Falschaussage

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Paska95
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Falschaussage

Beitrag von Paska95 » 11.06.2017, 17:11

Person A wird zur Polizei als Zeuge geladen und macht eine Aussage.
Im Zuge der Vernähme äußert der Polizist des Öfteren einen Verdacht gegen den Zeugen.
Polizist sagt im Gespräch des öfteren, dass es nur Person A sein kann und sagt auch irgendwann zu Person A er würde ihn Verdächtigen,beschuldigen.
Person A (definitiv unschuldig) gerät in Panik und lügt bei einem Detail (welches für den Fall allerdings nichtmal ausschlaggebend sein kann), erwähnenswerterweise ohne jemand anderen zu verdächtigen oder zu decken.

Wochen nach der Verhandlung bekommt A eine Vorladung zur Polizei wegen Falschaussage.
Ist in diesem Fall die ,,Nemo tenetur se ipsum accusare" Regelung anzuwenden? Wenn Nein hat der ,,Zeuge" jetzt tatsächlich eine Falschaussage gemacht obwohl der Polizist ihn während der Vernehmung beschuldigt und auch gesagt hat er würde Beweise finden?
Wie hoch wird das Strafmaß ausfallen? Es geht hierbei um einen Studenten ohne Einkommen.



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 11.06.2017, 18:44

Man könnte den Strafausschließungsgrund des § 290 StGB in Betracht ziehen. Sobald der Polizist in der Zeugenvernehmung den Zeugen verdächtigt, die Tat begangen zu haben, wird aus der Vernehmung eigentlich eine Beschuldigtenvernehmung und der Vernommene hätte über seine Rechte (§ 49 StPO) belehrt werden müssen. Da dies nicht geschah ist § 290 StGB in Betracht zu ziehen.

Paska95
Beiträge: 6
Registriert: 27.05.2017, 13:31

Beitrag von Paska95 » 11.06.2017, 19:55

Wird hierfür ein Anwalt von Nöten sein? Oder irre vorerst möglich die Argumentation schriftlich mit Verweis auf den jeweiligen Paragraphen in der Stellungnahme vorzulegen?

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