Erbrecht: Schenkungen zu Lebzeiten

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Erbrecht: Schenkungen zu Lebzeiten

Beitrag von a684dd572b1887661782981659331eed_175 » 12.05.2017, 11:46

Werte Forenmitglieder,

als Pflichtteilsberechtigter bin ich in einer Verlassenschaft damit konfroniert, dass der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen von Immobilien an andere Pflichtteilsberechtigte übergeben hat. Ein Testament oder andere Verfügungen sind nicht vorhanden. Zur Sicherung meines Pflichtteilanspruches, habe ich beim Notar, der die Verlassenschaftsabhandlung durchführt, einen Antrag bezüglich Hinzurechnung dieser Schenkungen zur Verlassenschaft und Anrechnung bei den Geschenknehmern nach §781/§783 gestellt. Vom Notar wurde mir nunmehr mitgeteilt, dass er dafür nicht zuständig sei, sondern nur für jene Verlassenschaftsteile, die zum Todeszeitpunkt noch im Besitz des Erblassers waren.

Meine Frage ist, wann und wo ich im Verlassenschaftsverfahren als Pflichtteilsberechtigter den oben genannten Antrag stellen kann? Falls das Gericht dafür zuständig ist, muss ich dann einen Rechtsanwalt damit beauftragen oder kann ich als gesetzlicher Erbe die notwendigen Anträge auch selbst einbringen, ohne dadurch rechtliche Nachteile zu erleiden?

Vielen Dank, für jede Antwort!



Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 12.05.2017, 18:56

Wenn eine einvernehmliche Lösung nicht möglicht ist, dann kann dieses Problem nicht im Verlassenschaftsverfahren geklärt werden.

Sie müssten dann Pflichtteilsergänzungsklage einbringen. Ich würde jedenfalls empfehlen hier einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

Wenn Sie noch Fragen haben, können sie mir auf rechtstipp@gmail.com schreiben.

MfG

a684dd572b1887661782981659331eed_175
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Beitrag von a684dd572b1887661782981659331eed_175 » 13.05.2017, 19:52

Das besondere Problem besteht darin, dass zwei von vier Erben Immobilienschenkungen vorab erhalten haben, deren Verkehrswert (nach LBG) bisher nicht bekannt ist und daher die Berechnung des Pflichtteils, für jene beiden Erben die keine Schenkungen oder sonstige Zuwendungen erhalten haben, aus derzeitiger Sachlage nicht möglich ist. Zuerst müssten die Schenkungsobjekte durch Sachverständige bewertet werden. Ob die beiden offenen Pflichtteilsansprüche durch den Rest der Verlassenschaft überhaupt gedeckt werden können, ist somit bisher unbekannt.

Wie könnte eine einvernehmliche Lösung in dieser Konstellation denkbar sein?

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 14.05.2017, 09:13

Der Notar hat Recht, dass er nur die Werte zu berücksichtigen hat, die sich beim Tod im Eigentum der Erblasserin befunden haben.

Bei Geschenken wird fingiert, dass die Sachen nie verschenkt wurden. Aus dieser fiktiven Erbmasse wird dann der Pflichtteil berechnet (z.B. € 200.000). Wenn nun dieser Pflichtteil nicht von der verbleibenden Erbmasse bezahlt werden kann, liegt eine Verkürzung des Pflichtteils vor und sie haben Anspruch auf Pflichtteilsergänzung gegen die Beschenkten.

Man könnte sich mit den Geschenknehmern darauf verständigen, dass ein Privatgutachten über den Wert der Liegenschaften eingeholt wird und diese Ihnen dann die Differenz bezahlen (auch im Wege eines Erbteilungsübereinkommens möglich).

Wenn Sie noch Fragen haben können Sie mich unter rechtstipp@gmail.com kontaktieren.

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 14.05.2017, 11:08

Wenn es (wie ich dem ersten Eintrag entnehme) kein Testament gibt, warum erhalten Sie als gesetzlicher Erbe dann nur den Pflichtteil?

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 14.05.2017, 18:36

Ich gehe davon aus, dass der gesetzliche Erbteil der verbliebenen Erbmasse nicht ausreicht um den Pflichtteil der fiktiven Erbmasse zu bedienen.

Beispiel: Erblasser hat Liegenschaftsvermögen von € 950.000 und Barvermögen von € 50.000. Insgesamt 4 Kinder.

Das gesamte Liegenschaftsvermögen wird zu Lebzeiten an zwei Kinder verschenkt, beim Todesfall ist nurmehr das Barvermögen über.

Der Pflichtteil des fiktiven Nachlasses beträgt € 125.000 (die Hälfte des Viertels). Es gibt kein Testament, daher bekommt jedes Kind vom Nachlass ein Viertel, das sind € 12.500.

