Defekt: Austausch oder Reparatur?

Diskutieren Sie über allgemeine rechtliche Themen.
Antworten
Wieli
Beiträge: 4
Registriert: 06.03.2017, 22:10

Defekt: Austausch oder Reparatur?

Beitrag von Wieli » 25.10.2017, 15:39

Hallo liebe Forumsgemeinde, ich hoffe es kann mir jemand weitehelfen!

Ich habe im stationären Handel eine Waschmaschine gekauft, und Zuhause bei der (versuchten) Inbetriebnahme festgestellt, dass die Türe nicht im Schloss einrastet und somit die Maschine nicht in Betrieb genommen werden kann. Ich habe mich mit dem Kundendienst (des Herstellers!) in Verbindung gesetzt und dieser sagte mir, dass der Reparaturtermin mind. 1 Woche dauert. Ob er dann auch vor Ort reparieren kann, konnte er mir auch nicht zusagen. Also würde sich das dann noch weiter verzögern ..

Da wir mit einem 6-Personen Haushalt NICHT eine Woche oder länger :? warten können, begehre ich nun den Austausch der Maschine (ist beim Händler vorrätig).
Der Händler meint, ich muss auf den Reparaturversuch warten. Ich kann mir nicht aussuchen ob Reparatur oder Austausch.

Gehe ich recht in der Annahme, dass:
1. ich sehr wohl das Wahlrecht habe? (Eine Unverhältnismäßigkeit liegt in meinen Augen ja nicht vor. Wenn z.B. nur ein Drehknopf kaputt wäre oder das Display einen Fehler hätte - die Maschine aber trotzdem läuft, würde ich es ja einsehen auf eine Rep. zu warten)

2. der Händler auch falsch liegt, wenn er meint, er darf sogar mind. 3x reparieren bevor er tauschen muss?

3. wenn der Händler zum Austausch verpflichtet ist, er auch die Durchführung und die Kosten zu tragen hat( Zustellung, Anschluss, Mitnahme Tauschgerät) auch wenn ich ursprünglich den Kauf mit Selbstabholung tätigte?
(Dies ist zwar von mir gar nicht gewollt, ich bringe und hole die Geräte eh selber um Wartezeit zu sparen, aber rechtlich interessiert es mich :wink: )

Ich habe mir §932 ABGB durchgelesen, darauf beziehe ich meine Annahme. Sollte dieser § nicht zutreffen oder es dazu "Ausnahmen" geben die meinen Fall betreffen, kenne ich sie leider nicht und würde mich über Aufklärung freuen!

Ich danke im voraus für eure Bemühungen und hoffe ein paar Antworten dazu zu bekommen (eventuell auch mit Link zu den Gesetzestexten?)

Vielen Dank!! MfG Wieli



lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Re: Defekt: Austausch oder Reparatur?

Beitrag von lexlegis » 26.10.2017, 10:17

Sie haben als Käufer, der den primären Gewährleistungsbehelf nach § 932 Abs 2 ABGB geltend machen will, ein Wahlrecht (ob Austausch oder Verbesserung). Dieses kann vom Verkäufer durch die Einrede der Unverhältnismäßigkeit (wenn der Mangel nur geringfügig ist und leicht repariert werden kann) angefochten werden. Eine Reparaturmöglichkeit vor Ort wäre zum Beispiel ein Grund für eine solche Einrede.

Das Gewährleistungsrecht machen Sie bei dem Unternehmen geltend, mit dem Sie den Kaufvertrag geschlossen haben.

Die Gewährleistung steht Ihnen von gesetzes wegen zu (§ 922 ff ABGB). Bei Verbrauchergeschäften (wie es hier der Fall ist), kann sie vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen werden (§ 9 KSchG).

siehe auch:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 2T0000_000

lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Re: Defekt: Austausch oder Reparatur?

Beitrag von lexlegis » 26.10.2017, 10:24

Bereits nach dem ersten fehlgeschlagenen Reparaturversuch können Sie den sekundären Gewährleistungsbehelf (§ 932 Abs 4 ABGB) geltend machen.

"Dass bereits nach dem ersten misslungenen Verbesserungsversuch die Wandlung begehrt werden kann, entspricht inzwischen gefestigter oberstgerichtlicher Rechtsprechung (7 Ob 194/05p; 7 Ob 239/05f; 6 Ob 143/07h)."

