Diebstahl - Versicherungsbetrug - was passiert?

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Paska95
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Diebstahl - Versicherungsbetrug - was passiert?

Beitrag von Paska95 » 27.05.2017, 14:40

Liebe Leser,

Folgender Fall ereignet sich gerade:

Bei meiner Freundin wurde seit Jänner bis heute mehrfach ,,eingebrochen" (wieso ich das unter Anführungszeichen setze erstmal später).

Weggekommen sind soweit ich das noch in Erinnerung habe:
-400€ meiner Freundin
-200€ meiner Freundin
-2000€ in Bar von der Mutter meiner Freundin
- Eine Canon/Nikon Kamera der Mutter meiner Freundin
- Teure Markensachen ihres Bruders
- Geburtstagsgeschenke (unter anderem eine Kamera von mir sowie Gutscheine)

Wie das Ganze begonnen hat:

Im Jänner wollten meiner Freundin und ich eines Tages shoppen fahren, sind also dann zu ihr um Geld zu holen, welches sie an einem Ort verstaut hatte von dem bis dato nur sie und die Mutter wussten. --> 400€ weg.
Mutter meiner Freundin sagt meine Freundin hätte es wahrscheinlich verschmissen oder ausgegeben. Tür zum Haus war oft offen, somit leichtes Eindringen.

Einige Wochen später waren meine Freundin und ich bei ihr, ihre Mutter hatte ihr Geld auf dem Wohnzimmertisch dagelassen --> 200€. Wir haben beide das Geld gesehen, sind aber noch hoch in ihr Zimmer. Oben haben wir uns ungefähr 10 Minuten aufgehalten und beide ein komisches Geräusch gehört (Schritte). Als wir runter sind: Geld weg. Kurz darauf kommt ihre Mutter nach Hause.

Einige Zeit später wurden der Mutter angeblich 2000€ in Bar gestohlen, von denen noch nie irgendwer was gehört geschweige den diese gesehen hatte. (Wohlgemerkt an einem Tag wo meine Freundin und ich bei mir geschalfen haben).

Mutter lässt Schlösser tauschen im Haus, da scheinbar ohne Einbruchsspuren eingedrungen wurde.

Einige Wochen später nun sind teure Markensachen ihres Bruders abhanden gekommen. (wohlgemerkt wieder an einem Tag an dem meine Freundin und ich bei mir waren). Unter anderem ist auch der Ersatzschlüssel zum Auto meiner Freundin weggekommen. -> Mutter hat Schlösser im Auto tauschen lassen.

Die Mutter meiner Freundin hat nun die Schäden zusammengeschrieben und bei ihrer Haushaltsversicherung eingereicht. Auf Andrang der Versicherung wurde die Polizei verständigt, da ohne Anzeige und Einbruch kein Geld.

Geburtstag meiner Freundin: Sie hatte über Nacht bei mir geschlafen. Waren mit ihren Eltern sowie Bruder in einem Restaurant verabredet. Sind im vorhinein noch zu ihr gefahren, da ich meine Schilddrüsenmedikamente dort vergessen hatte. Habe ihr Geschenk verpackt in einem Ikea Sackerl auf ihr Bett im ersten Stock gelegt. Tür war offen als wir eingetreten sind.
-> Kommen vom Essen ins Haus zurück -> Mutter geht nach oben -> 5 min später Ich -> Geschenk meiner Freundin weg (Eine Kamera sowie Gutscheine), plötzlich meldet ihre Mutter auch, dass ihre Kamera fehlt.

Nun haben wir die ganze Sache bei der Polizei angezeigt, welche der Mutter meiner Freundin angedeutet haben, dass sie zusätzlich eine Anzeige wegen Versicherungsbetrug kriegt, da keine Einbruchspuren ersichtlich sind und auch sonst kein Eindruck eines Einbruchs besteht.
-> Mutter der Freundin kontaktiert wieder ihre Versicherung und wollte mich dazu nötigen meinen Schaden bei ihrer Versicherung einzureichen, da sie ja dafür Geld bekommt. (Habe dann als Ausrede gesagt, ich hätte sie über Amazon bestellt und hätte eine Versicherung dazugebucht bei der ich das einreichen werde, damit sie mich in Ruhe lässt.)


Nun wurden meine Freundin und ich zur Polizei vorgeladen. Der Komissar hat uns quasi die Worte im Mund umgedreht, Dinge anders dargestellt als sie waren, uns beide verdächtigt und verlangt nun von mir Rechnungen über die Einkäufe und die Versicherung, und wenn ich ihm das nicht bringe schaltet er die Staatsanwaltschaft ein. Der gute Herr meinte auch die Mutter meiner Freundin hätte uns beide verdächtigt worauf hin es Streit gab und meine Freundin seither bei mir schläft.

