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Nachbarrecht

Verfasst: 04.07.2017, 17:11
von Franz Goral
Ich habe zu den §§ 364, 422 ABGB eine Frage. Wie sieht die Rechtslage bei Fallobst aus z.B. Kirschen oder Äpfel, die von Ästen, die in den Luftraum des Nachbarn ragen auf dessen Grundstück fallen und dort zu Verschmutzungen führen. Muss der Nachbar diese Einwirkungen hinnehmen oder kann er verlangen, dass diese Äste aus seinem Luftraum entfernt und ihm Kostenersatz für die Beseitigung der Verschmutzungen geleistet wird. In diesem Zusammenhang muss noch erwähnt werden, dass die Äste der Bäume relativ hoch sind und sie durch Selbsthilfe zu entfernen nur unter erschwerten Bedingungen möglich wäre.

Verfasst: 08.07.2017, 13:48
von Manannan
1. Die über das Grundstück überhängende Äste bzw übergreifenden Wurzeln sind sachenrechtlich Eigentum des Nachbarn, auch wenn der Baum Ihr Eigentum ist.
Der Nachbar hat gem § 422 ABGB das Recht, den Überhang zu entfernen, allerdings unter Schonung des Baumes. Eine fachgerechte Entfernung ist ihm daher anzuraten. Schädigt der den Baum, so ist der zu Schadenersatz verpflichtet.
Eine Kostenbeteiligung Ihrerseits ist nur dann gegeben, wenn durch den Baum ein Schaden bereits entstanden ist oder ein Schaden droht (§ 422 Abs 2 ABGB).

2. Bei den auf das Nachbargrundstück gefallenen Früchten verhält es sich ähnlich. Die auf das Nachbargrundstück gefallenen Früchte gehören dem Nachbarn und der darf sie sich auch aneignen. Sie haben nicht einmal das Recht, das Nachbargrundstück zum Einsammeln der Früchte "Ihres" Baumes zu betreten! Wurden hingegen Früchte vom Sturm abgerissen und sind auf das Nachbargrundstück gefallen, dann sind Sie weiterhin Eigentümer dieser Früchte. Hier haben Sie gegenüber dem Nachbarn sogar einen Herausgabeanspruch.