bitte dringend um hilfe! bestimmung zum amtsmissbrauch?

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Stefan5
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bitte dringend um hilfe! bestimmung zum amtsmissbrauch?

Beitrag von Stefan5 » 12.06.2017, 13:55

Könnt ihr mir helfen?
habe bei einer verkehrskontrolle mit dem fahrrad einen positiven alkoholtest gehabt. nach dem gespräch mit dem beamten hat er mich gefragt ob alles klar, wäre oder noch fragen offen sind. Nachdem ich mich erkundigt habe ob man gegen das ergebniss einspruch erheben kann, habe ich mich zu dem dummen satz: "oder können sie ein auge zudrücken" hinreissen lassen. ich habe sicher nicht gemeint, daß der beamte etwas illegales tun soll. seine antwort war:"das wäre amtsmissbrauch das darf ich nicht" aus angst etwas falsches zu sagen habe ich den mund gehalten. das thema wurde bis zum ende der amtshandlung nicht erwähnt. heute quält mich die frage ob ich für eine bestimmung zum amtsmissbrauch schuldig gesprochen werden könnte. danke



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 15.06.2017, 11:37

Der bestimmende Extraneus (Sie) muss bei dem hier vorliegenden unrechtsgeprägten Sonderdelikt mit einem dolus principalis darauf handeln, dass der Intraneus den Amtsmissbrauch zumindest mit dolus eventualis begehen werde.

Dies bedeutet, dass der Bestimmngstäter es bei seiner Bestimmungshandlung für gewiss halten muss, dass der Beamte mit zumindest bedingtem Vorsatz seine Vollmacht missbrauchen werde.

Meines Erachtens liegt hier durch die lapidare Floskel "Oder können Sie ein Auge zudrücken?" noch keine versuchte Bestimmung zum Amtsmissbrauch vor, zumal dies auch nur eine Frage bzw. Erkundigung war, da Polizisten ja in gewissen Bereichen durchaus berechtigt sind bloße Verwarnungen (§ 50 Abs 5a VStG) auszusprechen.
Zuletzt geändert von lexlegis am 15.06.2017, 16:49, insgesamt 1-mal geändert.

Stefan5
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Beitrag von Stefan5 » 15.06.2017, 15:31

Lexlegis vielen Dank für deine Antwort! Ich hoffe mal der Beamte hat das auch so gesehen. Habe mir mal einige Urteile im RIS angesehen und festgestellt, das zumindest mehrfache Aufforderungen zu einer Anzeige geführt haben nie einzelne Fragen bzw. Bitten. Danke nochmal und ich hoffe du behältst Recht..
Beste Grüße Stefan


Stefan5
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Beitrag von Stefan5 » 16.06.2017, 11:40

Herr Neubauer!
Meinen Sie daher die Staatsanwaltschaft wird mich Belangen wollen?
Beste Grüße

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 16.06.2017, 14:47

Ich glaub nicht, dass Sie eine Anzeige bekommen werden. Die Polizisten haben Sie nur darauf hingewiesen, dass das dann eben Amtsmissbrauch wäre, wenn sie das Verkehrsdelikt nicht ahnden würden. Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass die Frage nach einem Vorgehen iSd § 50 Abs 5a VstG unter §§ 12 zweiter Fall, 302 StGB subsumiert wird. Im von Herrn Neubauer genannten Fall verlangte der Angeklagte, dass von der Polizei falsche Angaben (die Ampel stand auf gelb) gemacht werden sollen. Die Frage, ob man ein Auge zudrücken kann, ist dem Handlungsunwert nach mE nicht mit der zitierten OGH Entscheidung gleichzusetzen.