Nun sieht es folgendermaßen aus: Nach längerer Überlegung sind meine Freundin und ich draufgekommen, dass am Versicherungsbetrugvorwurf gegen ihre Mutter wirklich etwas dran sein könnte. Folgende Dinge sprechen dafür:

- Sie hat im Jänner kurz vor den ersten Einbrüchen erwähnt, dass einer ihrer Arbeitskollegen einen Versicherungsbetrug begangen hätte und es durchgegangen ist.
- Sie wusste als einzige wo das Geld meiner Freundin versteckt war.
- Sie hat die Einbrüche nicht sofort bei der Polizei gemeldet, sondern erst beim 3. oder 4. mal nachdem die Versicherung sie dazu gedrängt hatte.
- Sie wollte meine Kamera bei ihrer Versicherung einreichen um das Geld zu kassieren.
- Ich habe mehrfach angeboten eine Überwachungskamera zu installieren, sie hat nie zugestimmt.
-Sie klagt dauernd über Geldprobleme, hat aber plötzlich soviel Geld um meiner Freundin ein Geschenk im Wert von über 1000 Euro zu besorgen.
- Es sind angeblich 2000€ verschwunden von denen nie jemand etwas wusste.
- Es sind komischerweise nur Dinge verschwunden für die sie die Rechnungen aufgehoben hat (und sie hebt bei Gott nicht alle auf).
- Wieso hat sie 2000€ in ihrer Wohnung obwohl sie doch extra für solche Dinge einen Safe bei der Bank mietet?
-Wieso passieren die Einbrüche komischerweise immer dann, wenn wir beide nicht da sind?
-Wieso verdächtigt sie uns plötzlich nachdem die Polizei ihr mitgeteilt hat das zusätzlich wegen Versicherungsbetrug ermittelt wird?
- Als meine Geschenke gestohlen wurden ist sie zuerst hochgegangen und hatte genug Zeit diese zu entwenden.

Die Fakten unsererseits:
- Keiner von uns war jemals alleine im Haus und hätte die Gelegenheit gehabt etwas zu entwenden.
- Meine Freundin und ich verbringen sogut wie jede Sekunde miteinander, und können gegenseitig bezeugen, dass keiner von uns beiden unbeaufsichtigt im Haus war.
- Die Einbrüche sind immer dann passiert, wenn wir bei mir geschlafen haben.
- Aufgrund obriger Fakten haben wir die Vermutung ihre Mutter hätte wirklich einen Versicherungsbetrug geplant.

Die Polizei verdächtigt uns und vor allem mich unter anderem aus folgenden Gründen:
- Ich bin nicht Teil der Familie, habe allerdings oft bei meiner Freundin geschlafen. (War aber wohlgemerkt nie alleine in dem Haus)
- Ich hätte mich oft im Haus aufgehalten.
- Es gibt Fingabdrücke von mir und meiner Freundin die die Spurensicherung im Zimmer des Bruders festegestellt hat, allerdings sei dazu gesagt, dass wir wirklich oft in dessen Zimmer waren und so gut wie alles angefasst haben was wir nur hätten anfassen können und das weiß ihre Mutter auch.
- Mir wird zur Last gelegt, dass ich angeblich keine Rechnung für die angebliche Versicherung und Kamera hätte.



Da meine Freundin jetzt große Panik schiebt, wir könnten für etwas veurteilt werden das wir nicht begangen haben meine Fragen: Wie gehe ich nun am besten vor? Anwalt einschalten? Wann ? Droht uns beiden eine Anklage trotz der doch sehr kleinen Beweise? Sollen wir unsere Vermutung bzgl.des Versicherungsbetrugs ihrere Mutter äußern ? Können wir überhaupt aufgrund von einer Vermutung, Fingerabdrücken die ohnehin schon vorhanden waren (da wir wirklich oft in dem Haus waren), und dem Verdacht der Polizei angeklagt werden? Wenn nicht: Wie geht die Staatsanwaltschaft mit dem Fall um?

Desweiteren: Wie soll ich am besten bezüglich der Rechnung vorgehen? Ich habe die Kamera beim Saturn gekauft und keine Rechnung. Ihre Mutter hat allerdings bei der Polizei ausgesagt, ich hätte eine Versicherung für die Kamera abgeschlossen und diese auf Amazon gekauft. Nun verlangt der Komissar natürlich einen Beweis dafür.. Das mir hier eine Falschaussage droht ist mir bewusst. Was soll ich am besten tun?

Ich entschuldige mich schon einmal in aller Form für den Wall of Text... Es ist allerdings eine Sache die uns beide derzeit psychisch sehr belastet und wir wollen einfach eine Idee kriegen wie wir am besten vorgehen sollen.

Liebe Grüße



Aras
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Beitrag von Aras » 27.05.2017, 15:45

Es gilt erstmal Artikel 6 EMRK.

1. Nix mehr ggü. der Polizei/Staatsanwaltschaft zur Sache aussagen.
2. Anwalt einschalten.

Desweiteren: Wie soll ich am besten bezüglich der Rechnung vorgehen? Ich habe die Kamera beim Saturn gekauft und keine Rechnung. Ihre Mutter hat allerdings bei der Polizei ausgesagt, ich hätte eine Versicherung für die Kamera abgeschlossen und diese auf Amazon gekauft. Nun verlangt der Komissar natürlich einen Beweis dafür.. Das mir hier eine Falschaussage droht ist mir bewusst. Was soll ich am besten tun?
Und ich behaupte jetzt, dass du die Kamera von Media Markt gekauft hast und die Versicherung bei Bernd Stromberg abgeschlossen hast. Wer was behauptet muss es normalerweise auch nachweisen. Ihre Glaubwürdigkeit kannst du damit erschüttern, dass du den Kauf bei Saturn glaubhaft machst.

Jeder Mensch hinterlässt normalerweise Spuren. Und ne ordentliche Kamera kostet ja auch was. Jetzt hast du die Rechnung nicht, naja und? Du hast doch entweder mit EC-Karte gezahlt oder bar. Mit der EC-Karte hast du ja Kontoauszüge worin dann die Zahlung der Kaufsumme nachgewiesen werden könnte. Wenn du das Geld bar hattest, musst du das Geld ja auch irgendwoher haben.


