Gehaltsexekution: Drittschuldner zahlt nicht mehr

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green_apple
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Gehaltsexekution: Drittschuldner zahlt nicht mehr

Beitrag von green_apple » 20.05.2017, 22:42

Hallo liebes Forum,

ich habe Mitte Jänner eine Bewilligung der Gehaltsexekution zugeschickt bekommen. Danach erhielt ich Mitte Februar einen (kleinen) Teilbetrag überwiesen.

Seitdem gab es keine Überweisungen mehr. Ich habe auch nie eine Drittschuldnererklärung gesehen oder eine Verständigung über Bezugsende erhalten, bin jedoch Mitte Februar mittels "Drittschuldnererklärung - Kostenbestimmung" vom Gericht aufgefordert worden, 35 Euro zu überweisen (was ich natürlich auch gemacht habe).

Was kann ich in dieser Situation jetzt tun? Nochmal Gehaltsexekution beantragen? Beim Gericht oder beim Drittschuldner nach dem Stand erkundigen? Oder besser gleich Drittschuldnerklage (§ 308 EO)?



Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 21.05.2017, 19:06

Drittschuldnerklage

green_apple
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Beitrag von green_apple » 25.05.2017, 16:15

Danke, ich werde jetzt sicherheitshalber zunächst mal beim BG Akteneinsicht nehmen (warum kann man das als Nicht-Anwalt nicht online machen?) und dann die Klage einreichen.

EDIT: Laut Akteneinsicht arbeitet der Verpflichtete nicht mehr beim Drittschuldner (ist wohl wieder beim AMS). Drittschuldnererklärung und Verständigung vom Bezugsende wurden dem Gericht übermittelt, mir jedoch nicht.
Falls er wieder beim AMS ist, bin ich automatisch wieder "drin" (Wirksamkeit des Pfandrechts lebt wieder auf gem. § 299) und bekomme eine Verständigung vom AMS, sobald er aus dem AMS-Leistungsbezug ausscheidet. Also ich denke, ich kann auf eine Drittschuldnerklage verzichten..

green_apple
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Beitrag von green_apple » 26.05.2017, 11:26

Dummerweise kann ich mir aber nicht sicher sein, ob er jetzt tatsächlich beim AMS ist oder gleich zu einem anderen Arbeitgeber gewechselt hat.

Folgende Entscheidung habe ich im RIS dazu gefunden (13R60/07g):

Nach der von der Lehre gebilligten Ansicht des Rekursgerichts zu § 299 EO steht dem betreibenden Gläubiger die Möglichkeit zu, einen neuerlichen Exekutionsantrag zu stellen, selbst wenn sich aufgrund der Auskunft des Hauptverbandes herausstellt, dass der Verpflichtete wieder beim alten Drittschuldner beschäftigt ist (vgl. LG Eisenstadt RpflE 1996/106; LGZ Wien RpflE 2002/39; Oberhammer in Angst, EO, § 299 Rz 4; Zechner aaO 268) und der Antrag ex-post betrachtet im Hinblick auf die Pfandrechtserstreckung iSd § 299 EO überflüssig war. Dieser Ansicht liegt unter anderem die Überlegung zugrunde, dass die betreibende Partei nach Kenntnisnahme der Beendigung eines Dienstverhältnisses gar nicht die Möglichkeit hat, selbst zu eruieren, ob sich der Verpflichtete wieder in einem Arbeitsverhältnis befindet,...

Ich werde also einen neuen Exekutionsantrag mit unbekanntem Drittschuldner stellen kann, mit der entsprechend verminderten Kapitalforderung.

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