Geld gestohlen, Dieb gefangen, kein Strafverfahren...

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xrepe xrepe
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Geld gestohlen, Dieb gefangen, kein Strafverfahren...

Beitrag von xrepe xrepe » 09.05.2017, 17:13

Hallo liebe Gemeinde,

ich versuche mich kurz zu fassen.

Wir haben bemerkt, dass uns das Geld in der Wohnung fehlt. Zuerst waren das kleinere Beträge am Ende dann doch grössere Beträge.

Wir haben dann Detektive eingeheuert und haben den Dieb auf Kamera gefilmt und ihm dann später gestellt und der Polizei übergeben.

Der Dieb hat zugegeben dass er es war der mehrmals mit unserem, gestohlenem Schlüssel in die Wohnung kam und Geld gestohlen hat.
Er hat aber nur einen Teil der Summe zugegeben und das auch zurückgezahlt.

Da uns noch weitere kosten entstanden sind (Detektiv, Schlösser/Schlüssel) und der grössere Betrag der uns fehlt, noch nicht zurückgezahlt wurde, wollten wir einen Zivilrechtlichen Prozess starten, bzw. uns an das Strafverfahren anschliessen.

Wir haben alle Rechnungen, Eingänge/Ausgänge dokumentiert und alles der Polizei bzw. dem Staatsanwalt übergeben.

Wir bekammen aber die Benachrichtigung dass der Verfahren eingestellt wird. Es hies: "Die Staatsanwaltschaft hat keinen Grund zur weiteren Verfolgung von ...... gefunden und das Ermittlungsverfahren eingestellt.

Die Einstellung erfolgte gemäß § 190 Z 2 StPO, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht."

Ich muss nur noch dazuschreiben das der Täter/Dieb schon einige Verbrechen begangen (Diebstahl) und sogar mehr als ein Jahr im Gefängnis gesessen hat.

Wie kann das sein?

Der Staatsanwalt glaubt mehr dem Täter, der die Tat zugegeben hat als uns und unseren Beweisen und das ohne dass ein Strafverfahren gestartet wurde!

Danke!
Zuletzt geändert von xrepe xrepe am 11.05.2017, 22:49, insgesamt 1-mal geändert.



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 09.05.2017, 18:56

Wenn man bedenkt, dass das Verhalten des Täters hier ein Verbrechen nach §§ 127, 130 Abs 3( 129 Abs 2 Z 1) -in eventu auch vollendet nach §§ 127, 129 Abs 2 Z 1 StGB und versucht in Bezug auf die Qualifikation nach § 130 Abs 3 StGB- darstellt, würde mich die genaue Begründung für die Einstellung des Verfahrens interessieren. Gab der Täter zur Protokoll er habe vor einer Anzeige den gesamten Schaden wieder gut gemacht, dann wäre Strafaufhebung gemäß § 167 StGB in Betracht zu ziehen. Laut Ihnen war dies aber nicht der Fall, dass der gesamte Schaden wieder gut gemacht wurde.

Setzen Sie sich rasch nochmals mit der StA in Verbindung, legen Sie alle Beweise vor und beantragen Sie die Fortführung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 66 Abs 1 Z 8 iVm § 195 Abs 1 Z 2 StPO. Beachten Sie hierbei die Fristen und Bestimmungen des § 195 Abs 2 StPO.

MfG
lexlegis

xrepe xrepe
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Beitrag von xrepe xrepe » 09.05.2017, 19:49

Danke für die schnelle Antwort!

Bei der Einvernahme gab der Täter nur an dass er den Schaden wiedergutmachen wird (er gibt nur eine Summe zu, die aber kleiner ist als er gestohlen hat). Er hat die in ersten Moment grob eingeschätzte Summe von Polizisten und wahrscheinlich unserem Detektiv gehört (Einvernahme fand in einem Zimmer wo alle anwesend waren) und hat gleich diese Summe zugegeben. Im Sinne ich weiss ich habe das doppelte gestohlen, gebe aber nur die Hälfte zu.

Er hat dann diese von ihm zugegebene Summe überwiesen. Die zusätzlichen Kosten (Detektiv/Schlüssel) und die Differenz zur unsererseits berechnete Summe wurde nicht beglichen. Diese Beweise wurden von uns an die Polizei übermittelt und von der Polizei an die Staatsanwaltschaft per Bericht übergeben.

Das steht in der Benachrichtigung von der Staatsanwaltschaft:

"Die Einstellung erfolgte nur hinsichtlich §§ 127, 128 Abs1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall StGB. Die Einstellung erfolgte gemäß § 190 Z 2 StPO, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht."