- Es gibt Fingabdrücke von mir und meiner Freundin die die Spurensicherung im Zimmer des Bruders festegestellt hat, allerdings sei dazu gesagt, dass wir wirklich oft in dessen Zimmer waren und so gut wie alles angefasst haben was wir nur hätten anfassen können und das weiß ihre Mutter auch.
Gut dass sie keine Fingerabdrücke an euren Händen gefunden haben.
- Mir wird zur Last gelegt, dass ich angeblich keine Rechnung für die angebliche Versicherung und Kamera hätte.
Frag mal nach wo es im österreichischen Strafgesetzbuch den Straftatbestand der fehlenden Rechnung gäbe. Und ob man in Österreich stets Rechnungen behalten müsse oder ob das noch im Rahmen der allgemeinen Handlungsfreiheit ist. Ist halt nen plumper Versuch der Polizei ihre Ermittlungsarbeit auf euch abzuwälzen. Jetzt rennst du hinter den Unterlagen um nachzuweisen dass du unschuldig bist. Aber die Polizei muss nachweisen dass du schuldig bist. Wenn es eine angebliche Versicherung gibt,dann soll die Polizei doch bitte selber danach recherchieren wo diese Versicherung abgeschlossen sein soll.

Wie dem auch sei:
Bei Strafverfahren gilt es immer einen erfahrenen Strafverteidiger aufzusuchen damit einem eben nicht die Wörter im Mund umgedreht werden etc..

Paska95
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Beitrag von Paska95 » 28.05.2017, 20:07

Aras hat geschrieben:Es gilt erstmal Artikel 6 EMRK.

1. Nix mehr ggü. der Polizei/Staatsanwaltschaft zur Sache aussagen.
2. Anwalt einschalten.

Desweiteren: Wie soll ich am besten bezüglich der Rechnung vorgehen? Ich habe die Kamera beim Saturn gekauft und keine Rechnung. Ihre Mutter hat allerdings bei der Polizei ausgesagt, ich hätte eine Versicherung für die Kamera abgeschlossen und diese auf Amazon gekauft. Nun verlangt der Komissar natürlich einen Beweis dafür.. Das mir hier eine Falschaussage droht ist mir bewusst. Was soll ich am besten tun?
Und ich behaupte jetzt, dass du die Kamera von Media Markt gekauft hast und die Versicherung bei Bernd Stromberg abgeschlossen hast. Wer was behauptet muss es normalerweise auch nachweisen. Ihre Glaubwürdigkeit kannst du damit erschüttern, dass du den Kauf bei Saturn glaubhaft machst.

Jeder Mensch hinterlässt normalerweise Spuren. Und ne ordentliche Kamera kostet ja auch was. Jetzt hast du die Rechnung nicht, naja und? Du hast doch entweder mit EC-Karte gezahlt oder bar. Mit der EC-Karte hast du ja Kontoauszüge worin dann die Zahlung der Kaufsumme nachgewiesen werden könnte. Wenn du das Geld bar hattest, musst du das Geld ja auch irgendwoher haben.


- Es gibt Fingabdrücke von mir und meiner Freundin die die Spurensicherung im Zimmer des Bruders festegestellt hat, allerdings sei dazu gesagt, dass wir wirklich oft in dessen Zimmer waren und so gut wie alles angefasst haben was wir nur hätten anfassen können und das weiß ihre Mutter auch.
Gut dass sie keine Fingerabdrücke an euren Händen gefunden haben.
- Mir wird zur Last gelegt, dass ich angeblich keine Rechnung für die angebliche Versicherung und Kamera hätte.
Frag mal nach wo es im österreichischen Strafgesetzbuch den Straftatbestand der fehlenden Rechnung gäbe. Und ob man in Österreich stets Rechnungen behalten müsse oder ob das noch im Rahmen der allgemeinen Handlungsfreiheit ist. Ist halt nen plumper Versuch der Polizei ihre Ermittlungsarbeit auf euch abzuwälzen. Jetzt rennst du hinter den Unterlagen um nachzuweisen dass du unschuldig bist. Aber die Polizei muss nachweisen dass du schuldig bist. Wenn es eine angebliche Versicherung gibt,dann soll die Polizei doch bitte selber danach recherchieren wo diese Versicherung abgeschlossen sein soll.

Wie dem auch sei:
Bei Strafverfahren gilt es immer einen erfahrenen Strafverteidiger aufzusuchen damit einem eben nicht die Wörter im Mund umgedreht werden etc..
Bzgl. der Rechnung über den Kauf ist es so, dass diese eben nicht mehr vorhanden ist. Ich habe gegenüber der Mutter angegeben, dass ich zu der Kamera eine Versicherung gebucht habe und diese eben dort einreichen werde, da sie mir lange nachgerannt ist um meine Kamera bei ihrer Versicherung einzulösen.
Bei der Polizei wurde ich gefragt ob ich der Mutter gegenüber diese Angaben gemacht habe. Ich habe darauf geantwortet, dass das stimmt, es wurde allerdings so dargestellt, als hätte ich gesagt ich hätte die Kamera über Amazon gekauft und jetzt will die Polizei eben einen Beleg über die Kamera und Versicherung. Mir wurden quasi die Worte im Mund umgedreht, ich wurde gefragt ob es stimmt, dass ich der Mutter gegenüber diese Angaben gemacht habe und es wird aber so dargestellt als hätte ich der Polizei gegenüber ausgesagt ich hätte die Kamera auf Amazon gekauft.
Natürlich weiß ich ,dass ich in dieser Sache selbst Schuld bin und womöglich wegen Falschaussage dran bin, die Frage ist aber eben ob das nun so einfach als Falschaussage durchgeht, wenn die Polizei mir quasi die Worte im Mund umdreht?

