Kraftfahrliniengesetz

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Das_Pseudonym
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Kraftfahrliniengesetz

Beitrag von Das_Pseudonym » 24.05.2017, 13:50

Ich habe eine knifflige frage....

Herr Mayer möchte einen Ausflug mit meinem Kraftfahrlinienverkehr natürlich auch mit Gegenstände des täglichen Bedarfs sowie Datenverarbeitungsmaterial ( :lol: ). Die Kraftfahrlinie Startet/ Endet jedoch auf einen Privatgelände. Dieses kann wenn man es zu Fuss betrete würde wollen jedoch nur nach Erteilung einer Bewilligung erfolgen. Wie es bei den befahren mit einen Linien Bus aussieht weiss Herr Mayer nicht.
Kann der Busfahrer um es einmal ordinär auszudrücken die Mitnahme verweigern wenn Herr Mayer über ein Ticket verfügt das den Endpunkt in auf den Privaten gelände hat?
Mir kommt das in den sinn:
Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=20000098
§ 20. (1) Die Berechtigung verpflichtet deren Inhaber:
2. soweit seine für den regelmäßigen Betrieb erforderlichen Beförderungsmittel ausreichen und nicht Umstände, die er nicht abwenden konnte und denen er auch nicht abzuhelfen vermag, die Beförderung unmöglich machen, alle Fahrgäste und deren Gepäck den Beförderungsbedingungen entsprechend zu befördern (Beförderungspflicht);
Die frage ist halt ob es eine Beförderungspflicht gibt in den fall?

Zusammen gefasst:
Herr Mayer kauft sich ein Online Ticket von A nach B wo bei B in einen Privatgelände ist.
Die Bus Linie ist eine normale öffentliche Linie die man Online Buchen kann.
Die Bus Linie verfügt über eine Linien Nummer.



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 24.05.2017, 17:49

Googeln Sie: öffentliches Verkehrsmittel und Kontrahierungszwang.

MfG
lexlegis

Das_Pseudonym
Beiträge: 725
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Beitrag von Das_Pseudonym » 24.05.2017, 23:59

:shock: Ich konnte auf die schnelle nichts finden.

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