Diebstahl - Versicherungsbetrug - was passiert?

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lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 30.05.2017, 22:44

lodz hat geschrieben:
Ein kleines fiktives Bsp: Jemand nimmt einen Kredit auf, obwohl er weiß, dass er ihn nicht zurück zahlen kann. Dies ist ein Betrug. Er nimmt nun bei jemand anderen einen Kredit auf um den ersten Kredit zurück zahlen und weiß, dass er auch diesen nicht zurück zahlen kann.
Soll er nun wegen zweifachen Betrugs oder nur wegen einfachem Betrug bestraft werden?

Das ist durchaus eine berechtigte Frage und sehr interessant. Spannend wird es auch dann, wenn diese beiden Delikte kumuliert (§ 29 StGB) die Schadensqualifikation des § 147 Abs 2 StGB erfüllen würden.

Wenn der "Täter" den ersten Kredit bereits mit dem Vorsatz des "Umschuldens" aufnimmt, weiß er theoretisch zu diesem Zeitpunkt dann schon, dass er den Betrag an seinen Gläubiger zurückzahlen können wird (über einen weiteren Kredit). Hier sollte man dann auch an Art 1 4. ZPK EMRK und nicht an § 146 StGB denken.



lodz
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Beitrag von lodz » 30.05.2017, 22:54

lexlegis hat geschrieben:Der OGH ist (oder war?) hier aber anderer Ansicht. Er sieht die Hehlerei als Dauerdelikt (RS0094785), wo sich der Täter bei der eigennützigen Hehlerei nach § 164 Abs 2 StGB strafbar macht,
Diese Entscheidungen sind von Anfang der 80er Jahre. Mit der StGNov 1993 wurde der § 164 / § 165 komplett geändert und in den EBRV die nachträgliche Kenntnisnahme als ausdrückliche Änderung zur alten Rechtslage erwähnt. Dh der oben genannte RS findet auf die aktuelle Gesetzeslage keine Anwendung mehr.

Danke ebenfalls für die Blumen.

lodz
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Beitrag von lodz » 30.05.2017, 23:05

lexlegis hat geschrieben: Wenn der "Täter" den ersten Kredit bereits mit dem Vorsatz des "Umschuldens" aufnimmt, weiß er theoretisch zu diesem Zeitpunkt dann schon, dass er den Betrag an seinen Gläubiger zurückzahlen können wird (über einen weiteren Kredit).
Mein Bsp ging davon aus, dass die Kreditsummen immer höher werden (alte Schulden + was in dieser Zeit zum Leben gebraucht wurde). Und dass der Täter es ernstlich für möglich hält, dass er keinen neuen Kredit bekommt, den Kredit nicht bedienen kann und sich damit abfindet. Und es zusätzlich für gewiss hält, dass er in absehbarer Zeit den dann laufenden Kredit nicht mehr zurück zahlen kann und folglich einen Vermögensschaden des Kreditgebers verursacht.
lexlegis hat geschrieben:Hier sollte man dann auch an Art 1 4. ZPK EMRK und nicht an § 146 StGB denken.
Das 4. ZPK kannte ich gar nicht (oder vergaß ich). In diesem Zusammenhang ein interessantes Argument.

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