Desweiteren ist es nun so, dass meine Freundin derzeit Angst hat es könnte eine Hausdurchsuchung geben. Es ist so, dass meine Oma in meinem Elternhaus zu Besuch ist und in meinem Zimmer wohnt und ich übergangsweise in einem Ferienapartment gemeinsam mit meiner Freundin wohne, welches meinem Vater gehört und sich ebenfalls im selben Haus befindet.
Die Angst ist eben deshalb begründet, weil meine Freundin ein schlechtes Gewissen hat, da die Polizei ja bei meinem gemeldeten Wohnsitz auftauchen wird und da meine Eltern auf Urlaub sind, werden sie wohl nur meine Oma vorfinden die kein Deutsch versteht und sie werden sich wohl auch wundern, dass keine Sachen von mir dort zu finden sind.

Desweiteren hat sie ein schlechtes Gewissen, sollte die Polizei meinen Computer mitnehmen welchen ich für mein Studium und Arbeit benötige.
Natürlich wird die Polizei nichts bezüglich der Einbrüche finden, da wir wie gesagt unschuldig sind, aber wie wahrscheinlich ist es, dass sie diesen mitnehmen?

Die nächste Frage wäre ob meine Freundin und ich eine Aussage bezüglch des Verdachts gegenüber ihrer Mutter machen sollen oder ob wir abwarten sollen bis es eventuell zu einer Anklage kommt?

Ab wann ist es überhaupt sinnvoll einen Anwalt einzuschalten ? Ich gehe jetzt mal davon aus, dass mir die Kosten für einen Anwalt nicht ersetzt werden würden, und ich derzeit als Student einfach nicht das Geld habe mir einen solchen zu leisten. Sollten wir diesen einschalten sobald es einen möglichen Gerichtsprozess gibt oder doch schon vorher?

Ich sehe der ganzen Sache relativ entspannt entgegen, da es einfach zu viele Anzeichen gibt,dass ihre Mutter einen Versicherungsbetrug plant und uns da hineinziehen möchte.

Soll ich die Polizei über meine ,,Falschaussage" überhaupt informieren, falls es gemäß dem oben beschriebenen Fall überhaupt eine ist ? Und reicht überhaupt eine Aussage ihrer Mutter und ein paar Fingerabdrücke für eine Anklage?

Liebe Grüße

a684dd572b1887661782981659331eed_41
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Beitrag von a684dd572b1887661782981659331eed_41 » 28.05.2017, 22:30

Fakt ist mal, dass Sachen und Kohle verschwunden sind.

Ist irgendwie ein komischer Fall, entweder war es jetzt die Mutter oder wirklich Ihr. So sieht das wahrscheinlich der Polizist und jeder normale Mensch, ja sogar beschränkte können dir jedes Wort im Mund umdrehen.

Wenn du es nicht warst, wirds wohl die Mutter oder Tochter gewesen sein aber solange nix klar ist, wird wahrscheinlich keinem was passieren bzw Verurteilung.

Was halt komisch ist, wieso soll die Mutter deine Kamera nehmen wenn die betrügt ? Was hätte die davon außer zusätzlichen Stress? Die kann Sie ja nicht weiterverkaufen, und wenn, dann findest die anhand von den Fotos im Internet wieder! Das geht auch ohne Kamera, wirst wohl ein paar Bilder davon noch irgendwo gespeichert haben. Da gibts spezielle Programme, die erkennen sofort die Kamera was dieses Foto gemacht hat.

Hab ich mal gemerkt, als ich meine rechtmäßig erworbenen Fotos auf einer Fotoplattform zur Verarbeitung hochgeladen habe. Hat mir sofort die Cam angezeigt !!

Also wenn die betrügt, dann vercheckt die doch nicht die Cam oder vl ist Sie doch so unwissend und probiert da auch noch paar €`s rauszuhohlen !

Bin aber kein Rechtsexperte

lodz
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Beitrag von lodz » 28.05.2017, 22:42

Zuerst das Wichtigste:
Sprechen Sie auf keinen Fall mehr mit der Polizei. Und teilen Sie das auch Ihrer Freundin mit.
Laut Ihren Aussagen sind Sie mittlerweile Beschuldigter in diesem Verfahren. Als Beschuldigter haben Sie das Recht, sich nicht selbst zu belasten. Wenn die Polizei Ihre Aussage auch noch verdrehen probiert, so können Sie nur verlieren. Sie befinden sich in einer Situation, wo es keinerlei Beweise gegen Sie gibt, außer Sie reden sich um Kopf und Kragen. Und erklären Sie mal einen Richter, dass das von Ihnen Unterschriebene so nicht gemeint war.
Ich möchte in diesem Zusammenhang an den Fall Kampusch erinnern. Gegen die Staatsanwälte wurde wegen Amtsmissbrauch ermittelt. Kein Einziger sagte aus. Und das sind absolute Profis, die wussten, dass sie unschuldig sind und trotzdem schwiegen diese.
Für Ihre Freundin kommt dazu, dass sie nicht gegen ihre Mutter als Zeugin aussagen muss.

