Öffentlichkeit -- Abgrenzung

Diskutieren Sie über allgemeine rechtliche Themen.
Antworten
Buchmacher
Beiträge: 5
Registriert: 08.06.2017, 08:01

Öffentlichkeit -- Abgrenzung

Beitrag von Buchmacher » 08.06.2017, 08:06

Hallo,

vor kurzem las ich über die Verurteilung(nach dem Verbotsgesetz) eines Herrn, der in Öffentlichkeit NS-Propaganda betrieben hat -- das führte mich zu der Frage: wann beginnt Öffentlichkeit ?

Angenommen Herr X schreibt eine SMS mit NS-verherrlichenden Inhalten an Herrn Y... ist Herr X dann ebenfalls belangbar?

Danke für Antworten und LG



Buchmacher
Beiträge: 5
Registriert: 08.06.2017, 08:01

Beitrag von Buchmacher » 10.06.2017, 07:00

Also kann man beispielsweise im privaten Rahmen (wozu ich auch Briefe, Anrufe, SMS, etc zählen würde) solche Dinge äußern ?

Zwischen meinen Uni-Kollegen und mir ist mittlerweile eine interessante Diskussion darüber entstanden - wäre super, wenn sich jemand der Frage annehmen könnte :) (Wir sind natürlich keine Juristen=) )


LG

lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 10.06.2017, 07:18

Eine Handlung wird nur dann öffentlich begangen, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann. Ab einer konkreten Wahrnehmbarkeit von mindestens 10 Personen liegt eine öffentliche Begehung iSd § 69 StGB vor. Hierbei ist es wichtig, dass es sich nicht um einen vertraulichen Personenkreis (nahe Angehörige nach § 72 StGB zb) handelt.

Für Ihre Frage konkret bedeutet dies: Nein! Eine SMS mit so einem Inhalt, die nur an eine Person geschickt wird, erfüllt nicht das Tatbildmerkmal „öffentlich“. Dabei spielt es für den Absender auch keine Rolle, wenn der Empfänger diese SMS dann weiterschickt oder anderen zeigt. Es kommt nämlich darauf an, dass durch das Versenden bereits eine konkrete Wahrnehmbarkeit von mehr als 10 Personen gegeben ist (wie es im Jus-Studenten Skandal in Whats App- oder FacebookGRUPPEN der Fall war).

Zu beachten ist jedoch der Auffangtatbestand des § 3g VerbotsG, der leg cit keine öffentliche Begehung verlangt.


Zur Vertraulichkeit:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 5Z0000_004

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 5Z0000_002

zum Tatbestandsmerkmal „öffentlich“:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 300000_001



MfG
lexlegis

Buchmacher
Beiträge: 5
Registriert: 08.06.2017, 08:01

Beitrag von Buchmacher » 12.06.2017, 07:01

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Also wäre eine Verurteilug nach 3g für den Absender der SMS möglich? Allerdings kann ich mir nicht vorstellen, dass das tatsächlich exekutiert wird .... -- im privaten Rahmen sollte doch, sofern nicht jemand zu einer Straftat angestiftet wird, komplette Meinungsfreiheit herrschen... oder ?

Ps: überdies ist Paragraph 3g unheimlich grob umrissen - die Forumilierung bietet wirklich viel Platz.

LG

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 200 Gäste