Die zwei Kinder die keine Liegenschaften bekommen haben, wurden daher um € 137.500 verkürzt --> Ansprüche gegen die Geschenknehmer, notfalls mit Pflichtteilsergänzungsklage.

a684dd572b1887661782981659331eed_175
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Beitrag von a684dd572b1887661782981659331eed_175 » 14.05.2017, 19:07

lexlegis hat geschrieben:Wenn es (wie ich dem ersten Eintrag entnehme) kein Testament gibt, warum erhalten Sie als gesetzlicher Erbe dann nur den Pflichtteil?
Der Erblasser hat zu Lebzeiten 80% seines Besitzes in Form von Immobilien an zwei Kinder verschenkt. Die restliche Verlassenschaft reicht nicht aus, um die gesetzliche Erbquote zu erfüllen und ist aus derzeitiger Sicht zu gering, um die Pflichtteile der beiden anderen Kinder zu erfüllen. Noch dazu haben die beiden beschenkten Kinder bereits geäußert, dass sie auch Teilansprüche auf die restliche Erbmasse stellen möchten :roll:

Also ähnlich (etwas weniger extrem), wie im obigen Beispiel von Herrn Neubauer zutreffend erklärt. Danke dafür!

a684dd572b1887661782981659331eed_175
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Beitrag von a684dd572b1887661782981659331eed_175 » 14.05.2017, 19:33

Hubert Neubauer hat geschrieben:Man könnte sich mit den Geschenknehmern darauf verständigen, dass ein Privatgutachten über den Wert der Liegenschaften eingeholt wird und diese Ihnen dann die Differenz bezahlen (auch im Wege eines Erbteilungsübereinkommens möglich).
Der Notar hat in seinem Schreiben die Möglichkeit eines Erbteilungsübereinkommens erwähnt. Ich persönlich würde eine außergerichtliche Lösung bevorzugen. Da ich jedoch im Kontakt mit den beschenkten Erben bemerkt habe, dass diese sich (noch) nicht bewusst sind, dass im gegebenen Fall die Schenkungen sowohl zur Verlassenschaft hinzurechenbar sind, als auch bei den Geschenknehmern anrechenbar, muss ich derzeit davon ausgehen, dass ein Übereinkommen schwierig wird.
Falls die beiden Geschenknehmer, die Pflichtteile der anderen beiden Erben ergänzen müssten, weiß ich selbst auch noch nicht, ob ein Erbteilungsübereinkommen genug Sicherheit bietet, dass die Geschenknehmer dann auch diese Ausgleichszahlungen zwingend leisten müssen, wie es im Erbrecht mit nach 1 Jahr bzw. Stundung auf 5 Jahre beschrieben ist.

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 14.05.2017, 19:47

Ein Erbteilungsübereinkommen geht nur im allseitigem Einvernehmen. Dieses ist dann bindend, nachträglich kann man sich nicht auf längere Zahlungsfristen berufen.

Der außergerichtlich Weg ist meist zu bevorzugen, oft ist ein Prozess aber unausweichlich.

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Beitrag von a684dd572b1887661782981659331eed_175 » 14.05.2017, 19:59

Ich lese im Erbrechtsgesetz, dass der Pflichtteil in Geld zu leisten ist. Jetzt besteht die verbliebene Erbmasse zum Todeszeitpunkt jedoch nur teilweise aus Geld. Der Rest sind PKW und Sachwerte des Verstorbenen. Ich habe eine Inventarisierung durch den Notar gefordert, da der Marktwert der Sachwerte für keinen der Erben wirklich schätzbar ist (Sammlungsbestände). Alle Nichtgeldwerte befinden sich noch dazu im Haus, eines der voraus beschenkten Erben.
Kann ich als Noterbe dazu gezwungen werden, diese im Nachlass befindlichen Nichtgeldwerte als Erbteil anzunehmen?
Aus derzeitiger Sicht, hat keiner der 4 Erben selbst Interesse daran, speziell jene Sammlungsbestände als Erbe zu erhalten, da der Verkauf dieser Gegenstände nur unter großem Aufwand möglich wäre.

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 14.05.2017, 21:14

Die Verlassenschaft wird den Erben zu gleichen Teilen eingeantwortet, also wird Miteigentum begründet.

a684dd572b1887661782981659331eed_175
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Beitrag von a684dd572b1887661782981659331eed_175 » 15.05.2017, 12:12

Hubert Neubauer hat geschrieben:Die Verlassenschaft wird den Erben zu gleichen Teilen eingeantwortet, also wird Miteigentum begründet.
Wie ist das bei Sachwerten zu verstehen, die nicht teilbar sind (z.B. PKW)?

Man hat als Noterbe also keinen Anspruch darauf, dass der Pflichtteil in Geld zu leisten ist?
Ich beziehe mich dabei auf $761. (1) Der Pflichtteil ist in Geld zu leisten.

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 15.05.2017, 13:14

Sie müssen unterscheiden, nämlich einerseits den Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die Beschenkten und andererseits den gesetzlichen Erbanspruch.

Mangels Testament wird der Nachlass zu gleichen Teilen eingeantwortet, alle Erben werden zu gleichen Teilen Miteigentümer (sofern keine andere Einigung mit Erbteilungsübereinkommen). Hier haben Sie keinen Geldanspruch.

Bei der Pflichtteilsverkürzung haben Sie einen Geldanspruch, dieser richtet sich jedoch gegen die Geschenknehmer und nich gegen die Verlassenschaft.

Die Angelegenheit ist doch sehr komplex, eine individuelle Beratung sicher sinnvoll.

Ich kann Ihnen noch Unterlagen schicken, wenn SIe möchten --> schreiben Sie mir auf rechtstipp@gmail.com

KurtS24
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Re: Erbrecht: Schenkungen zu Lebzeiten

Beitrag von KurtS24 » 06.09.2017, 10:46

Ich hatte vor einiger Zeit ebenfalls ein Problem mit dem Pfichtteilsanspruch und musste mir einen Rechtsanwalt suchen. Bin dann hier fündig geworden http://erbrechtsinfo.at/durchsetzung-vo ... nspruechen.

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