Wahrscheinlichkeit Hausdurchsuchung HD:
Eine HD wird nur von der Staatsanwaltschaft (StA) beantragt, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt. Der dürfte gegen die Mutter vorliegen. Die Begründung einer HD muss allerdings auch erklären, was gefunden werden soll. Das dürfte hier die Kamera sein, welche eben doch nicht gestohlen wurde. Je nach Ihrer Aussage bei der Polizei könnten Sie als Mittäter gelten. In diesem Fall wäre eine HD auch gegen Sie zulässig. Ob dies passiert, hängt davon ab, was Sie bei der Polizei sagten und von der Motivation der StA diesen Antrag zu stellen.
WICHTIG: Wenn es eine HD gibt, teilen Sie mit, dass Sie damit nicht einverstanden sind, behindern Sie die Beamten nicht, aber machen Sie klar, dass es nicht freiwillig ist. Und sagen Sie ja nichts zur Sache aus. Ein beliebter Fehler: Bei einer HD reden sich Leute um Kopf und Kragen.

Einschaltung der StA
Diese Drohung des Polizisten „sonst...“ können Sie als unwahr abtun. Es trifft ihn die gesetzliche Verpflichtung, der StA einen Abschlussbericht vorzulegen. Dh egal was Sie tun, die StA wird eingeschaltet. Von meinem Praktikum bei der StA kann ich Ihnen sagen: Die Aussage eines Verdächtigen wird nur nach dem durchsucht, was belastet und der Rest als Schutzbehauptung ignoriert, nach dem Motto "Entlastendes kann ja dann der Richter klären".

Zum Rechtsanwalt – jetzt?
Eine Bekannte von mir hatte mal in einem Strafverfahren möglichst früh, einen Anwalt eingeschaltet. Ergebnis: 180€ Geldstrafe, 2700€ Anwaltskosten.
Im Fall eines Schuldspruchs können Sie mit einer Strafe von 60 Tagessätzen rechnen.
Sollten Sie kein 1000€ übersteigendes Einkommen haben, dann wären dies 240€ Strafe. Eine so niedrige Strafe taucht auch nicht in der Strafregisterauskunft auf. Dh Sie müssen darauf achten, dass die Kosten des RA nicht die maximal zu erwartende Strafe übersteigt

Zum Rechtsanwalt – wann?
Wenn es eine HD gab, oder die StA einen Strafantrag beim Bezirksgericht einbringt, dann ist der richtige Zeitpunkt für ein Beratungsgespräch beim Anwalt. Ich rate dazu, vorher zum Gericht gehen und Akteneinsicht zu beantragen, den gesamten Akt mit dem Handy abzufotographieren (ist gratis) und mit den ausgedruckten Kopien zum Anwalt zu gehen. Und gleich vereinbaren, dass Sie sich eine Vertretung noch nicht leisten wollen, sondern eher eine einmalige Beratung. Ansonsten wird der Anwalt monatlich zum Gericht gehen, Akteneinsicht nehmen und das jedesmal verrechnen.


Falschaussage

Wenn Sie als Beschuldigter geführt werden, und das sind Sie, sobald der Polizist Sie verdächtigt, haben Sie das Recht zu lügen, dann gibt es keine strafbare Falschaussage. Sie dürfen nur niemanden wissentlich falsch beschuldigen.

Übrigens: Meine Bekannte wurde nur wegen Ihrer Aussage gegenüber der Polizei verurteilt. Sonst hätte die Polizei keine Beweise gehabt. Auch aus diesem Grund rate ich dazu, den Liedtitel "you say it best, when you say nothing at all" ernst zu nehmen und nicht das eigene Grab zu schaufeln. Mit der Polizei sprechen führt zu Problemen, egal ob unschuldig oder nicht.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen beantworten.

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 29.05.2017, 13:42

Da es (vermutlich) ein 166er StGB (Mutter begeht Diebstahl zum Nachteil von Tochter und Sohn) ist, sind Polizei und StA nicht zuständig. Bei einem 151er oder bereits 15, 146 StGB (zum Nachteil der Versicherung) dagegen schon. Die Klappe halten is sicher eine gute Idee.

lodz
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Beitrag von lodz » 29.05.2017, 20:03

lexlegis hat geschrieben:Da es (vermutlich) ein 166er StGB (Mutter begeht Diebstahl zum Nachteil von Tochter und Sohn) ist, sind Polizei und StA nicht zuständig.
Es handelt sich laut dem OP um die Mutter der Freundin. Daraus schließe ich, dass keine Eheeigenschaft vorliegt. Die Mutter der Freundin stellt keine Angehörige im Sinne des § 72 StGB dar und folglich sind Straftaten zum Nachteil des Freundes der Tochter nicht von dem Angehörigenprivileg des § 166 StGB erfasst.
Auch gegenüber der Tochter greift das Privileg nicht, da der Schaden auch einen Fremden, hier die Versicherung, trifft (vgl Schwaighofer, BT1, § 166 RZ 5).
lexlegis hat geschrieben: Bei einem 151er oder bereits 15, 146 StGB (zum Nachteil der Versicherung) dagegen schon.
Der § 151 kommt nicht mehr in Frage, da er vom § 15, 146, durch die Meldung an die Versicherung, verdrängt wurde.

