sehr geehrte leser,
kann mir jemand mitteilen, was genau der begriff
"alleinbezugsrecht" z.b. im rahmen eines vertrages über
den erwerb und verkauf einer ware bedeutet.
fallbeispiel: ich kaufe eine ware in grösserer stückzahl
vom ditributor mit im kaufvertrag inkludierten "alleinbezugsrecht" innerhalb
eines bestimmten zeitraumes (z.b. 12 monate) und erfahre,anschliessend
dass diese ware dann vom lieferanten doch an jemanden anders
veräussert wurde.
nun suche ich die exacte, gesetzliche definition über den
begriff " alleinbezugsrecht", d.h. recht...pflichten usw...
kann mir jemand weiterhelfen?
mit freundlichen grüssen
albin
Alleinbezugsrecht
RE: Alleinbezugsrecht
Dazu werden Sie in Gesetzen höchstwahrscheinlich nichts finden und wenn doch, dann bedeutet es noch lange nicht, dass der Begriff in Ihrem Vertrag denselben Inhalt hat. Der Begriffsinhalt bestimmt sich daher nur danach, was nach Wortlaut, Absicht der Vertragspartner und Zweck des Vertrages damit gemeint war.
RE: Alleinbezugsrecht
Vielen Dank für Ihre rasche Antwort.
Die Absicht der Vertragspartner war die, mit dem Erwerb des
Alleinbezugsrechtes über die Ware, eine Form der Exclusivität für den Käufer herzustellen. Das heisst konkret, dass der Verkäufer (Distributor) die Ware eigens für den Verkäufer herstellte und der Verkäufer einen Schutz
hatte, die Ware exclusiv und damit ohne Konkurenz in Österreich für ein ganzes Jahr vertreiben könnte. Dies war
jedoch nicht der Fall. Man kam sehr schnell dahinter, dass sich der Distributor nicht an die vertragliche Vereinbarung gehalten hatte. Überdies wies die Ware auch erhebliche Mängel auf und war für den Verkäufer für dessen Anwendungen relativ wertlos. Im Prozessualen Verfahren wird nun an der Definition "Alleinbezugsrecht" herum gehackt. Der Distributor ist der Meinung, er wäre wiederum von SEINEM Lieferanten betrogen worden usw.....
Vielleicht haben Sie eine Idee, wie man diese Problematik
am Besten angeht, da der Distributor das Alleinbezugsrecht nun als "lächerlich" usw....hinstellt??
Nochmals vielen Dank
Albin
Die Absicht der Vertragspartner war die, mit dem Erwerb des
Alleinbezugsrechtes über die Ware, eine Form der Exclusivität für den Käufer herzustellen. Das heisst konkret, dass der Verkäufer (Distributor) die Ware eigens für den Verkäufer herstellte und der Verkäufer einen Schutz
hatte, die Ware exclusiv und damit ohne Konkurenz in Österreich für ein ganzes Jahr vertreiben könnte. Dies war
jedoch nicht der Fall. Man kam sehr schnell dahinter, dass sich der Distributor nicht an die vertragliche Vereinbarung gehalten hatte. Überdies wies die Ware auch erhebliche Mängel auf und war für den Verkäufer für dessen Anwendungen relativ wertlos. Im Prozessualen Verfahren wird nun an der Definition "Alleinbezugsrecht" herum gehackt. Der Distributor ist der Meinung, er wäre wiederum von SEINEM Lieferanten betrogen worden usw.....
Vielleicht haben Sie eine Idee, wie man diese Problematik
am Besten angeht, da der Distributor das Alleinbezugsrecht nun als "lächerlich" usw....hinstellt??
Nochmals vielen Dank
Albin
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