Wegerecht
Re: Ersessenes Wegerecht?
Das Wegerecht ist bloß ein NUTZUNGSRECHT aus einer Servitut, während bei einer Ersitzung eines Grundstückes das EIGENTUMSRECHT an der Sache ersessen wird. Beide Rechte sind dingliche Rechte (§ 308 ABGB).
Nebenbeibemerkt heißt es Ersitzung und nicht Ersessenheit.
Nebenbeibemerkt heißt es Ersitzung und nicht Ersessenheit.
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