Stefan5
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Beitrag von Stefan5 » 16.06.2017, 19:32

Danke nochmal! Hab heute mal meine Strafe für, 0,82 abgeholt. 900€ bisl viel aber richtig so.. wobei es mich nicht gestört hätte wenn bei einem Radfahrer etwas " mildere Strafen wären. Hab nochmal nachgefragt ob noch eine Anzeige offen ist, das wurde verneint, ist aber für mich nicht wirklich aussagekräftig. Sind ganz unterschiedliche stellen zuständig. Danke Lex und Herr Neubauer, hoffe ihr macht weiter so! Lg

Stefan5
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Beitrag von Stefan5 » 20.06.2017, 11:41

eine Frage hätte ich noch.
Im Gespräch vor der Messung hat mich der Beamte darüber aufgeklärt, daß er mit der Strafbemessung nichts zu tun hat, sonder die Behörde.
Habe aber bei meiner Frage bezüglich augenzudrücken nicht mehr daran gedacht. Glauben sie, daß ich mich daher eventuell doch strafbar verhalten habe?
Danke

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 22.06.2017, 08:57

Ich würde mir da jetzt nicht mehr zu viele Gedanken darüber machen. Was bringt es? Wenn das als Bestimmung zum Amtsmissbrauch aufgefasst und angezeigt wurde, dann wird von der StA etwas kommen, das können Sie dann eh nicht aufhalten. Allerdings bin ich mir ziemlich sicher, dass nichts kommen wird.

Manannan
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Beitrag von Manannan » 24.06.2017, 12:37

Der Tatbestand zur Bestimmung zum Amtsmissbrauch ist zweifelsohne gegeben. Fraglich ist nur, ob der Polizist dies auch zur Anzeige bringt.
So wie Sie die Sache schildern, hat er nur dezent darauf hingewiesen.

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 26.06.2017, 08:29

Manannan hat geschrieben:Der Tatbestand zur Bestimmung zum Amtsmissbrauch ist zweifelsohne gegeben.
Dem kann ich mich nicht anschließen. Hierfür müsste man schon genauere Ausführungen zur subjektiven Tatseite (die Wissentlichkeit beim Extraneus verlangt und zwar darauf, dass der Intraneus die Tat mit einem zumindest bedingten Vorsatz begehen wird) anstellen.

Walter Kaiser
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Beitrag von Walter Kaiser » 30.06.2017, 08:01

Darüber hinaus könnte man die Frage "oder können sie ein auge zudrücken" doch tatsächlich als Frage und nicht als Aufforderung verstehen, was der Beamte ja offenbar getan hat: "das wäre amtsmissbrauch ..."

Und wenn ein Beamter sogar Spielraum hat, dann ist ja eine Frage durchaus berechtigt!

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 30.06.2017, 16:27

Der Meinung bin ich auch.

Manannan
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Beitrag von Manannan » 02.07.2017, 17:07

Stellen wir die Frage im umgekehrten Sinn: Wie hätte die Formulierung lauten müssen, um einer versuchten Bestimmung zu 302 StGB zu entsprechen?

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 02.07.2017, 19:26

Der Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB verlangt Wissentlichkeit.

Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiß hält.

Es wird GESETZLICH vorausgesetzt, dass der Extraneus zum Tatzeitpunkt für GEWISS hält, dass der Beamte zumindest mit bedingtem Vorsatz seine Befugnis iSd § 302 Abs 1 StGB missbrauchen wird.

Ein paar Punkte im Sachverhalt sprechen mE gegen ein wissentliches Handeln des Täters:

1. Es handelte sich bei der angeblichen Bestimmungshandlung um eine Frage des Beschuldigten, die auch wirklich als Frage bzw. Erkundigung gedacht war und nicht um eine Aufforderung oder Bitte an den Polizeibeamten.

2. Spricht der Rauschzustand des Beschuldigten für eine zumindest nicht mehr ordentlich durchdachte und daher auch nicht wissentliche Handlung.

3. liegt ein Rechtsirrtum vor, da der Beschuldigte offenbar glaubte die Frage, die er an den Beamten stellte, sei legitim und es dem Beschuldigten hierbei um die Möglichkeit eine Verwarnung zu erhalten, also um ein Vorgehen iSd § 50 Abs 5a VStG ging, wobei er nicht wusste, dass in Verwaltungsstrafsachen dieser Art ein solches Vorgehen nicht zulässig ist. Beim Vorliegen eines Rechtsirrtums fällt auch (ungeachtet dessen Vorwerfbarkeit) die Wissentlichkeit weg (RS0088829).

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