Sachmangel bei Neukauf-Fahrad

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Adler2
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Sachmangel bei Neukauf-Fahrad

Beitrag von Adler2 » 11.06.2017, 13:20

Hallo!

Habe beim Kauf eines E-Bikes extra dazugesagt, dass ich es brauche, weil ich auf einer Anhöhe wohne und nach Ausflügen beim nach Hause fahren die Steigung nicht mehr hinhaufkomme, weil mir die Kraft zum Treten auch mit dem kleinsten Gang fehlt und ich daher Motorunterstützung brauche.

Bei der Abholung meines neu gekauften E-Bikes hat dann der Motor bei der Steigung immer wieder und oft ausgesetzt. (Fahrrad musste mehr geschoben als gefahren werden)

Telefonisch wurden mir dann 2 Sachen benannt, an die es liegen könnte und die ich selbst umstellen bzw. ausprobieren kann.
Auch danach keine Besserung. Wieder telefonische Rücksprache: ich sollte das Fahrad bringen und Geschäft wird Probefahrt machen.

Der Verkäufer ist das Rad ca. 5 min. auf der geraden Strasse (es gibt dort leider keine Steigung) hin und her gefahren und meinte: das Fahrrad ist ok, der Motor arbeitet ohne Aussetzer.

Das habe ich ihm auch bestätigt, dass auf gerader Strecke ja keine Probleme sind, eben nur auf Steigungen.
Antwort: wenn der Motor auf Geraden geht, dann geht er auch auf dem Berg.
Er hat sich dann bereit erklärt, das Fahrrad zum Bergtest dort zu behalten.

Meine Frage:

Falls Rad dann, wenn Geschäft meint: Motor funktioniert bei Probe am Berg auch duchgehend ohne Probleme (weil der Motor bei kraftvollem!!! Pedalreintreten anspringt und Unterstützung gibt - und der Herr Verkäufer ist durchtrainiert und tritt sicher kräftiger in die Pedale als ich das kann - was ich aber beim Kauf des Rades auch mitgeteilt habe!!)
und das Rad funktioniert dennoch nicht wenn ich auf Steigungen fahre

+) wie kann ich ihm das beweisen

+) fällt das Ganze dann unter:

Sachmängel rechtfertigen den Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn der Kaufgegenstand sich nicht zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung eignet.

(auf der Herstellerseite wird das e-Bike ja unter anderem auch beworben, dass man/auch ältere Leute damit auch leicht Steigungen/Berge fahren kann. Und darunter verstehe ich, dass der Motor durchgehend Schubleistung erbringt und nicht immer wieder aussetzt.)

Ich bedanke mich im Vorraus, mit freundlichen Grüssen, Adler



lexlegis
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Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 11.06.2017, 19:02

Sie können entweder eine Irrtumsanfechtung machen oder es mit Gewährleistung versuchen.

Adler2
Beiträge: 63
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Beitrag von Adler2 » 12.06.2017, 11:15

vielen Dank für die schnelle Hilfe!!!!

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