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Richtige Verpackung - Falsches Produkt

Verfasst: 28.06.2017, 17:04
von Das_Pseudonym
Ich bin wieder mal auf 300.
Ich habe mir ein Produkt in einen offline Shop gekauft.
Das Produkt hat die richtige Bezeichnung. Die richtige Anleitung nur ist in der Verpackung das falsche drinnen gewesen.
Der Chef der Firma weigert sich das falsche Produkt gegen das richtige zu tauschen weil seiner meinung ich das hätte sehen müssen nur:
a) Artikel No ist korrekt
b) Handbuch ist korrekt
c) Artikel in der Verpackung ist weder "Markenprodukt X" noch den "Markenprodukt X" ähnlich!!!

Ich als leihe kann doch nicht festestellen ob der innhalt sich von den anderen unterscheidet.
Kann ich den kauf wegen irrtum anfechten oder ist das ein Sachmangel?
:evil: Wenn der Chef der Firma nicht einsehen will das seine MA einen scheiss gemacht haben klage ich halt.
danke!

Verfasst: 30.06.2017, 16:31
von lexlegis
Eine Irrtumsanfechtung ist möglich.

Verfasst: 30.06.2017, 18:32
von Das_Pseudonym
Danke hast du einen § bei der Hand ich bin jetzt ab morgen im Urlaub und da könnte ich den Herren Chef eine Mail mit einen Vergleichsangebot schicken.
Ich zahle Versand (versandrisiko geht auf ihm) erstattet das Geld und damit hat es sich.

Verfasst: 01.07.2017, 10:48
von lexlegis
Kam das Rechtsgeschäft per Fernabsatz zu Stande und fungierten Sie dabei als Verbraucher?

Verfasst: 01.07.2017, 16:04
von Das_Pseudonym
Nein im Shop und ja Privatverbraucher.
Ich habe dort das richtige Produkt Produkt gekauft und es verglichen mit den falschen, die Artikel No 1:1 identisch genauso wie die Produkt beschreibung.
Die heist "Markenartikelname X, Produkt Y" dort drinnen ist eben nicht das "Markenprodukt X" drinnen gewesen.

Verfasst: 01.07.2017, 19:07
von lexlegis
§ 871 Abs 1 ABGB

Verfasst: 01.07.2017, 19:10
von lexlegis
§ 922 Abs 1 ABGB

Verfasst: 01.07.2017, 20:43
von Das_Pseudonym
Also kann ich nach § 932. (1) die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) fordern?

Verfasst: 01.07.2017, 21:33
von lexlegis
Nein zunächst kann nur der primäre Gewährleistungsbehelf (Austausch) geltend gemacht werden ( § 932 Abs 2 ABGB).

Verfasst: 02.07.2017, 09:19
von Das_Pseudonym
Den der Herr Chef verweigert. Das heist ne frist setzen?

Verfasst: 02.07.2017, 10:29
von lexlegis
Ja setzen Sie ihm eine Frist und machen Sie sonst den sekundären Gewährleistungsbehelf (Wandlung nach § 932 Abs 4 Satz 2 ABGB) geltend. Denkbar ist auch § 918 ABGB, falls ein Sachmangel hier zu negieren ist (wie bei einer Falschlieferung zb).

Verfasst: 13.07.2017, 17:28
von Das_Pseudonym
passt das so?
Sehr geehrte Damen und Herren
Wie in den vorhergegangen E-Mail möchte Ich Sie darauf hinweisen das von Ihnen Verkaufte Produkt entspricht nicht den Angaben auf der Verpackung / Etikett.
Ich möchte das Mangelhafte Produkt erworben am ....... mit der Rechnungsnummer ....... gemäß BGBl § 932 einer Nachbesserung oder Austausch vollziehen.
Sollte es auch Ihr Wunsch sein bin ich bereit der Aufhebung des Kauf Vertrages zuzustimmen und die einfachen Versandkosten zu Ihrer Filiale zu Tragen wenn sie im Gegenzug Transportrisiko übernehmen. Ich erwarte auf ihre Entscheidung bis 21.07.2017.

Verfasst: 13.07.2017, 17:52
von lexlegis
Sie wollen (eher) gemäß § 918 ABGB die Herausgabe des (auf der Verpackung) versprochenen Artikels.