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 1F0000_000

lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Re: Defekt: Austausch oder Reparatur?

Beitrag von lexlegis » 26.10.2017, 10:40

Die Gewährleistung nach § 922 ABGB ist eine verschuldensunabhängige Mangelhaftung des Verkäufers.

Diese bezieht sich auf die gegen Entgelt veräußerte Sache.

Die Verbesserung oder der Austausch sind zwar mit geringen Unannehmlichkeiten vorzunehmen (§ 932 Abs 3 ABGB), Fahrtkosten und dergleichen sind aber ohne ein Verschulden des Verkäufers (§ 933a ABGB) mE nicht zu ersetzen.

Auch eine Anschlusspflicht (der Waschmaschine) des Verkäufers leitet sich nicht aus dem primären Gewährleistungsbehelf ab, zumal die sich daraus ergebende Pflicht des Verkäufers sich nur auf den Austausch der Sache oder die Verbesserung des Mangels, nicht aber auf die Erfüllung einer weiteren -gesetzlich nicht vorgesehenen Leistung- (hier: Anschließen der Waschmaschine) bezieht.

Wieli
Beiträge: 4
Registriert: 06.03.2017, 22:10

Re: Defekt: Austausch oder Reparatur?

Beitrag von Wieli » 26.10.2017, 23:30

Vielen Dank lexlegis für deine Antworten!
Eine Reparaturmöglichkeit vor Ort wäre zum Beispiel ein Grund für eine solche Einrede.
Vor Ort ist die Rep. schon, aber ist es nicht doch unverhältnismäßig, wenn ich a) 1 Woche auf den Termin warten muss und b) es dann auch nicht sicher ist, dass der Schaden vor Ort behoben werden kann und sich dadurch alles noch länger verzögert?
Da käme ein Austausch (Ware ist ja vorhanden) den sogar ich selbst durchführe doch günstiger. Und ist dies dem Kunden zumutbar, so lange zu warten? Es handelt sich ja nicht um einen Mixer oder Radio, auf den ich leicht mal eine Woche oder länger verzichten kann. 1 Woche, 2EW 4 KI, nicht waschen = :shock: :shock: :lol:
Auch eine Anschlusspflicht (der Waschmaschine) des Verkäufers leitet sich nicht aus dem primären Gewährleistungsbehelf ab, zumal die sich daraus ergebende Pflicht des Verkäufers sich nur auf den Austausch der Sache oder die Verbesserung des Mangels, nicht aber auf die Erfüllung einer weiteren -gesetzlich nicht vorgesehenen Leistung- (hier: Anschließen der Waschmaschine) bezieht
Was, wenn ich einen Installateur bezahlt habe, der mir die Maschine anschließt und ich diesen wieder brauche? Müssen dann nicht die neuerlichen Anschlusskosten auch übernommen werden? Sonst hätte ich ja "umsonst" bzw. doppelt bezahlt - ohne mein Verschulden??

MfG Wieli

lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Re: Defekt: Austausch oder Reparatur?

Beitrag von lexlegis » 27.10.2017, 10:45

Die Kosten für den Installateur haben Sie zu tragen.

Auch, wenn Ihnen das unfair erscheinen mag, aber ohne eine entsprechende Gesetzesbestimmung, die hier einschlägig wäre und auf die Sie sich stützen könnten, haben Sie keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die neuerliche Installation der Waschmaschine.

Die gesetzliche Gewährleistung bezieht sich auf das Beheben eines Mangels an der veräußerten Sache. Sie erstreckt sich ohne ein Verschulden des Verkäufers nicht auf weitere Schadenersatzansprüche (§ 933a, § 1295 e contrario und § 1306 ABGB).

Ob die Wartezeit zumutbar ist, hängt unter anderem von der Situation des Einzelfalls ab. Bei einem Mehrpersonenhaushalt, wo eine große Menge an Wäsche in kurzer Zeit anfällt, ist eine Wartezeit von einer Woche eventuell nicht zumutbar und der zweite primäre Gewährleistungsbehelf des § 932 Abs 2 ABGB in diesem Fall verhältnismäßiger.

Wieli
Beiträge: 4
Registriert: 06.03.2017, 22:10

Re: Defekt: Austausch oder Reparatur?

Beitrag von Wieli » 28.10.2017, 12:47

Vielen Dank!

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 69 Gäste