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Rechtliche Konsequenzen nach Hundebiss

Verfasst: 25.08.2017, 21:03
von sebels
Hallo,

eine Freundin von mir wurde vor einer Woche von unserem Hund gebissen. Die Situation war folgende: Ich hab ihr per SMS geschrieben, sie möge reinkommen - meinte allerdings nicht in das Haus, sondern nur in den Garten (der Hund kann die Tür nicht von selbst öffnen). War ein Missverständnis, sie hat die Tür zum Haus geöffnet. Ist zur Gänze meine Schuld.

Die Wunde ist bis jetzt gut verheilt, sie war vor drei Tagen (nicht am selben Tag, an dem der Biss passiert ist) im Krankenhaus, dieses hat daraufhin auch Anzeige erstattet. Jetzt muss sie zur Polizei und dort genaue Angaben machen. Ich wollte mich erkundigen, welche rechtlichen Folgen eine Anzeige mit sich bringt bezüglich Vorstrafe, Schmerzensgeld (Hund ist versichert) und weiterer Konsequenzen (Hund ist geimpft).

Ich bedanke mich im Vorfeld für etwaige Auskünfte.

Liebe Grüße

sebels

Re: Rechtliche Konsequenzen nach Hundebiss

Verfasst: 27.08.2017, 11:38
von lexlegis
Zukommen wird:

Anzeige (von Amts wegen) wegen fahrlässiger KV nach § 88 Abs 1 StGB

Wenn Sie unbescholten sind wird das diversionell (ohne Vorstrafe) gehandhabt werden.

und zivilrechtlich: §§ 1295, 1320 ABGB (auf Wunsch der Freundin)

Re: Rechtliche Konsequenzen nach Hundebiss

Verfasst: 27.08.2017, 16:12
von sebels
Vielen Dank für die Antwort!!

Re: Rechtliche Konsequenzen nach Hundebiss

Verfasst: 27.08.2017, 17:31
von lexlegis
Sie schreiben, dass der Biss innerhalb einer Woche gut verheilt ist? Umso fragwürdiger wäre dann die angebliche Anzeige durch den Arzt, da es sich laut Sachverhalt offenbar um eine leichte KV gehandelt hat (§ 54 Abs 4 ÄrzteG). Natürlich hat jeder das Recht eine Anzeige in solchen Fällen zu erstatten (§ 80 Abs 1 StPO). Ob es jedoch der Arzt selbst oder vielleicht doch jemand anders gewesen ist, wäre zu hinterfragen, da der Arzt erst ab einer schweren KV gesetzlich zur Anzeige verpflichtet ist.

Re: Rechtliche Konsequenzen nach Hundebiss

Verfasst: 01.09.2017, 10:41
von Manannan
Bezüglich der ev auf Sie zukommenden Folgen möchte ich diese noch um die landesgesetzlichen Bestimmungen nach dem Polizeistrafgesetz (Tierhaltung) bzw eigener Hundehaltegesetze (zB Oberösterreich) ergänzen.