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Verfasst: 20.06.2017, 10:53
von benelad
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Verfasst: 22.06.2017, 09:04
von lexlegis
Betrug liegt mangels Schädigungsvorsatzes keiner vor. Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB ebenso nicht, vielmehr eine Art „Vergleichsangebot“, das Sie scheinbar angenommen haben. Für Sie gibt es eine sogenannte Gehilfenhaftung (§ 1313a ABGB), also müssen Sie für das Verhalten der Person, derer Sie sich zur Erfüllung Ihrer Pflicht gegenüber dem Auftraggeber bedient haben, einstehen. Der Regress gegen diese Person bleibt Ihnen natürlich vorbehalten.

Verfasst: 27.06.2017, 12:58
von Das_Pseudonym
Wie sieht es mit einen Schadensersatzanspruch aus gegen:
ich habe daraufhin eine person auf fiverr.com angeheuert, die mir versprochen hat, mir 100 REALE personen zu bringen, die sich auf meiner website eintragen.
Kurz darauf kam dann eine mail, dass sie vermuten, dass alle anmeldungen gefälscht waren. (das stimmt meiner meinung nach auch)
*hust* Ernsthaft? Denkst du wirklich das es sich dabei um Reale Personen handelte? :roll:
Als IT Techniker sei mal gesagt hätte bei mir jemand sowas in auftrag gegen hätte ich 100% gescriptet.