Gewerbsmäßiger Diebstahl

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Daniel8
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Gewerbsmäßiger Diebstahl

Beitrag von Daniel8 » 14.06.2017, 05:04

Hallo Liebe Forummietglieder..
Mein Vater ist vor 2 Wochen bei einem gewerbsmäßigen Diebstahl erwischt worden. Er hat Diesel von seinem LKW abgezapft..!! Ein Schadensersatz bei seiner Firma wird von ihm gestattet. Die Höhe von den Schadensersatz ist noch unklar, der Chef hat bei der Polizei 22000€ angegeben.
Mein Vater behauptet er hatte niemals so viel gestohlen, er möchte aber trotzdem den Schadensersatz mit dem Chef machen, er will sich damit eine HOHE Strafe beim Gericht sparen. IHM TUT DAS EXTREN LEIDT. MIT WELCHER STRAFE IST ZU RECHNEN?? ICH BITTE UM ANTWORTEN!



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 14.06.2017, 16:58

Für mich ist das Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und hierfür gibt es keine gewerbsmäßige Begehung nach § 70 StGB.

Wenn es noch keine Anzeige gegeben hat, empfehle ich tätige Reue nach § 167 StGB. Er sollte sich mit dem Chef einigen bzw sich vertraglich zur Schadenswiedergutmachung verpflichten. Unbedingt schriftlich einigen, denn die Polizei dreht es gerne so, dass der Gedanke an Wiedergutmachung erst nach ihrem konkreten Verdacht gegen den Täter gekommen ist und dann wars das mit der tätigen Reue.

Daniel8
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Beitrag von Daniel8 » 18.06.2017, 13:37

Hallo ...Danke für die Antwort.
Mein Vater ist von der Polizei auf frischer Tat ertappt worden. Aber er hat bisher keine Anzeigen oder Vorstrafen oder sonstiges. Mit welcher Strafe muss er jetzt rechnen?
Meine ganze Familie leidet sehr darunter, und wir wissen nicht was wir jetzt machen sollen!
Von Gericht hat er bis jetzt noch nichts bekommen, und der Schadensersatz wird der Woche jetzt erledigt.!!

ICH BEDANKE MICH IM VORAUS

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 18.06.2017, 15:54

Der Strafrahmen beträgt bis zu 3 Jahre (§ 133 Abs 2 erster Fall StGB)

Erschwerend: § 33 Abs 1 Z 1 StGB.

Mildernd: § 34 Abs 1 Z 2, Z 14 und Z 17 StGB

Das Vergehen der Veruntreuung (§ 133 Abs 1 StGB) wurde öfters begangen und zwar bis zu einer mehrfachen Erfüllung (§ 29 StGB) der Wertqualifikationsgrenze nach § 133 Abs 2 erster Fall StGB (22.000 Euro Schaden). Aus diesem Grund könnte ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung (Diversion nach §§ 198 ff StPO) auch ausgeschlossen sein. Ein reumütiges Geständnis, eine volle Schadenswiedergutmachung und eine Entschuldigung beim Geschädigten könnten dies jedoch ändern.

Ansonsten halte ich eine bedingte Haftstrafe (eventuell in Kombination mit einer Geldstrafe) für wahrscheinlich. Hinsichtlich der Höhe der Haftstrafe kann man nur raten (eventuell 1 Jahr bedingt) und die Milderungsgründe gegen die Erschwerungsgründe abwägen (§ 32 StGB).

Daniel8
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Beitrag von Daniel8 » 19.06.2017, 13:25

Ich bedanke mich sehr herzlich für die schnelle Antwort!!
Soll er einen Rechtsanwalt nehmen, oder soll er alleine vor Gericht antreten?

Ich weiß gar nicht wie Ich mich bei Ihnen bedanken soll !

DANKESCHÖN

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 19.06.2017, 16:22

Das muss er entscheiden. Ein RA kostet natürlich Geld. Hier müssen Sie abwägen, ob es sich auszahlt, bzw. ob der Anwalt noch etwas zu Ihren Gunsten ausrichten kann. Es gibt Fälle, da ist die Geldstrafe geringer, als das Honorar des Anwalts.

Man könnte zunächst versuchen die Wertqualifikation (§ 133 Abs 2 erster Fall StGB) in Abrede zu stellen. Ihr Vater meint schließlich, dass es keine 22.000 Euro waren. Die Schadenshöhe (>5000 Euro) muss Ihrem Vater nachgewiesen werden, also wäre eine Möglichkeit, alles abzustreiten (sofern es noch keine Beschuldigtenvernehmung geben hat) und erst einmal nur den einen Fall, wo er erwischt wurde zuzugeben. Wenn Ihr Vater jetzt aber an den Chef 22.000 Euro Schadenersatz zahlt, wird es natürlich schwer im Nachhinein zu behaupten, dass niemals so viel veruntreut wurde.

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