Entrüstungsbeleidigung (§ 115 Abs 3 StGB) gerichtet war.

§ 83 Abs 2 StGB verlangt keinen Vorsatz auf die Verletzung eines anderen. Es genügt, wenn der Täter mit Misshandlungsvorsatz handelt. Eine Misshandlung ist jede (physische) Einwirkung auf den Körper eines anderen, die Unwohlsein herbeiführt, aber als solche allein noch keine Verletzung zur Folge hat. Eine Ohrfeige, die nicht dazu gedacht ist den anderen zu verletzen, wird jedenfalls mit Misshandlungsvorsatz ausgeführt.

Auch war der Angriff auf ihr Rechtsgut (körperliche Unversehrtheit) nach der einmaligen Ohrfeige bereits vorbei, weshalb ihre Handlung nicht als Notwehrhandlung sondern als Vergeltungshandlung zu deklarieren ist.

Wenn objektiv eine Verletzung am Körper des Opfers durch Ihre Tathandlung entstanden ist, haben Sie sich nach § 83 Abs 2 StGB strafbar gemacht.

Was nun auf Sie zukommt hängt in erster Linie von den Folgen, Ihrem Alter und Ihren Vorstrafen ab. Der Strafrahmen des § 83 StGB beträgt bis zu 1 Jahr.

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