Seite 1 von 1

Kaufvertrag

Verfasst: 12.09.2017, 19:10
von Schick96
Hallo Liebe Leute!

Um mich kurz vorzustellen: Ich heiße Stefan, bin 20 und komme aus Linz.

Nun zu meiner Frage bzw meinem Problem:

Ich hab mir heute über die Online-Plattform Shpock ein gebrauchtes iPhone 7 gekauft.
Die Dame hat mir versichert dass außer einem kleinen Sprung im Displayglas keine Mängel vorliegen.
Zu Hause angekommen hab ich mir das Gerät eingerichtet und bin draufgekommen dass die Lautsprecher defekt sind.

Wir haben einen Kaufvertrag abgeschlossen wo drin steht dass bis auf den Sprung alles in Ordnung ist.
Die Verkäuferin ist sich keiner Schuld bewusst da sie behauptet dass bei ihr alles noch funktionert hat.
Auf dem Weg nach Hause, etwa 30-40 Minuten, kann aber der Lautsprecher wohl auch nicht kaputt gegangen sein.


Hat jemand einen Rat für mich was ich jetzt machen könnte?
Die Reperatur würde 99€ kosten und das will ich bestimmt nicht selbst bezahlen.

Würde mich freuen wenn sich da jemand von euch auskennt und mir eine Antwort liefern könnte.

Danke und guten Abend,
Stefan

Re: Kaufvertrag

Verfasst: 12.09.2017, 20:29
von lexlegis
Wurde die Gewährleistung im Kaufvertrag ausgeschlossen?

Der Ausschluss der Gewährleistung wäre ungültig, da die von Ihnen erstandene Sache aufgrund des defekten Lautsprechers nicht einmal die für gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften, die zum Gebrauch der Sache notwendig sind, aufweist (§ 922 ABGB).

Wenn aber der Ausschluss der Gewährleistung im Vertrag gar nicht kundgemacht wurde, ist die Sache viel schneller vom Tisch, weil nicht vorher über die Gültigkeit des Gewährleistungsausschlusses nach § 929 zweiter Fall ABGB gestritten werden muss.

Die Verkäuferin haftet Ihnen verschuldensunabhängig im Zuge des gesetzlichen Gewährleistungsrechts.

Gemäß § 924 ABGB muss die Verkäuferin beweisen, dass der von Ihnen angesprochene Mangel nicht bei der Übergabe vorhanden war, denn dies wird leg cit die ersten 6 Monate nach der Übergabe vermutet.

Gemäß § 932 Abs 1 und Abs 2 ABGB können Sie zunächst nur die Verbesserung dieses Mangels verlangen. Kommt die Verkäuferin dem nicht nach, können Sie -da es ein gravierender Mangel ist, der den gewöhnlichen Gebrauch der Sache (telefonieren) nicht zulässt, Wandlung (Vertragsrückabwicklung) verlangen (§ 932 Abs 4 ABGB).

Re: Kaufvertrag

Verfasst: 12.09.2017, 21:11
von Schick96
Das große Problem ist dass ich selbst keine Kopie vom Kaufvertrag habe.
Wir hatten ausgemacht dass sie mir ein Foto davon schickt, jedoch ist nichts gekommen.

Ich konnte den Kaufvertrag leider nicht selbst abfotografieren da ich zum Zeitpunkt kein Handy hatte.

Ich glaube mich zu erinnern dass die Gewährleistung ausgeschlossen wurde.


Lg Stefan

Re: Kaufvertrag

Verfasst: 13.09.2017, 09:54
von lexlegis
Der Ausschluss der Gewährleistung ist hier ungültig. Der Verkäufer kann nicht eine defekte Sache veräußern und sich anschließend auf den Ausschluss der Gewährleistung berufen. Bei einem Mangel dieser Art, der den grundsätzlichen Gebrauch der Sache vereitelt, ist der Ausschluss ungültig. Ohne Einsicht in den Vertrag kann eine hinreichende Beurteilung Ihres Sachverhaltes jedoch nicht stattfinden. Sollten sich im Vertrag so Punkte finden wie „Der Käufer hat die Kaufsache vor dem Kauf hinreichend inspiziert und verzichtet ausdrücklich auf sein gesetzliches Gewährleistungsrecht“, kann dies Ihnen zum Nachteil gereichen.

Grundsätzlich haben Sie ein gesetzliches Gewährleistungsrecht nach §§ 922 ff ABGB. Wenn sich der Verkäufer weigert dieses anzuerkennen, bleibt Ihnen nur noch der Gang zum Gericht. Ob dieser Aufwand in Relation zum Streitwert in der Höhe von € 99 steht, müssen Sie entscheiden.

Re: Kaufvertrag

Verfasst: 13.09.2017, 11:02
von Schick96
Danke vielmals für Ihre Antwort lexlegis!