Beisatz: Das Ermittlungsverfahren gegen Hr. XX wegen des Vorwurfs, Hr. Y über den EUR xxxx hinausgehendes Schadensbetrag weitere Vermögenswerte (sohin EUR xxxxx) gestohlen zu haben, wird aus Beweiserwägung gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt."

Ich muss noch zufügen, dass die Polizei (Inspektor), unser Anwalt und unser Detektiv schockiert sind weil es nicht mal zum Strafverfahren kam.

Danke und verbleibe mit freundlichen Grüssen,

xrepe

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 09.05.2017, 19:54

Super StA, die das Tatbildmerkmal „widerrechtlich erlangter Schlüssel“ in § 129 Abs 1 Z 1 StGB scheinbar nicht kennt; denn so liest es sich für mich aus dem SV heraus oder wurde der Schlüssel widerrechtlich behalten? Die Sache mit der Wertqualifikation nach § 128 Abs 1 Z 5 StGB wusste ich nicht, da Sie keinen Schadensbetrag genannt haben.

Wie gesagt, der Antrag auf Fortführung gemäß § 66 Abs 1 Z 8 iVm § 195 Abs 1 Z 2 StPO kann und sollte gestellt werden.

MfG
lexlegis

xrepe xrepe
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Beitrag von xrepe xrepe » 09.05.2017, 21:09

Ja, er hat den Wohnungsschlüssel gestohlen und innerhalb eines Jahres war er merhmals in unserer Wohnung (hat er auch zugegeben).

Bei der Einvernahme hat er auch wiedersprüchliche Angaben gemacht.

Die genaue Schadensumme liegt weit über 10.000€

Wir werden mit unserem Anwalt sicher ein Antrag auf Fortführung stellen und hoffen auf das Beste.

Danke!

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 09.05.2017, 21:28

Dann würde ich § 130 Abs 3 StGB bejahen.

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 09.05.2017, 23:38

Verlangen Sie erstmal eine Begründung der Einstellung vor dem Fortführungsantrag.

MG
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Beitrag von MG » 10.05.2017, 06:52

Die STAs entwickeln in den letzten Jahren ein äußerst bedenkliches Bild von sich selbst. Der Hang zur Einstellung von Verfahren, wie im geschilderten Fall nimmt überhand. Es geht ja um "nix", Ermittlungen in Großverfahren kommen nur äußerst schleppend voran und dass Einsprüche gegen Anklagen (wenn diese dann einmal fertig sind...) zum Teil Erfolg haben, spricht für sich.

Vieles ist systembedingt. Unattraktive Arbeitsbedingungen, unzureichende Mittel und Kompetenzen, aber auch z.T. mangelnde Ausbildung, gerade um den wirklich großen z.B. Wirtschaftsverbrechen auf Augenhöhe begegnen zu können, lassen viele Juristen die STA nur als Zwischenstation anzusehen.

Im geschilderten Fall sollte mA nach unbedingt ein Fortsetzungsantrag gestellt werden!

xrepe xrepe
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Beitrag von xrepe xrepe » 11.05.2017, 11:06

Wir haben ein Termin mit dem Staatsanwalt.
Wie soll ich da am Bestem argumentieren?

Wer entscheidet am Ende ob es doch zur Fortführung kommt oder nicht?

Ein befreundeter Anwalt hat sich die Benachrichtigung durchgelesen und gesagt es kommt sicher zum Strafverfahren, nur unsere (Geld) Differenz wurde nicht angenommen und das Ermittlungsverfahren deswegen eingestellt.

Danke!

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 11.05.2017, 11:11

Termin beim Staatsanwalt bringt gar nix.

Sie müssen binnen 14 Tagen die Einstellungsbegründung verlangen bzw. in der selben Frist den Fortführungsantrag stellen.

xrepe xrepe
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Beitrag von xrepe xrepe » 11.05.2017, 12:39

Ok. wir wollten nur persönlich, dass er uns die Begründung gibt.

Wir können innerhalb von 14 Tagen eine Begründung verlangen. Weiters haben wir 14 Tage nach Zustellung der Begründung der Einstellung, einen Antrag auf Fortführung stellen, oder gleich innerhalb 14 Tagen den Antrag stellen.

Lg, xrepe

xrepe xrepe
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Beitrag von xrepe xrepe » 11.05.2017, 19:30

So, wir waren beim Staatsanwalt und sind ein bisschen klüger als zuvor.

Es kommt 100% zu einem Strafverfahren.

Es wurde nur das Ermittlungsverfahren eingestellt, weil der Staatsanwalt keine tatkräftige Beweise sieht um auch den Differenzbetrag einzuklagen.