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 30.05.2017, 00:05

Laut Sachverhalt hat die Mutter der Tochter, ihre eigene Tochter und ihren eigenen Sohn bestohlen. Der Fragesteller selbst ist vermutlich kein Tatopfer.

Zitat Fragesteller:

„Weggekommen sind soweit ich das noch in Erinnerung habe:
-400€ meiner Freundin
-200€ meiner Freundin
-2000€ in Bar von der Mutter meiner Freundin
- Eine Canon/Nikon Kamera der Mutter meiner Freundin
- Teure Markensachen ihres Bruders
- Geburtstagsgeschenke (unter anderem eine Kamera von mir sowie Gutscheine) „

Die Frage ist hier (bei einer genauen Sachverhaltsdurchleuchtung), ob die im letzten Punkt genannten Geschenke vom Fragesteller an die Tochter oder den Sohn gemacht wurden oder, ob der Fragesteller diese zu seinem Geburtstag erhalten hat. Im ersten Fall stehen die Geschenke nach der Übergabe nicht mehr in seinem Eigentum. Somit wären hier ausschließlich Tochter und Sohn geschädigt worden.

Die Mutter ist mit ihrer Tochter und ihrem Sohn in gerader Linie verwandt, also wäre der § 166 Abs 1 StGB anwendbar.

Ist mir schon klar, dass § 151 wegen materieller Subsidiarität bei einem §§ 15, 146 StGB stillschweigend zurücktritt. Deswegen ja auch ODER §§ 15, 146 StGB. Dass dies schon gemeldet wurde habe ich scheinbar überlesen, danke für die Info.

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 30.05.2017, 00:22

"Auch gegenüber der Tochter greift das Privileg nicht, da der Schaden auch einen Fremden, hier die Versicherung, trifft"

Halte ich für gewagt diese Ansicht, da der Schaden der Versicherung hier durch einen völlig anderen TB -§ 146 StGB- und nicht durch den Diebstahl am Eigentum der Tochter zu Stande kommen soll. Ohne Meldung an die Versicherung, wäre kein Schaden bei der Versicherung eingetreten (bzw. hätte eintreten sollen § 15 StGB), also war der Diebstahl allein noch nicht schädigend für die Versicherung, weshalb man mir bitte erklären müsste, warum die Privilegierung hinsichtlich des Diebstahls zum Nachteil der Tochter im gegenständlichen Fall jetzt nicht greifen sollte (anders: Die unbefugte Geldbehebung durch einen Angehörigen beim Bankomaten geht zum Nachteil der Bank, die als Eigentümerin des sich am Konto befindlichen Geldes fungiert, während der Kontoinhaber bloß ein Geldbezugsrecht hat). Trotzdem danke für die Info.

lodz
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Beitrag von lodz » 30.05.2017, 18:24

Vielen Dank für die Antwort.
lexlegis hat geschrieben:"Auch gegenüber der Tochter greift das Privileg nicht, da der Schaden auch einen Fremden, hier die Versicherung, trifft"

Halte ich für gewagt diese Ansicht, da der Schaden der Versicherung hier durch einen völlig anderen TB -§ 146 StGB- und nicht durch den Diebstahl am Eigentum der Tochter zu Stande kommen soll.
Wenn wir von einer Straftat der Mutter ausgehen, dann kommt mir folgender Tatverlauf am wahrscheinlichsten vor (bezogen auf verschwundene Gegenstände der Tochter):
1. Die Mutter stiehlt den Gegenstand um ihn für sich selber zu behalten oder zu verkaufen und sich an dem Gegenstand bzw dem Geld hierfür zur bereichern.
2. Die Mutter meldet dies der eigenen Versicherung, damit ihre Tochter schadlos gestellt wird.

Ich halte dies für den wahrsch Tatverlauf, da ich mir schwer vorstellen kann, dass die Mutter das Geld von der Versicherung nicht an die Tochter weiter geben wird. Bei dieser Annahme haben wir einmal einen Diebstahl zum Nachteil der Tochter (1).
Für mich stellt sich nun die Frage, ob bei dieser Sachverhaltsannahme überhaupt noch ein Versicherungsbetrug vorliegt. Der Diebstahl fand tatsächlich statt und folglich wird die Versicherung über keine Tatsachen getäuscht.

Variante
Mutter geht davon aus, dass Versicherung mehr zahlt, als Gegenstände wert sind und entsorgt sie deshalb, damit Tochter das Geld von der Versicherung bekommt.
Hier liegt überhaupt kein Diebstahl vor, da der Vorsatz auf Vermögensschädigung der Tochter fehlt. Dies dürfte ein reiner §15,146 sein.

Variante
Mutter will sich das Geld der Versicherung selbst behalten. Hier stellt sich die Frage, ob das ein Betrug gegenüber der Versicherung darstellt (täuscht über Schaden), oder ob durch das nicht weiterleiten des Geldes selbst eine gesetzliche Pflicht verletzt wird. Hier käme zB Veruntreuung in Frage, falls es diese Pflicht gibt (keine Ahnung, ist spekulativ). In dieser Variante könnte eine Anwendung des § 166 vorliegen.

lexlegis hat geschrieben:"Ohne Meldung an die Versicherung, wäre kein Schaden bei der Versicherung eingetreten (bzw. hätte eintreten sollen § 15 StGB), also war der Diebstahl allein noch nicht schädigend für die Versicherung, weshalb man mir bitte erklären müsste, warum die Privilegierung hinsichtlich des Diebstahls zum Nachteil der Tochter im gegenständlichen Fall jetzt nicht greifen sollte
Weil die Meldung an die Versicherung erfolgte, kam es zu einer Schadensverlagerung. Wobei ich sehr stark davon ausgehe, dass entweder der Diebstahl oder der versuchte Betrug im Rahmen der Konkurrenzprüfung als straffreie Begleittat zu werten ist.

