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Dienstbarkeit grundbürgerlich gesichert...

Verfasst: 04.11.2017, 08:17
von LandEi
Hallo Jusline, :D
ich habe ein im Grundbuch eingetragenes Dienstbarkeitsrecht des uneingeschränkten, unentgeltlichen und unbefristeten Gehen und Fahrens. Mein Nachbar möchte nun neuerdings anteilige Schneeräumungskosten bei mir eintreiben :?: Muss ich unentgeltlich jetzt neu definieren?

Besten Dank
fm

Re: Dienstbarkeit grundbürgerlich gesichert...

Verfasst: 04.11.2017, 10:37
von lexlegis
Es könnte sein, dass die Dienstbarkeit, also die Nutzung des Weges, zwar unentgeltlich ist, der Erhaltungsaufwand davon aber nicht betroffen ist (§ 494 ABGB).

Re: Dienstbarkeit grundbürgerlich gesichert...

Verfasst: 04.11.2017, 15:49
von LandEi
Besten Dank für die prompte Antwort. Wer ermittelt dann den anteiligen Aufwand, wenn das so wäre? Da der Nachbar und Eigner der Fahrwege Landwirt ist kann eine paritätische Teilung nicht gerecht sein. Ich benutze nur ein Bruchteil der Wege und das zweimal am Tag zur Ab- und Zufahrt. :roll:

Re: Dienstbarkeit grundbürgerlich gesichert...

Verfasst: 04.11.2017, 19:29
von lexlegis
Das müssen Sie sich mit dem Nachbarn ausmachen. Wenn Sie nur einen kleinen Teil des Weges nutzen und er den Rest, dann müssen Sie ihm klar machen, dass Sie nur für diesen Teil den Anteil der Räumungskosten bestreiten werden.

Eine Möglichkeit den jeweiligen Kostenanteil zu errechnen sähe so aus:

Der Preis pro Quadratmeter für die Schneeräumung wird berechnet. Dieser Betrag wird mit der gemeinsam genutzten Wegefläche multipliziert. Der daraus entstandene Betrag wird durch 2 geteilt. Dadurch erhalten Sie den Anteil den jeweils Sie und Ihr Nachbar für die gemeinsam genutzte Fläche zu zahlen haben.

Sprich kostet die gesamte Räumung zum Beispiel 200 Euro für (Hausnummer!) 200 Quadratmeter. Dann sind es 1 Euro pro Quadratmeter. Beträgt die gemeinsam genutzte Fläche 50 Quadratmeter, dann sind es hierfür 50 Euro. Das sind dann 25 Euro für Sie und 175 Euro für den Nachbarn, der auch die restliche Fläche des Weges nützt. Darauf wie oft jemand von seinem Recht den Weg zu nutzen Gebrauch macht, kommt es bei der Berechnung des Kostenanteils vermutlich nicht an.

Im Streitfalle entscheidet das Gericht über die Kostenanteile. Darüber hinaus kann der Nachbar gemäß § 1042 ABGB den Ersatz (anteil) für die Kosten fordern, die ihm bis jetzt aus der alleinigen Erhaltung des gemeinsamen Weges entstanden sind. Siehe auch §§ 482, 483 ABGB.

Re: Dienstbarkeit grundbürgerlich gesichert...

Verfasst: 07.11.2017, 17:44
von LandEi
Besten Dank für die schnelle Antwort.