Es wurde eine Summe gestohlen. Der Dieb hat aber nur 1/3 von der Summe zugegeben. Da er das zugegeben hat, kann man ihn dafür auch strafrechtlich anklagen.

2/3 der Summe ist lt. Staatsanwalt sehr schwer nachzuweisen, deswegen wurde das auch nicht in die Klage miteingenommen.

Wir können einen Antrag auf Fortführung stellen, aber zwischen den Zeilen liess er uns wissen dass sich das nicht auszahlt.

Mit den Rechnungen (Detektiv/Schlösser/Schlüssel) die noch offen sind, können wir uns zivilrechtlich beim Strafverfahren anschliessen.

2/3 der Summe könnten wir Zivilrechtlich einklagen...

lg

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 12.05.2017, 08:29

Das bedeutet also, weil man die Erfüllung der Wertqualifikation nach § 128 Abs 1 Z 5 StGB nur schwer beweisen könnte, bleibt es bei einer Anklage wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB.

Das ändert zwar vom zu verhängenden Strafrahmen nichts (da die Strafandrohungen der beiden Qualifikationen deckungsgleich sind), aber mE liegt hier ein Verbrechen nach § 130 Abs 3 StGB vor.

Haben Sie die StA auf die Sache mit dem widerrechtlich erlangten Schlüssel hingewiesen? Wenn gewerbsmäßig durch Einbruch in ein Wohnhaus gestohlen wird (mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel), dann ist das Verhalten unter § 130 Abs 3 StGB zu subsumieren. Hätte gerne eine Begründung der StA warum diese Verhaltensqualifikation bei ihrem Strafantrag (der nun zur Anklageschrift werden sollte) nicht berücksichtigt wurde.

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Beitrag von xrepe xrepe » 12.05.2017, 12:52

lexlegis hat geschrieben: Haben Sie die StA auf die Sache mit dem widerrechtlich erlangten Schlüssel hingewiesen? Wenn gewerbsmäßig durch Einbruch in ein Wohnhaus gestohlen wird (mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel), dann ist das Verhalten unter § 130 Abs 3 StGB zu subsumieren. Hätte gerne eine Begründung der StA warum diese Verhaltensqualifikation bei ihrem Strafantrag (der nun zur Anklageschrift werden sollte) nicht berücksichtigt wurde.
Ja haben wir und der Staatsanwalt sagt "es lässt sich nicht wiederlegen, dass der Täter den Schlüssel gefunden hat! Er kann ihm nicht nachweisen dass er den Schlüssel wiederrechtlich abgezogen hat."

Lt. der Vernehmung sagt der Täter "dass er den Schlüssel auf unserer Terrasse gefunden und genommen hat. Er gab den Schlüssel nicht zurück, da er sich bereichen wollte."

Für uns spielt das jetzt keine grosse Rolle, das Geld sehen wir wahrscheinlich nie wieder. Es ist nur für die höhe der Strafe relevant. Wenn die ihn nach § 130 Abs 3 StGB verklagen, bekommt er eine höhere Strafe, glaube von min. 1 Jahr bis 10 Jahre...

Jetzt kann er im bestem Fall nur eine bedingte Strafe bekommen und kommt nicht mal mit einem blauem Auge davon, da er den Differenzbetrag behalten/verbraucht hat.

Tolles System...

lg

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Einstellungsbegründung

Beitrag von xrepe xrepe » 08.06.2017, 23:38

Wir können berufen, kostet 90€ und zwischen den Zeilen sagte der Staatsanwalt dass die 3 Richter die sich die Berufung ansehen werden auch zur gleichen Entscheidung kommen werden wie er.

Wir haben so gut es geht alle Einnahmen/Ausgaben im Jahr 2016 dokumentiert.

Es wurde aber vom Staatsanwalt kein Vermögenstatus vom Dieb verlangt, bzw. ob die Einnahmen mit dem Ausgaben stimmen? Er hat sich ein neueres Auto gekauft, Wohnung erneuert usw... Er arbeitet angeblich auch viel "schwarz", aber das allles wurde von unserem Geld finanziert.

Können wir im Strafverfahren auch Zeugen einladen?

Ich möchte so viele wie möglich vor ihm warnen (Mündlich wie schriftlich) Wie kann ich das machen ohne verklagt zu werden?

Wir können auch eine Zivilrechtliche Klage einreichen, aber ob dann der Richter unserer Rechnung/Summe mehr Glauben schenkt ist eine andere Frage...

Sollten wir berufen? Zumindest wegen dem widerrechtlich erlangten Schlüssel?

Danke!

Hier noch jpeg von der Begründung:
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