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 30.05.2017, 19:30

Ich finde die Ansicht, dass hier keine Täuschung vorliegen könnte, da der Diebstahl tatsächlich (durch die Mutter) stattgefunden haben könnte, sehr interessant. Laut Sachverhalt wurde aber auch angeblich die Mutter am Vermögen geschädigt. Zumindest diesen Diebstahl hat sie dann bewusst vorgetäuscht, da sie sich ja nicht selbst tatsächlich bestehlen kann.

Spannend finde ich auch, dass wenn die Mutter sich mit den Vermögen der Tochter bereichert und sie dann aber über die Versicherung entschädigt, hier theoretisch eine tätige Reue vorliegen könnte (entweder nach § 167 Abs 2 Z 1 oder nach § 167 Abs 4 StGB), wonach die Strafbarkeit wegen des Diebstahls aufgehoben werden müsste. Ich bin aber der Ansicht, dass man keine tätige Reue mit Vermögen, das man zum Teil aus einer weiteren Straftat erhalten hat, üben kann.

Ich würde hier echte Realkonkurrenz zwischen § 127 (in eventu § 166) und § 146 StGB annehmen, da es sich zum einen um unterschiedliche Tatopfer und zum anderen um unterschiedliche Handlungszeitpunkte handelt. Eine typische Begleittat liegt vor, wenn die Verwirklichung eines bestimmten Deliktstypus regelmäßig mit der Erfüllung eines anderen Deliktstypus verbunden ist und die Begleittat im Verhältnis zur Haupttat einen wesentlich geringeren Unwertgehalt aufweist. Weil dieser solcherart nicht ins Gewicht fällt, ist die Auslegung gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber diese typische Verbindung bei Aufstellung der Strafdrohung für das Hauptdelikt bereits berücksichtigt hat (14 Os 76/08w) . Es scheitert mE bereits hier an der regelmäßigen Verbundenheit der beiden Delikte, denn es ist nur unter gewissen Umständen, aber nicht grundsätzlich üblich, dass ein Diebstahl im Familienkreis nach der Begehung zusätzlich der Versicherung gemeldet wird. Hier wird mE beim Melden des Schadens eine weitere kriminelle Schwelle überschritten, die strafrechtlich nicht unberücksichtigt bleiben sollte.

lodz
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Beitrag von lodz » 30.05.2017, 20:59

lexlegis hat geschrieben:
lexlegis hat geschrieben:Laut Sachverhalt wurde aber auch angeblich die Mutter am Vermögen geschädigt. Zumindest diesen Diebstahl hat sie dann bewusst vorgetäuscht, da sie sich ja nicht selbst tatsächlich bestehlen kann.
Definitiv. Darum beschränkte ich mich auf die Fälle explizit gegenüber der Tochter.
lexlegis hat geschrieben:Spannend finde ich auch, dass wenn die Mutter sich mit den Vermögen der Tochter bereichert und sie dann aber über die Versicherung entschädigt, hier theoretisch eine tätige Reue vorliegen könnte (entweder nach § 167 Abs 2 Z 1 oder nach § 167 Abs 4 StGB),
Die tätige Reue finde ich auch spannend, denn diese könnte hier tatsächlich vorliegen.
Bsp dazu in Schwaighofer, BT 1, § 167 Rz 24:
– Ein Rechtsanwalt hat als Masseverwalter eine Untreue begangen; auf
seine Bitte hin verpflichtet sich die Kammer, dem neuen Masseverwalter gegenüber, 50 000 € als Schadenersatz zu zahlen; der Täter wird straffrei, wenn der wirkliche Schaden darunter liegt (EvBl 2004/124).
Wenn nun die tätige Reue hier greift, so liegt kein strafbarer Diebstahl mehr vor. Dieser wurde jedoch an die Versicherung gemeldet. Der Vorsatz war von Anfang an, das Opfer durch einen Dritten zu entschädigen. Hierdurch wurde die Versicherung in der Erwartung getäuscht, dass die Rechtsgrundlage auch nach Zahlung weiter existiert, getäuscht. Es könnte auch ein Betrug durch Unterlassen, nämlich die Verständigung der Versicherung, dass die Anspruchsgrundlage wegfiel, vorliegen.
Wenn dies verneint wird, so liegt nun ein Versicherungsmissbrauch nach § 151 vor, da die Sache beiseite geschafft wurde, um sich oder die Tochter zu bereichern, jedoch die Betrugshandlung nicht ausgeführt wurde.
Die Ansicht, dass die Mittel für die Schadensgutmachung aus legalen Geschäften kommen sollten, überschreitet meines Erachtens den Wortlaut der Bestimmung. Die Ziele des §167 (Opfer soll entschädigt werden) werden auch durch illegale Geldmittel erzielt. Des Weiteren zielt das Strafrecht immer auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ab (Bsp auch Drogen können gestohlen werden, obwohl diese illegal sind). Einen Täter, der das Geld einer Straftat verwendet, um die Opfer einer früheren Straftat zu entschädigen sollte auch besser gestellt werden, als jemand, der die „Beute“ der zweiten Straftat für sich selbst verwendet.
Ich kann mir aber leicht vorstellen, dass der OGH diese Einschränkung befürworten würde (kenne keine Entscheidung hierzu).


