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Wohnwagen im Freiland länger als 3 Tage

Verfasst: 01.06.2017, 10:04
von aris2010
Ist es möglich konkret in Niederösterreich auf meinem Grundstück einen Wohnwagen für die Dauer von länger als 3 Tage im Freiland auf einer asphaltierten Abstellfläche aufzustellen - im Grundbuch wären sogar auch noch Betonflächen 50m² gross eingetragen????

vielen Dank

PS die Asphaltierte Abstellfläche ist eine Grundstückszufahrt und gibt es schon seit den 70igern

Verfasst: 05.06.2017, 19:32
von Manannan
Während die OÖ BauO Wohnwägen ausdrücklich vom Geltungsbereich ausnimmt, fehlt in der NÖ BauO eine solche explizite Ausnahme. Aus der Interpretation der NÖ BauO ist aber abzuleiten, dass auch hier das bloße Aufstellen von Wohnwägen weder anzeige- noch bewilligungspflichtig ist.

Verfasst: 12.06.2017, 12:27
von MG
Und die Bezeichnung im Grundbuch hat nichts mit der Widmung zu tun! Es wird dabei auf die BA (Benützungsart) abgestellt, also sehr vereinfacht gesagt, was kann/könnte man sehen, wenn man gedanklich darüber wegfliegt (Baufl., Garten, Feld, Wiese, Wald usw.)

Definitionen

Verfasst: 13.06.2017, 06:23
von aris2010
Bewilligungspflichtige Vorhaben sind die länger als 3 Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen....wie zB. Wohnwägen.....außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen oder Garagen

Def. Verkehrsflächen: gelten jene Flächen, die dem ruhenden und fließenden Verkehr dienen. Straßen, Gehsteige, ABSTELLFLÄCHEN etc. liegen innerhalb dieser Verkehrsflächen ihre Dimension und Gestaltung sind aus dem Flächenwidmungsplan NICHT ersichtlich.

Verkehrsflächen sind solche Flächen die für die Abwicklung des fließenden und RUHENDEN VERKEHRS SOWIE FÜR DIE AUFSCHLIESSUNG des Baulandes und des FREILANDES vorgesehen sind.

§33 FREILAND:
ALLE NICHT als Bauland oder VERKEHRSFLÄCHEN festgelegten Grundflächen gehören zum FREILAND

mein Wohnwagen steht auf meiner seit über 40 JAhren asphaltierten Grundstückszufahrt auf meinem eingefriedeten Grundstück allerdings lt. Widmung im Freiland.....

was sag ich der Gemeinde? :)
LG Aris