Geleistete Unterschrift zurückziehen

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Weissa41
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Geleistete Unterschrift zurückziehen

Beitrag von Weissa41 » 28.08.2017, 17:32

Sehr geehrtes Forum,

Folgendes: ich habe einem Miteigentümer die Unterschrift (nach WEG) für den Ausbau des Dachstuhles in unserer Gemeinschaft gegeben.
Da ich nun gelesen habe, dass die Hausgemeinschaft (Miteigentümer) für eventuelle spätere Schäden mithaften und dazu bezahlen müssen, möchte ich meine Unterschrift für den Dachausbau zurückziehen.
Ist das rechtlich gedeckt oder muss ich nach dem Zurückziehen meiner Unterschrift mit einer rechtlichen Klage rechnen?
Ich hoffe, dass mir jemand vom Forum helfen kann.

Mit freundlichen Grüßen



lexlegis
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Re: Geleistete Unterschrift zurückziehen

Beitrag von lexlegis » 28.08.2017, 20:36

Wenn diese Haftungsbestimmung in der Vereinbarung -die Sie unterschrieben haben- stand, werden Sie mit einer Anfechtung keinen Erfolg haben.

Weissa41
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Re: Geleistete Unterschrift zurückziehen

Beitrag von Weissa41 » 29.08.2017, 14:30

Guten Tag Lexlegis,

danke für die rasche Antwort.
Nein, diese Haftungsbestimmung ist nichts betreffend dieser Vereinbarung gestanden. Leider habe ich einen Artikel betreffend der Haftung der Hausgemeinschaft bei späteren Schäden erst später gelesen.

Hermann2
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Re: Geleistete Unterschrift zurückziehen

Beitrag von Hermann2 » 29.08.2017, 14:43

Hallo!

Es handelt sich beim Dach um sog. allgemeine Teile des Hauses, für deren Instandhaltung alle gemeinsam aufkommen müssen (somit muss bei einer Dachreparatur auch der Eigentümer im EG mitzahlen!)

Da alle bei Dachreparaturen mitzahlen, brauchte er auch von allen eine Zustimmung! Ob Sie aber nun beim alten Dach mitzahlen wenn es kaputt wird, oder beim neuen Dach, bleibt doch das gleiche!?

LG
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alles ohne jede Gewähr, denn das o.a. sind nur grobe Einschätzungen u. Gedankengänge!

Weissa41
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Re: Geleistete Unterschrift zurückziehen

Beitrag von Weissa41 » 03.09.2017, 09:09

Hallo Hermann 2,

danke für die Rückmeldung.

Natürlich haben Sie recht, dass die Reparaturen für das Dach (fast) die selben bleiben werden. Jedoch ist es so, dass mit dem Umbau auch eine neue Verglasung und Balkon mit dabei sind.
Kann mir jemand den § schreiben, wie diese Haftungsbestimmung in der Vereinbarung heißen muss?

Danke

Mit freundlichen Grüßen

Hermann2
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Re: Geleistete Unterschrift zurückziehen

Beitrag von Hermann2 » 04.09.2017, 13:36

Hallo!

1.) Alle Wohnungseigentümer müssen unterschreiben,- ALLE!
2.) fehlende Zustimmungen können durch Antrag bei Gericht durch dieses ersetzt werden
3.) Achten Sie darauf, dass auch Sie selbst (und alle anderen WE) hins. neuer Verglasung und Balkon zur Erhaltung beitragen müssen. Es könnte daher sinnvoll sein ein neuese Nutzwertgutachten einzuholen, welches diesen erhöhten Nutzwert (Verglasung und Balkon) auch dementprechend berücksichtigt!



Hier ein Artikel, der alles gut zusammen fasst, was Ihren Fall anbelangt:
http://www.mplaw.at/media/dokumente/201 ... 1_1581.pdf


Eine Haftungsbestimmung besteht bereits vor Umbau als auch danach!
§ 1319 ABGB:

Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, so ist der Besitzer des Gebäudes oder Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe.

aber OGH 20.03.1951 zu 3 Ob 179/51:
Aber der Hausbesitzer haftet nach § 1319 ABGB nur dann, wenn eine Gefahr äußerlich erkennbar war oder doch vorausgesehen werden konnte; andernfalls kann von einem Verschulden nicht gesprochen werden. § 1319 ABGB. setzt eine Verschuldens-, nicht aber eine Erfolgshaftung fest; nur hat nicht der Beschädigte das Verschulden des Beschädigers, sondern dieser seine Schuldlosigkeit zu beweisen. Dieser Beweis ist bereits dann als erbracht anzusehen, wenn der Hauseigentümer alle Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise nach der Lage der Umstände erwartet werden können (SZ. XII/94; ZBl. 1932, Nr. 43; 3 Ob 394/50). Dadurch, daß sich die Beklagte eines konzessionierten Baumeisters und Ingenieurs zur Durchführung der Arbeiten bediente, hat sie diese Voraussetzungen erfüllt, weshalb ihre Haftung nach § 1319 ABGB. nicht gegeben ist.
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Weissa41
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Re: Geleistete Unterschrift zurückziehen

Beitrag von Weissa41 » 05.09.2017, 19:39

Recht herzlichen Dank!

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