Verzinsung von offenen Forderungen

Diskutieren Sie über allgemeine rechtliche Themen.
Antworten
BAUER
Beiträge: 1
Registriert: 08.08.2017, 15:34

Verzinsung von offenen Forderungen

Beitrag von BAUER » 08.08.2017, 15:51

Bei der Verzinsung von offenen Forderungen muss das Jahr mit 365 Tagen angesetzt oder können rechtlich auch 360 Tage herangezogen werden.

Auf welchen österreichischen / EU Gesetzen basieren die jeweiligen Tage?



schanzenpeter
Beiträge: 425
Registriert: 02.02.2011, 16:48

Re: Verzinsung von offenen Forderungen

Beitrag von schanzenpeter » 08.08.2017, 17:50

Bei der Kapitalanlage oder Kreditaufnahme sollte festgelegt sein, nach welcher Methode verzinst wird. Bei der deutschen Methode gilt das Jahr zu 360 Tagen, jedes Monat zählt 30 Tage, auch der Februar, außer das Laufzeitende fällt auf den letzten Februar, dann werden die tatsächlichen Februartage gerechnet. Der erste Anlagetag wird nicht verzinst, der letzt schon.

Benutzeravatar
Amicus
Beiträge: 7
Registriert: 01.08.2017, 15:58

Re: Verzinsung von offenen Forderungen

Beitrag von Amicus » 08.08.2017, 22:38

Beide Berechnungsmethoden sind anerkannt (vgl. OGH 1 Ob 239/99z, 8 Ob 548/87 für die 31/365 und 8 Ob 31/12k für die 30/360 Methode). Maßgebend ist die Vereinbarung.
Falls nichts vereinbart ist, gilt im Unternehmensbereich der Unternehmensgebrauch iSd § 346 UGB. Also was eben gebräuchlich ist. Im deutschsprachigem Raum ist die 30/360 Variante gebräuchlich.

HIer noch die erweiterte Erklärung abgeschrieben vom Jusline Zinsrechner https://www.jusline.at/tools/zinsrechner.

31/365
Übliche Berechnung unter Berücksichtigung, dass das Normaljahr 365 Kalendertage hat, vgl. etwa die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu 1 Ob 239/99z und 8 Ob 548/87. In diesen Entscheidungen wurde die Berechnung der Zinsen unter Zugrundelegung der Berechnungsmethode 31/365 anerkannt. Außerhalb des Verbraucherkredits (vgl Anlage I zum VKrG) ist also die Vereinbarung maßgebend. Bei Unternehmen ist im Fall einer Vertragslücke auf den Unternehmensbrauch zurückzugreifen und die 30/360-Berechnungsmethode anzuwenden (siehe unten; OGH, 8 Ob 31/12k).

30/365
Im Kreditwesen herrscht mangels gegenteiliger Vereinbarung die Usance, für auf Konten eingehende und ausgehende Zahlungen Zinsbeginn und Zinsende unter Berücksichtigung von "Bankarbeitstagen" oder auch "Banktagen" zu berechnen. Insbesondere Darlehenszinsen werden auf Basis von 360 Tagen jährlich berechnet. Mit der Anordnung in § 32 Abs 7 BWG, wonach für die Verzinsung der Einzahlungen auf Spareinlagen die 30/360-Berechnungsmethode anzuwenden ist, hat der Gesetzgeber die Angemessenheit dieser Formel für die Zinsberechnung zum Ausdruck gebracht. Diese Wertung ist verallgemeinerungsfähig (OGH, 8 Ob 31/12k). Zu einer weiteren Verrechtlichung hat die EU-Zahlungsdiensterichtlinie (Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt) beigetragen.

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 76 Gäste