lexlegis hat geschrieben:Ich würde hier echte Realkonkurrenz zwischen § 127 (in eventu § 166) und § 146 StGB annehmen, ...
Definitiv. Ich verwendete schlampigerweise das Wort „Begleittat“. Ich meinte es jedoch nicht im Zusammenhang mit der Konsumption (wie Sachbeschädigung bei Einbruch), sondern als Vortat / Nachtat, welche als vom Hauptdelikt durch Realkonkurrenz mitbestraft gilt, da diese zu keinem zusäztlichen Vermögenschaden führt. Es liegt auch ein einheitlicher Vorsatz vor.

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 30.05.2017, 21:38

Bei der tätigen Reue nach § 167 StGB wird die Strafbarkeit aufgehoben, weil der Täter reumütig den Schaden wiedergutmacht, bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat. Von echter Reue kann aber keine Rede sein, wenn der Täter dann eine weitere Straftat begeht -die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht- um mit dem daraus erlangten Geld das erste Tatopfer zu entschädigen. Wenn man nur an den verba legalia festhält, geht es dem Gesetzgeber natürlich primär um eine Schadenswiedergutmachung, die wodurch auch immer zu Stande kommen kann. Da die Tätige Reue nach § 167 StGB ausschließlich bei strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen ohne Gewalteinwirkung oder Drohung (und Waffenbesitz beim ED nach § 129 StGB) vorgesehen ist, kann ich mir durchaus vorstellen, dass diese bereits durch eine Schadenswiedergutmachung allein zur Anwendung gelangt und es hierfür nicht entscheidend ist, von wo dieses Vermögen herrührt. Bedenken sollte man aber, dass dieses durch eine weitere Straftat erlangte Vermögen (das dann für die tätige Reue verwendet wird) in anderen Fällen (nicht im gegenständlichen) auch nach § 164 Abs 2 StGB (für den Annehmenden, der die Herkunft weiß oder auch später erfährt, da es ein Dauerdelikt ist) oder uU nach § 165 Abs 1 StGB (für den Täter selbst) strafbar sein könnte. Eine Schadenswiedergutmachung durch kontaminiertes Vermögen könnte also einen weiteren Straftatbestand (§§ 164, 165 StGB) darstellen.

lodz
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Beitrag von lodz » 30.05.2017, 22:15

lexlegis hat geschrieben:Bei der tätigen Reue nach § 167 StGB wird die Strafbarkeit aufgehoben, weil der Täter reumütig den Schaden wiedergutmacht,
Das Gesetz schreibt frw. Ein kleines fiktives Bsp: Jemand nimmt einen Kredit auf, obwohl er weiß, dass er ihn nicht zurück zahlen kann. Dies ist ein Betrug. Er nimmt nun bei jemand anderen einen Kredit auf um den ersten Kredit zurück zahlen und weiß, dass er auch diesen nicht zurück zahlen kann.
Soll er nun wegen zweifachen Betrugs oder nur wegen einfachem Betrug bestraft werden?

lexlegis hat geschrieben: Bedenken sollte man aber, dass dieses durch eine weitere Straftat erlangte Vermögen (das dann für die tätige Reue verwendet wird) in anderen Fällen (nicht im gegenständlichen) auch nach § 164 Abs 2 StGB (für den Annehmenden, der die Herkunft weiß oder auch später erfährt, da es ein Dauerdelikt ist) oder uU nach § 165 Abs 1 StGB (für den Täter selbst) strafbar sein könnte. Eine Schadenswiedergutmachung durch kontaminiertes Vermögen könnte also einen weiteren Straftatbestand (§§ 164, 165 StGB) darstellen.
Wer eine Sache im guten Glauben übernimmt, dann erfährt, dass sie gestohlen sei, und sie dennoch behält, vielleicht auch unkenntlich macht, ist nicht strafbar (EBRV zur StGNov 1993, 8). Das Ansichbringen der gestohlenen Sache geschieht unvorsätzlich und ist darum keine Hehlerei, und das bloße Benützen nach § 164 nicht tatbildmäßig (Rainer SbgK § 164 Rz 34). (Quelle Schwaighofer, BT 1 § 164, RZ 6)


Anmerkung: Ich finde Ihre Argumente sehr interessant und fundiert.

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 30.05.2017, 22:28

Der OGH ist (oder war?) hier aber anderer Ansicht. Er sieht die Hehlerei als Dauerdelikt (RS0094785), wo sich der Täter bei der eigennützigen Hehlerei nach § 164 Abs 2 StGB strafbar macht, auch wenn er erst später von der wahren Herkunft der Sache erfährt (also auch wenn er diese zuerst gutgläubig in seinen Gewahrsam gebracht hat). Der Täter könnte dann nur durch tätige Reue einer Strafe entgehen. Dass hier eigentlich gegen 2 Grundsätze (dolus superveniens non nocet und nemo tenetur se ipsum accusare) verstoßen wurde, scheint dem OGH egal gewesen zu sein.

Danke für die Blumen, dieses Kompliment möchte ich an Sie zurückgeben :)

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